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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Pläne zur Einstufung von Armenien und Georgien als sichere Herkunftsstaaten

Einstufung von Armenien und Georgien als sichere Herkunftsstaaten: Begründung, Einhaltung demokratischer Prinzipien, Sicherheitslage, Verhalten der Sicherheitskräfte, Konflikt um Abchasien und Südossetien, Verfolgung von LSBTI, Konflikt um Bergkarabach; derzeitige Anerkennungsquote für Asylantragsteller aus Armenien und Georgien, Voraussetzungen der Anerkennung bei Einstufung als sicherer Herkunftsstaat; Einbeziehung von Lageberichten internationaler Menschenrechtsorganisationen<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

03.07.2018

Aktualisiert

31.07.2025

Deutscher BundestagDrucksache 19/215416.05.2018

Pläne zur Einstufung von Armenien und Georgien als sichere Herkunftsstaaten

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Petra Pau, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Auf Vorschlag des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer soll die Liste der sicheren Herkunftsländer um Georgien und Armenien erweitert werden. Auf diese Weise soll die Bearbeitung von Asylanträgen aus diesen sogenannten sicheren Herkunftsländern bundesweit beschleunigt werden. (www.tagesspiegel.de/politik/plaene-des-bundesinnenministeriums-seehofer-plantpass-entzug-fuer-dschihadisten/21153848.html). Als Begründung für eine entsprechende Einstufung wird vom Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer angeführt, dass die Schutzquote bei Asylbewerbern aus Georgien und Armenien „verschwindend gering“ sei (www.dw.com/de/bundesinnenministerium-georgiensoll-sicheres-herkunftsland-werden/a-43199231).

Allerdings lag die Gesamtschutzquote für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Armenien nach Angaben der Bundesregierung für das Jahr 2017 bei 8,5 Prozent, die bereinigte Schutzquote betrug sogar 10,7 Prozent. Armenien liegt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1371) daher weit über der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD als Kriterium für die Einstufung eines sicheren Herkunftslandes angeführten regelmäßigen Schutzquote von weniger als 5 Prozent.

Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich bei Georgien und Armenien keineswegs um „Länder, von denen sich aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann“ (www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Sonderverfahren/SichereHerkunftsstaaten/sichere-herkunftsstaaten-node.html).

Laut dem Bericht des Europarates, der 2015 veröffentlicht wurde, ist die Zahl der Drohungen und Angriffe auf Lesben, Schwule, Bi-, Trans- und Intersexuelle (LSBTI) und insbesondere auf LSBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten in Georgien gestiegen. Diese Fälle werden von der Polizei gewöhnlich entweder nicht ermittelt oder die Täter werden nicht zur Verantwortung gebracht (www.coe.int/t/dghl/ monitoring/ecri/Country-by-country/Georgia/GEO-CbC-V-2016-002-ENG.pdf).

In den von Georgien abtrünnigen De-facto-Republiken Abchasien und Südossetien sind Reiseverkehr und wirtschaftliche Aktivitäten untersagt. Das Auswärtige Amt nennt diese Republiken eine Konfliktregion, in der sich die jeweils stabile Situation jederzeit ändern kann (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0).

In Armenien leiden viele LSBTI-Vertreterinnen und -Vertreter unter Entlassungsdrohungen und sind gezwungen, ihr Privatleben zu verheimlichen. LSBTI mit HIV haben in Armenien keine Chance auf normale medizinische Behandlung (www.queeramnesty.de/aktionen/artikel/jahr/2011/view/armenien-schuetzen-sie- LSBTI-menschen.html).

Bei regierungskritischen Protesten Ende April 2018 in Armenien kam es nach Angaben von Medien zu Dutzenden Verletzten und über 100 Festnahmen. Gegen Protestierende wurde seitens der Polizei Gewalt angewendet (www.taz.de/ !t5217142/).

In der zwischen Armenien und Aserbaidschan umstrittenen Region Bergkarabach kam es 2016 wieder zu heftigen militärischen Auseinandersetzungen, was angesichts der Möglichkeit eines neuen Krieges Besorgnis hervorrief (www.zeit.de/politik/ ausland/2016-04/berg-karabach-armenien-aserbaidschan-kampf-militaer-gewalt).

Nach Angaben der Rosa-Luxemburg-Stiftung sind die Lebensbedingungen der Menschen, die in Zonen der eingefrorenen Konflikte im postsowjetischen Raum leben, alarmierend schlecht. Sie leiden unter Blockaden und Gefahr einer neuen Kampfphase des jeweiligen Konfliktes (www.rosalux.de/news/id/37660/ krankenhäuser-und-fussballfelder/).

Aus dem oben Gesagten lässt sich aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller schlussfolgern, dass Georgien und Armenien die Kriterien der sicheren Herkunftsländer kaum erfüllen. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind besorgt, dass eine Einstufung von Herkunftsstaaten als vermeintlich „sichere“ das Asylverfahren für Asylsuchende aus beiden Ländern nicht beschleunigt, sondern sinnlos macht, weil die Asylanträge der Bewerber aus den „sicheren“ Herkunftsländern von Anfang an als unbegründete gelten. Demgemäß sollen sie „Tatsachen oder Beweismittel vorbringen“ (www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Sonderverfahren/ SichereHerkunftsstaaten/sichere-herkunftsstaaten-node.html). In diesem Fall ist aus Sicht der Fragesteller und Fragestellerinnen von einem eingeschränkten Asylverfahrensrecht zu sprechen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie begründet die Bundesregierung den Vorschlag von Bundesinnenminister Horst Seehofer, Georgien und Armenien als sichere Herkunftsstaaten einzustufen?

2

Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung Armenien zum sicheren Herkunftsland erklärt werden, insbesondere angesichts einer bereinigten Schutzquote von 10,7 Prozent (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1371)?

3

Aus welchen Gründen im Einzelnen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Mehrheit der Asylanträge von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus Georgien und Armenien abgelehnt (Bundestagsdrucksache 19/1371)?

4

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Einhaltung demokratischer Prinzipien in Georgien und Armenien und die Fähigkeit bzw. Bereitschaft der Sicherheitskräfte, die Bürger zu schützen?

5

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung mit Rücksicht auf den Konflikt im Jahre 2008 in den von Georgien nicht anerkannten Republiken Abchasien und Südossetien bezüglich der möglichen Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat?

6

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfolgung von LSBTI in Georgien und Armenien (bitte benennen, ob eine mögliche Diskriminierung oder Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und welche Schritte gegebenenfalls von staatlicher Seite zum Schutz von LSBTI bzw. zur justiziellen Verfolgung von möglichen Angreifern eingeleitet wurden)?

7

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Hintergründe und den Verlauf der im April 2018 in Armenien ausgebrochenen regierungsfeindlichen Proteste?

a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang staatlicher Stellen mit diesen Protesten?

b) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen, und wie viele von ihnen wurden freigelassen?

8

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den derzeitigen Stand des militärischen Konflikts bezüglich Bergkarabach?

9

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bisherigen zivilen Opfer im Konflikt um Bergkarabach sowie Flucht und Vertreibung der Menschen aus der Region (www.tagesschau.de/ausland/kaukasus-armenien- aserbaidschan-konflikt-berg-karabach-101.html)?

10

Aus welchen Gründen ist die bereinigte Gesamtschutzquote aus Sicht der Bundesregierung nicht aussagekräftig, wenn sich die Begründung für die Einstufung Armeniens und Georgiens als sichere Herkunftsländer gerade auf die niedrige Schutzquote bezieht (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Zusatzfrage der Abgeordneten Martina Renner zu der Mündlichen Frage 3 in der 25. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. April 2018 in Plenarprotokoll 19/25, S. 2249 (A))?

11

Welche Tatsachen oder Beweismittel von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern werden für die Berechtigung eines Asylantrags anerkannt?

12

Welche Ergebnisse hat die Bundesregierung aus den Berichten vom Auswärtigen Amt über die Lage in Georgien und Armenien gezogen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Zusatzfrage der Abgeordneten Filiz Polat zu der Mündlichen Frage 3 in der 25. Sitzung des Deutschen Bundetages am 18. April 2018 in Plenarprotokoll 19/25, S. 2248 (C))?

13

Welche Berichte der internationalen Menschenrechtsorganisationen beziehungsweise NGOs über die Lage in Georgien und Armenien wurden von der Bundesregierung mit Rücksicht auf die mögliche Einstufung Georgiens und Armeniens als sichere Herkunftsländer zur Kenntnis genommen, und plant die Bundesregierung in einem etwaigen Verfahren der Einstufung von sicheren Herkunftsländern, Informationen von NGOs einzuholen oder Gespräche mit diesen zu führen, falls ja mit welchen?

Berlin, den 7. Mai 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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