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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Sanktionspraxis im SGB II

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

30.05.2018

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/210414.05.2018

Sanktionspraxis im SGB II

der Abgeordneten Sven Lehmann, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Ekin Deligöz, Sven-Christian Kindler, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Sanktionen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB II (1 BvL 7/16) wird die Bundesregierung durch die bevollmächtigte Kanzlei Redeker, Sellner und Dahs vertreten. Die fragestellende Fraktion geht davon aus, dass die Bevollmächtigte die Positionen der Bundesregierung vertritt bzw. die Bundesregierung sich diese Positionen zu Eigen gemacht hat.

In der Stellungnahme der Bevollmächtigten (abrufbar unter www.freitag.de/autoren/fhp-freie-hartz-iv-presse/hartz-iv-die-stellungnahmen-zu-sanktionen) wird die Auffassung der Bundesregierung wiedergegeben, wonach es Sinn und Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu stärken und dazu beizutragen, dass diese ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung bestreiten können (Rz 44).

Aus diesem Grund erfasse der Katalog des § 31 SGB II (Pflichtverletzungen) nur solche Mitwirkungspflichten, die darauf gerichtet seien, die Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu überwinden. Aus diesem Grund werden in der Stellungnahme auch nur solche Leistungseinschränkungen als verhältnismäßig eingeordnet, die im Hinblick auf diesen Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sind.

In der Stellungnahme werden daraufhin bestimmte Annahmen hinsichtlich der Wirksamkeit von Sanktionen vorgetragen. Die fragestellende Fraktion möchte diese getroffenen Annahmen daraufhin befragen, inwieweit sie durch in der Vergangenheit gesammelte Daten bzw. Erfahrungen belegt werden (können).

Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II liegen vor, wenn Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Maßnahme zur Eingliederung nicht aufnehmen, abbrechen oder Anlass für deren Abbruch geben. Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn Leistungsberechtigte sich weigern, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (§ 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB II).

Nach der Stellungnahme der Bevollmächtigten erfasst der Katalog des § 31 SGB II wiederum nur solche Mitwirkungsobliegenheiten, die darauf gerichtet sind, die Hilfebedürftigkeit insbesondere durch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu überwinden (Rz 86). Die Stellungnahme legt nahe, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich von der Motivation und Konzessionsbereitschaft der Arbeitsuchenden abhängt, die nötigenfalls erzwungen werden muss.

Die Bevollmächtigten der Bundesregierung ordnen Sanktionen auch deshalb als angemessen ein, weil diese für die Leistungsberechtigten vorhersehbar seien und Leistungsminderungen nach § 31a SGB II nur rechtswirksam erfolgen könnten, wenn die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder tatsächlicher Kenntnis erfolgt sei (Rz 89).

In der Stellungnahme der Bevollmächtigten wird vorgetragen, dass geringere Sanktionen als eine Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht gleichermaßen geeignet wären, Leistungsberechtigte zur Arbeitsaufnahme zu bewegen (Rz 88).

In mehreren Prüfberichten hat der Bundesrechnungshof die Förderpraxis der Jobcenter in den Blick genommen. In der abschließenden Mitteilung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Prüfung des Absolventenmanagements im Rechtskreis des SGB II werden die Förderprogramme der Jobcenter als „oft nur zufällig erfolgreich“ eingeordnet. In einer Mitteilung über die Prüfung der Zuweisung und Durchführung von Präsenzmaßnahmen im Rechtskreis des SGB II wird ausgeführt, dass die Jobcenter durch „ihr nicht zielgerichtetes Vorgehen und die mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange der Leistungsberechtigten (...) in einem erheblichen Teil der geprüften Fälle deren unverzügliche Eingliederung nicht gefördert, sondern sogar gefährdet“ haben. Die starke Standardisierung der Dienstleistungen für Arbeitslose stößt auch innerhalb der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Kritik und wird in wissenschaftlichen Studien kritisch bewertet (www.iab-forum.de/category/dossier/ba-projekt-mach-es-einfach/).

Hinzu kommt, dass eine jüngere Studie aufzeigt, dass gering Qualifizierte häufiger sanktioniert werden. Nach den Ergebnissen der Studie liegt das nicht daran, dass diese Arbeitslosen eine geringere Arbeitsmotivation haben. Auch die Bereitschaft, für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt Konzessionen hinzunehmen, scheidet nach dieser Studie als Begründung aus (Zahradnik et al. (ZSR 2016; 62(2): 141-179)).

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat angekündigt, dass er prüfen und einen gesellschaftlichen Dialog darüber führen will, welche Sanktionen noch sinnvoll sind. Die fragestellende Fraktion begrüßt dieses Anliegen ausdrücklich und betrachtet diese Anfrage als einen Beitrag zu diesem Dialog.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie ordnet die Bundesregierung die Einschätzung der Bevollmächtigten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich von der Motivation und Konzessionsbereitschaft der Arbeitsuchenden abhängt, die nötigenfalls erzwungen werden muss

a) vor dem Hintergrund einer neueren Studie von Zahradnik et al. ein, die zu dem Ergebnis kommt, dass gering Qualifizierte häufiger sanktioniert werden und sowohl eine geringere Arbeitsmotivation wie auch Konzessionsbereitschaft als Begründung dafür ausscheiden;

b) vor dem Hintergrund einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung ein (IAB-Kurzbericht 5/2017), der zu entnehmen ist, dass höhere Sanktionen als 30 Prozent kein geeignetes Mittel mehr zur Verhaltensänderung seien, weil sie die Wahrscheinlichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erhöhen, sondern senken würden?

2

a) Wie wird sichergestellt, dass die „mit hohem finanziellen Aufwand der Jobcenter und großem persönlichen Einsatz der Leistungsberechtigten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten“ (BRH) nicht nutzlos bleiben, sondern zum Anlass genommen werden, die Strategie für eine Integration in den Arbeitsmarkt anzupassen (Absolventenmanagement)?

b) Welche Initiativen hat die Bundesregierung bereits auf den Weg gebracht bzw. in Planung, um die starke Standardisierung der Dienstleistungen für Arbeitslose zugunsten von individuell passgenaueren Maßnahmen zu reduzieren?

3

a) Wie viele Sanktionen wurden im Jahr 2017 auf Basis von § 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB II ausgesprochen (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand und wenn möglich nach Art der Pflichtverletzung differenzieren)?

b) Wie viele Sanktionen wurden im Jahr 2017 auf Basis von § 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB II ausgesprochen, weil keine ausreichenden Eigenbemühungen nachgewiesen werden konnten (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren)?

4

a) Wie vielen Leistungsberechtigten, denen im Jahr 2017 eine Sanktion auferlegt wurde, wurde diese nach einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen auferlegt?

b) Wie vielen Leistungsberechtigten, denen im Jahr 2017 eine Sanktion auferlegt wurde, wurde diese nach „Kenntnis über die Rechtsfolgen“ auferlegt?

c) Wie wird durch fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit oder interne Weisungen der Kommunen sichergestellt, dass alle Leistungsberechtigten „Kenntnis über die Rechtsfolgen“ von Pflichtverletzungen haben?

d) Wie wird entsprechend ausgeschlossen, dass Sanktionen aufgrund von Unverständnis, fehlender Einsichtsfähigkeit und gar wegen psychischer Krankheiten ausgesprochen werden?

5

Wie vielen Leistungsberechtigten, die im Jahr 2017 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, wurde im Jahr 2017 (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren)

a) gar keine Sanktion,

b) ausschließlich eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses,

c) ausschließlich eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung,

d) zwei und mehr Sanktionen,

e) zwei und mehr Sanktionen ausschließlich wegen Meldeversäumnissen,

f) eine komplette Streichung des Arbeitslosengeldes II,

g) eine komplette Streichung des Arbeitslosengeldes II ausschließlich wegen Meldeversäumnissen auferlegt?

6

Wie vielen Leistungsberechtigten, die im Jahr 2017 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, wurde im Laufe ihrer gesamten individuellen Bezugszeit (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren)

a) gar keine Sanktion,

b) ausschließlich eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses,

c) ausschließlich eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung,

d) zwei und mehr Sanktionen,

e) zwei und mehr Sanktionen ausschließlich wegen Meldeversäumnissen,

f) eine komplette Streichung des Arbeitslosengeldes,

g) eine komplette Streichung des Arbeitslosengeldes II ausschließlich wegen Meldeversäumnissen auferlegt?

7

Wie vielen Leistungsberechtigten, die im Jahr 2017 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, wurde im Jahr 2017 für ein Meldeversäumnis oder eine Pflichtverletzung (bitte nach Ursachen differenzieren) während einer Zeit, in der sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen mussten, eine Sanktion auferlegt (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren)?

8

Wie vielen Leistungsberechtigten, die im Jahr 2017 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, wurde im Jahre 2017 für ein Meldeversäumnis oder eine Pflichtverletzung (bitte nach Ursachen differenzieren) während der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit eine Sanktion auferlegt (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren)?

Berlin, den 24. April 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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