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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Wirkungen und Nutzen der Musterfeststellungsklage im Dieselskandal und für den kollektiven Rechtsschutz insgesamt

Verbesserung der Rechtsdurchsetzung bei einer Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher: Geltend gemachter und verjährter Schadensersatz wegen manipulierter Dieselfahrzeuge, geplante Hemmung anstehender Verjährungen und Wirksamkeit des eingebrachten Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage; Einzelfragen zum Gesetzentwurf: Aufbau des elektronischen Klageregisters, Klagebefugnis, Einschränkung der Anwendungsbereiche, Einzelfragen zu Verfahrensrecht und Kostenrecht, Unterbindung einer &quot;Klageindustrie&quot;, Regelungsalternativen<br /> (insgesamt 59 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

11.06.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/229424.05.2018

Wirkungen und Nutzen der Musterfeststellungsklage im Dieselskandal und für den kollektiven Rechtsschutz insgesamt

der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Renate Künast, Tabea Rößner, Christian Kühn (Tübingen), Luise Amtsberg, Lisa Badum, Annalena Baerbock, Canan Bayram, Harald Ebner, Britta Haßelmann, Katja Keul, Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Monika Lazar, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Markus Tressel, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Bereits seit Juni 2013 existiert die Empfehlung der Europäischen Kommission, für die Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Praxis die Möglichkeit kollektiven Rechtsschutzes zu schaffen (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0396&from=DE).

Den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über die Einführung von Gruppenverfahren für den kollektiven Rechtsschutz (Bundestagsdrucksachen 18/1464 und 18/13426) hat die die Bundesregierung tragende Koalition alternativlos abgelehnt bzw. nicht aufgegriffen. Die Europäische Kommission hat ihre Empfehlung nun mit ihrem Vorschlag zum New Deal for Consumers vom 11. April 2018 konkretisiert und Wege zum europaweiten kollektiven Rechtsschutz in einer Vielzahl von Rechtsgebieten aufgezeigt (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/proposal_for_a_directive_on_representative_actions_for_the_protection_of_the_collective_interests_of_consumers_0.pdf). Nun wird die Bundesregierung auf der Grundlage des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD (Koalitionsvertrag 19. Wahlperiode, S. 124) aktiv und legt anlässlich des Dieselskandals einen Gesetzentwurf für eine zivilprozessuale Musterfeststellungsklage vor, der am 1. November 2018 in Kraft treten soll und die Verjährung der Ansprüche der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen verhindern soll. Am 9. Mai 2018 hat die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage verabschiedet (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Musterfeststellungskla-ge.pdf;jsessionid=328080876E6241D8420217D78024D131.2_cid297?__blob=publicationFile&v=2).

Seit September 2015 sind die massiven Manipulationen der Emissionskontrollen an Millionen von Dieselfahrzeugen in Deutschland öffentlich bekannt. Betroffen von den Abgasmanipulationen sind allein in Deutschland mehrere Millionen Käufer von Dieselfahrzeugen unterschiedlicher Hersteller (www.bussgeldkatalog.org/vw-abgasskandal-betroffen/). Doch die von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer wurden von der Bundesregierung mit dem Einklagen ihrer Ansprüche sich selbst überlassen. Der Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage bleibt hinter dem Vorschlag der EU-Kommission zurück und kommt viel zu spät für eine Vielzahl der leidtragenden Käufer von manipulierten Dieselfahrzeugen. Ihre Ansprüche sind bereits größtenteils mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt. Weitere Verjährung droht mit Ablauf des Jahres 2018 (DeutscheHandwerksZeitung vom 13. April 2018, S. 17).

Der nach Auffassung der Fragesteller konzeptlose und inkonsistente Gesetzentwurf lässt an der Absicht zweifeln, überhaupt ein wirksames Instrument schaffen zu wollen, das allen bisher von der Abgasmanipulation betroffenen Käufern tatsächlich nutzen wird. Die Antwort auf die entscheidende Frage, wie die Verjährung der Ansprüche verhindert werden kann, bleibt unklar. Auch wird die Anzahl der klagebefugten Einrichtungen stark eingeschränkt, indem die Anforderungen an die zur Klage qualifizierten Einrichtungen stark verschärft werden. Damit wird die Klagemöglichkeit beschnitten und nach Ansicht der Fragesteller ad absurdum geführt. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, ob die Musterfeststellungsklage überhaupt ein geeignetes Mittel ist, Rechtssuchenden, welche durch dieselbe rechtswidrige Praxis jedweder Art (z. B. Produktfehler, Arzneimängel etc.) geschädigt wurden, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. So sollen sich Unternehmer wie bspw. ein Handwerksbetrieb der Musterfeststellungsklage nach den Vorstellungen der Bundesregierung nicht bedienen dürfen. Die Musterfeststellungsklage als =sektorales Konstrukt soll nur Verbrauchern offenstehen. Verbraucher wiederum sollen nur unter Stellvertretung klagebefugt sein: Nicht sie selber können klagen und sich dazu mit anderen in einer Gruppe zusammentun, sondern nur speziell dazu befugte Einrichtungen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen59

1

Wie viele der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 ihre Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung nicht mehr geltend machen, da sie inzwischen verjährt sind (bitte in absoluter Zahl und als prozentualer Anteil an allen von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen aufschlüsseln)?

2

Wie viele der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ihre Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gerichtlich geltend gemacht? Wie viele der betroffenen Käufer haben warum davon abgesehen (bitte nach Gründen aufschlüsseln)? Wie viele der klagenden Käufer haben im Verfahren obsiegt, wie viele sind unterlegen, und wie viele Verfahren sind noch nicht abgeschlossen (bitte nach Gerichtsstandorten aufschlüsseln)?

3

Bei wie vielen der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen droht nach Kenntnis der Bundesregierung die Verjährung ihrer Ansprüche aus Kaufvertrag oder Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung Ende des Jahres 2018?

4

Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung durch den Gesetzentwurf sichergestellt, dass bei dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzentwurfs erst am 1. November 2018 in den verbleibenden zwei Monaten des Jahres von der Abgasmanipulation betroffene Käufer von Dieselfahrzeugen die Verjährung ihrer Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung rechtzeitig wirksam hemmen können?

5

Welche Handlungen oder Erklärungen der gemäß dem Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage befugten Kläger, anmeldenden Verbraucher und des zuständigen Gerichts (bitte im Einzelnen darlegen) sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, damit die Verjährung des Anspruches eines Verbrauchers durch Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage gehemmt wird (bitte nach Klagebefugtem, anmeldendem Verbraucher und Gericht aufteilen)?

6

Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zur Vornahme der erforderlichen Handlungen für die Hemmung der Verjährung der Ansprüche der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen (Kenntnis der grundsätzlichen Möglichkeit der Musterfeststellungsklage, Kenntnis des konkreten Verfahrens, Kenntnis der Voraussetzungen und Risiken der Anmeldung, Zugänglichkeit des Klageregisters, erhobene Klage durch eine qualifizierte Einrichtung) so rechtzeitig geschaffen sind, dass die von den Manipulationen geschädigten Käufer von Dieselfahrzeugen die im Gesetzentwurf vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Anmeldung ihrer Ansprüche noch vor Jahresende 2018 nutzen können?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung, die Hemmung der Verjährung der Ansprüche der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen auf anderem Wege sicherzustellen, für den Fall, dass die Regelungen zur Musterfeststellungsklage nicht mehr rechtzeitig in Kraft treten, um die Hemmung der Verjährung der Ansprüche vor Ende des Jahres 2018 zu ermöglichen? Für den Fall, dass die Bundesregierung das nicht beabsichtigt, wie ist dann aus ihrer Sicht das Versprechen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zu verstehen, die Verjährung der Ansprüche der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen mit Ablauf des Jahres 2018 verhindern zu wollen?

8

Hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit dem Aufbau des elektronischen Klageregisters, für den im Diskussionsentwurf des BMJV (Diskussionsentwurf des BMJV zur Einführung einer Musterfeststellungsklage S. 23) ein Zeitraum von zwei Jahren veranschlagt wurde, bereits begonnen? Wenn nein, warum nicht? Wann wird das elektronische Klageregister verfügbar und benutzbar sein?

9

Wie lange wird das Klageregister „übergangsweise“ manuell geführt werden, wie im vorliegenden Gesetzentwurf angekündigt wird? Wie wird die Sicherheit der Daten der Anmelder bei der manuellen Führung des Klageregisters gewährleistet?

10

Wer wird die datenschutzrechtliche Verantwortung für das neu einzurichtende Klageregister tragen? Wie wird dem Verbraucher bei der Anmeldung zu dem vom Gesetzentwurf vorgesehen Klageregister gewährleistet, dass seine Daten nach den einschlägigen Datenschutzregelungen hinreichend geschützt sind? Wie wird die Löschung der Daten des angemeldeten Verbrauchers aus dem Klageregister geregelt?

11

Sind der Bundesregierung alle von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen bekannt, deren Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung Ende 2018 zu verjähren drohen? Wenn der Bundesregierung nicht alle betroffenen Käufer bekannt sind, wird sie diese ausfindig machen? Wenn nein, warum nicht?

12

Wird die Bundesregierung die von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen über das erforderliche Verfahren zur rechtzeitigen Hemmung der Verjährung ihrer Ansprüche vor Ablauf des Jahres 2018 informieren? Wenn ja, wer wird die betroffenen Käufer informieren, wie werden sie informiert, und wer trägt die Kosten? Wenn nein, warum nicht?

13

Wie ist mit dem Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage generell sichergestellt, dass die Verjährung der Ansprüche der anmeldenden Verbraucher auch dann gehemmt wird, wenn eine der qualifizierten Einrichtungen nicht oder nicht rechtzeitig Klage erhebt?

14

Auf welcher Grundlage wurden die in § 606 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) vorgegebenen Kriterien für die Klagebefugnis einer qualifizierten Einrichtung festgelegt?

15

Wie viele und welche der aktuell 78 auf der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes aufgeführten Verbände erfüllen die in § 606 ZPO-E vorgegeben Kriterien (bitte für jeden der auf der Liste geführten Verbände angeben)?

16

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, die Klagebefugnis durch eine „individuell erteilte Befugnis an seriöse Verbände auf einer Positivliste [zu] ermöglichen“ (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/entschaedigung-fuer-vw-fahrer-fdp-fordert-von-vw-zeitlichbegrenzten-verjaehrungsverzicht-fuer-diesel-kunden/21195302.html)? Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und zielführend, für jede angestrebte Klage zunächst einen befugten Verband zu bestimmen? An wie viele Verbände sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine solche individuell erteilte Befugnis erteilt werden?

17

Wer entscheidet darüber, welche Einrichtungen zu den qualifizierten Einrichtungen im Sinne des § 606 Absatz 1 ZPO-E zählen? Gibt es Möglichkeiten, diese Qualifizierung zu erstreiten? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche, und mit welchem Verfahren?

18

Wie ist sichergestellt, dass die klagebefugten qualifizierten Einrichtungen allein im Interesse der angemeldeten Verbraucher handeln? Wird es eine konstituierende und konstante Überprüfung der Finanzierung und der Financiers der qualifizierten Einrichtungen geben? Wenn ja, welche, und in welchem Verfahren? Wenn nein, warum nicht?

19

Wie ist sichergestellt, dass bei einem Interessenkonflikt der qualifizierten Einrichtung diese vom Klageverfahren auszuschließen und eine andere qualifizierte Einrichtung zu benennen ist?

20

Warum hat die Bundesregierung die im Vorschlag der Europäischen Kommission zum New Deal for Consumers vom 11. April 2018 (Chapter 2, Article 4 und Article 7) genannten Anforderungen an qualifizierte Einrichtungen in den Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage nicht übernommen?

21

Erfüllen nach Ansicht der Bundesregierung myRight, die Industrie- und Handelskammern, die Deutsche Umwelthilfe, der ADAC, die Verbraucherzentrale Bundesverband, der Bund der Energieverbraucher und der Bund der Versicherten die Anforderungen an qualifizierte Einrichtungen, welche im Vorschlag der Europäischen Kommission zum New Deal for Consumers vom 11. April 2018 sowie in § 606 Absatz 1 EG-ZPO genannt werden (bitte im Einzelnen auflisten warum bzw. warum nicht)?

22

Welche Kostenrisiken haben die nach dem Gesetzentwurf klagebefugten qualifizierten Einrichtungen bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage wegen der Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen nach Einschätzung der Bundesregierung zu erwarten, und wie ist sichergestellt, dass sie dieses Risiko tragen können?

23

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass eine qualifizierte Einrichtung – abgesehen vom Kostenrisiko – personell und fachlich in der Lage ist, eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG zu führen?

24

Welches Kostenrisiko besteht nach Einschätzung der Bundesregierung für eine qualifizierte Einrichtung bei einer Klagerücknahme vor und nach Beginn der mündlichen Verhandlung?

25

Wie werden Verbraucher mit dem Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Hemmung der Verjährung ihrer Ansprüche geschützt, wenn die qualifizierten Einrichtungen eine unzulässige, unbegründete oder unwirksam erhobene Klage erheben?

26

Warum hat die Bundesregierung keine Regelung zum Regress der zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Verbraucher gegenüber den sie vertretenden qualifizierten Einrichtungen geschaffen?

27

Warum wählt die Bundesregierung mit § 29c Absatz 2 ZPO-E eine neue Definition des Verbrauchers? Gilt die in § 29c Absatz 2 ZPO-E neu eingefügte Definition des Verbrauchers nur für Haustürgeschäfte, oder beabsichtigt die Bundesregierung eine allgemein für die ZPO gültige Definition des Verbrauchers abweichend vom Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB zu schaffen?

28

Wenn die Definition des Verbrauchers nur für Haustürgeschäfte gilt, wie rechtfertigt die Bundesregierung die Ungleichbehandlung vertraglicher Ansprüche, welche dem Verbraucherbegriff des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und damit der Musterfeststellungsklage unterfallen, im Verhältnis zu deliktischen Ansprüchen, welche nicht dem Verbraucherbegriff des § 13 BGB und damit auch nicht der Musterfeststellungsklage unterfallen?

29

Ist der Bundesregierung bewusst, dass sie mit der Beschränkung der Anwendbarkeit der Musterfeststellungsklage auf Verbraucher von der Abgasmanipulation betroffene Käufer von Dieselfahrzeugen des gleichen Typs unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie den Kauf als Verbraucher oder als Unternehmer, wie z. B. Handwerker, getätigt haben? Wenn ja, wie begründet sie die Ungleichbehandlung?

30

Warum behält die Bundesregierung die derzeitige Begrenzung auf die Klärung von Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei?

31

Welche zusätzlichen Rechtschutzmöglichkeiten erhalten Mieterinnen und Mieter durch die Musterfeststellungsklage?

32

Warum sind unterschiedliche, sektorale Regelungen des kollektiven Rechtsschutzes aus Sicht der Bundesregierung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sachgerecht und notwendig, und was spricht aus Sicht der Bundesregierung für oder gegen ein einheitliches System kollektiven Rechtsschutzes in der ZPO?

33

Mit welcher Begründung klammert die Bundesregierung die Anwendbarkeit der Musterfeststellungsklage im Arbeitsgerichtsgesetz, in der Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung und im Sozialgerichtsgesetz aus?

34

Wann muss die in § 606 Absatz 3 Nummer 2 ZPO-E vorgesehene Glaubhaftmachung vorliegen? Kann diese unter Umständen noch nachgeholt werden?

35

Warum beschränkt die Bundesregierung in § 608 Absatz 1 ZPO-E die Möglichkeit der Rücknahme der Anmeldung der Ansprüche der angemeldeten Verbraucher auf den Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins?

36

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Möglichkeit der Rücknahme der Anmeldung der Ansprüche bis zum Ende der mündlichen Verhandlung sachgerechter wäre, da der angemeldete Verbraucher in diesem Fall mehr Zeit hätte die Verhandlung abzuwarten und eine kürzere Rücknahmefrist noch vor Beginn der Verhandlung eine unsachgemäße Benachteiligung bedeute? Wenn nein, warum nicht?

37

Warum sieht die Bundesregierung auf der einen Seite von einer zwingenden Vertretung der Verbraucher bei der Anmeldung ihrer Ansprüche durch Anwälte ab und gewährt den Verbrauchern auf der anderen Seite die Klagemöglichkeit nur über die Stellvertretung durch die qualifizierten Einrichtungen, wenn gleichzeitig die Anforderungen an die Wirksamkeit der Anmeldung seit dem Gesetzentwurf vom 16. März 2018 gestiegen sind?

38

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass ohne Anwaltszwang eine die Verjährung hemmende rechtssichere Anmeldung der Ansprüche nur eingeschränkt gewährleistet ist? Wenn nein, warum nicht?

39

Welche Verfahrensunterschiede ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung zwischen dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG – und dem Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage (bitte im Einzelnen auflisten), und wodurch sind die Unterschiede jeweils im Einzelnen begründet?

40

Inwieweit hat die Bundesregierung die negativen Erfahrungen mit dem kollektiven Rechtsschutz nach KapMuG ausgewertet (https://verbraucherschutzforum.berlin/2017-11-16/ra-tilp-zu-sammelklagen-182896) und daraus Konsequenzen gezogen?

41

Wie bewertet die Bunderegierung die von der Europäischen Kommission am 11. April 2018 vorgeschlagenen Regelungen zum Verbraucherschutz „New Deal for Consumers“?

42

Hat die Bundesregierung in ihren Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage die von der Europäischen Kommission am 11. April 2018 vorgeschlagenen Regelungen zum Verbraucherschutz „New Deal for Consumers“ mit einfließen lassen? Wenn ja, wie genau (bitte im Einzelnen auflisten)? Wenn nein, warum nicht?

43

Warum hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage an den am 11. April 2018 bekannt gemachten Vorschlag der Europäischen Kommission „New Deal for Consumers“ nicht daraufhin angepasst, dass auch die Leistungsklage zugelassen wird?

44

Warum hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage an den am 11. April 2018 bekannt gemachten Vorschlag der Europäischen Kommission „New Deal for Consumers“ nicht daraufhin angepasst, dass das Gericht mit seinem Urteil auch direkt eine Rückzahlung an den einzelnen Verbraucher anordnen kann?

45

Warum ist laut dem Gesetzentwurf in erster Instanz das Landgericht zuständig? Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es für die Wahrung der Interessen des Verbrauchers besser, weil auch zeitsparender und spezialisierungsförderlicher wäre, die Oberlandesgerichte als erste Instanz zu bestimmen? Wenn nein, warum nicht?

46

Warum sollen Feststellungs- und Leistungsklage nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung stets getrennt und der Verbraucher stets zweimal zur Realisierung seines Anspruchs aktiv werden müssen? Warum soll zum Zwecke kollektiven Rechtsschutzes nur ein Feststellungsantrag und nicht alternativ auch ein Leistungsantrag gestellt werden können?

47

Ist für den mit der Musterfeststellungsklage verfolgten kollektiven Rechtsschutz die Trennung von kollektiver Feststellungsklage und darauf aufbauender individueller Leistungsklage nach Einschätzung der Bundesregierung verfassungsrechtlich zwingend geboten?

48

Warum ist laut dem Gesetzentwurf der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin unzulässig?

49

Wie genau ist die Bindungswirkung in § 613 Absatz 1 ZPO-E zu verstehen? Meint die Bundesregierung damit die innerprozessuale Bindung nach § 318 ZPO? Warum nennt die Bundesregierung hier nicht die Wirkung der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO?

50

Wie ist mit der in § 613 Absatz 1 ZPO-E geregelten Bindungswirkung sichergestellt, dass der angemeldete Verbraucher seine Ansprüche auch nachher, wie im Urteil festgestellt, im Verhältnis zum Beklagten vollstrecken kann?

51

Welche Anwalts- und Gerichtskosten entstehen nach Einschätzung der Bundesregierung einem Anspruchsanmelder nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bei Geltendmachung eines Anspruchs von 800 Euro?

52

Warum hat die Bundesregierung, die ursprünglich im Gesetzentwurf mit Stand vom 16. März 2018 in § 614 ZPO-E vorgesehene Streitwertminderung im Kabinettsentwurf ersatzlos gestrichen? Ist das nach Auffassung der Bunderegierung mit dem am 11. April 2018 bekannt gemachten Vorschlag der Europäischen Kommission „New Deal for Consumers“ vereinbar, wonach gerade die Prozesskosten kein Hindernis für die Klagemöglichkeit sein dürfen?

53

Inwiefern ist die geplante Musterfeststellungsklage im Vergleich zu dem praktizierten Anspruchsabtretungsmodell von Rechtsdienstleistern wie my-Rights nach Ansicht der Bundesregierung die für Geschädigte kostengünstigere und effektivere Alternative? Wenn die Musterfeststellungsklage keine kostengünstigere und effektivere Alternative ist, wie wird die Bundesregierung den Gesetzentwurf nachbessern, damit die Musterfeststellungsklage eine solche Alternative darstellt?

54

Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung mit der geplanten Musterfeststellungsklage das Entstehen einer Klageindustrie nach amerikanischem Vorbild verhindert werden?

55

Unterstützt die Bundesregierung den in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 5. April 2018 (S. 20) berichteten Vorschlag des Abgeordneten Dr. Volker Ullrich (CSU), zusammen mit der Musterfeststellungsklage eine automatische Vertragsentschädigung (smart contract) zu regeln? Wann soll dazu ggf. ein Regelungsvorschlag in den Deutschen Bundestag eingebracht werden, und arbeitet die Bundesregierung an einer entsprechenden Formulierungshilfe zur Ergänzung ihres Gesetzentwurfs zur Musterfeststellungsklage?

56

Unterstützt die Bundesregierung den im „Handelsblatt“ vom 6. April 2018 (S. 8) berichteten Vorschlag des Stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Abgeordneter Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU), im Bereich des Asylprozesses über kollektiven Rechtsschutz nachzudenken? Wann soll dazu ggf. ein Regelungsvorschlag in den Deutschen Bundestag eingebracht werden, und arbeitet die Bundesregierung an einer entsprechenden Formulierungshilfe zur Ergänzung ihres Gesetzentwurfs zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, der das verwaltungsprozessuale Verfahren bislang ausdrücklich ausklammert?

57

Wird die Bundesregierung den Vorschlag des Abgeordneten Dr. Volker Ullrich aufgreifen (siehe Plenarprotokoll 19/21, S. 1785 (D)), den Industrie- und Handelskammern (IHK) eine Klagebefugnis zur Vertretung etwa der vom Dieselskandal betroffenen Handwerker und Händler zu geben, und ist aus Sicht der Bundesregierung eine Körperschaft wie die IHKen dafür geeignet, die Interessen der PKW-Hersteller-Industrie zu vertreten, obwohl davon auszugehen ist, dass Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen sind, in denen jedenfalls Beklagte Pflichtmitglieder der IHKen sind?

58

Teilt die Bundesregierung die Kritik des Abgeordneten Sebastian Steineke (CDU) (siehe Plenarprotokoll 19/21, S. 1780 (B)), dass durch eine Klagebefugnis für alle Verbände nach dem Unterlassungsklagegesetz oder nach dem Verzeichnis nach Artikel 4 der Unterlassungsklagerichtlinie Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird?

59

Auf wessen Initiative außerhalb der Bundesregierung sind welche Veränderungen in der von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfsfassung im Vergleich zum Gesetzentwurf mit Stand vom 16. März 2018 vorgenommen worden?

Berlin, den 14. Mai 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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