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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Reaktordruckbehälter-Unregelmäßigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Errichtung der belgischen Atomkraftwerke Tihange 2 und Doel 3

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

14.06.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/237029.05.2018

Reaktordruckbehälter-Unregelmäßigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Errichtung der belgischen Atomkraftwerke Tihange 2 und Doel 3

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Dr. Bettina Hoffmann, Oliver Krischer, Renate Künast, Christian Kühn (Tübingen), Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Dr. Julia Verlinden, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

An den Kernkomponenten der belgischen Atomkraftwerke (AKW) Tihange 2 und Doel 3, den sogenannten Reaktordruckbehältern (RDB), wurden im Jahr 2012 viele tausend Risse bzw. Materialdefekte festgestellt.

Der Schwerpunkt der Kontroverse um Stilllegung oder Weiterbetrieb der beiden AKW liegt auf der Bewertung dieser Materialdefekte. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist jedoch nicht nur diese Bewertung von sicherheitstechnischer Bedeutung. Insbesondere scheint noch relevant, welche Konsequenzen sich in personeller und organisatorischer Hinsicht bzw. hinsichtlich der Sicherheitskultur im belgischen Atomkraftbereich aus dem Umstand ergeben, dass die betreffenden RDB-Materialschwächen bereits zur Errichtungszeit der beiden AKW einem bestimmten Personenkreis auf Hersteller-, Zulieferer- und Auftraggeber- bzw. Betreiberseite bekannt war, wie sich aus Unterlagen ergibt, die die belgische Atomaufsicht FANC (= Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle) der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl Mitte September 2017 auf ihren Antrag hin zugänglich machte (vgl. hierzu SPIEGEL-ONLINE-Bericht „Problemreaktoren Tihange und Doel: Firmen wussten seit 1975 von Rissen in AKW-Teilen“ vom 22. September 2017).

Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist beispielsweise von hoher Relevanz, dass nicht Personen, die damals womöglich vorsätzlich die Ergebnisse von Qualitätskontrollen der betreffenden RDB-Bauteile falsch festhielten oder akzeptierten oder in diesem Kontext möglicherweise anderweitig regelwerkswidrig handelten, heute noch an entscheidenden Stellen für AKW-Sicherheit oder Strahlenschutz verantwortlich sind, ohne dass Konsequenzen gezogen worden wären. Dass es Ungereimtheiten um das Zustandekommen zumindest mancher Ergebnisse damaliger Qualitätskontrollen gibt, belegen ein betreffender FANC-Untersuchungsbericht vom 14. Dezember 2012 sowie ein im Jahr 2013 veröffentlichter Abschlussbericht der internationalen Expertengruppe „International Expert Review Board“, die von der FANC zu dieser Problematik ins Leben gerufen wurde. Soweit den Fragestellerinnen und Fragestellern bekannt ist, gab es hinsichtlich der fraglichen Ungereimtheiten, die in den beiden vorgenannten Berichten der FANC und ihrer Expertengruppe benannt wurden, seit 2012 bzw. 2013 keine Aufklärungsfortschritte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Kann die Bundesregierung nach ihren Erkenntnissen bestätigen, dass sowohl den Herstellern als auch Auftraggebern bzw. Betreibern der belgischen Atomkraftwerke (AKW) Tihange 2 und Doel 3 materialtechnische Unregelmäßigkeiten an Reaktordruckbehälter-Bauteilen dieser beiden AKW bereits zur Errichtungszeit bekannt waren (vgl. den in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten SPIEGEL-ONLINE-Bericht vom 22. September 2017)?

2

Welche Erkenntnisse hat sie darüber, ob auch Vertreter der belgischen Atomaufsicht FANC bereits zur Errichtungszeit der beiden Reaktoren über diese materialtechnischen Unregelmäßigkeiten informiert waren oder nicht, und falls letzteres, wie sicher bzw. verlässlich kann eine derartige Informiertheit der FANC nach ihren Erkenntnissen ausgeschlossen werden?

3

Ist der Bundesregierung der interne Untersuchungsbericht der belgischen Atomaufsicht FANC vom 14. Dezember 2012 zu den materialtechnischen Unregelmäßigkeiten an den Reaktordruckbehältern (RDB) der belgischen AKW Tihange 2 und Doel 3 bekannt?

Falls ja, kann sie nach ihren Erkenntnissen bestätigen, dass

a) die FANC darin im Fazit-Abschnitt festhält, dass es Grauzonen hinsichtlich der Aufklärung der Hergänge und Verantwortlichkeiten um die betreffenden Unregelmäßigkeiten an den RDB-Bauteilen gibt, und

b) diese Grauzonen bzw. Unklarheiten nach wie vor bestehen?

4

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Personenkreis auf Betreiber-, Hersteller- und Zuliefererseite sowie bei von diesen Seiten beauftragten Sachverständigen-Organisationen, dem die betreffenden RDB-Unregelmäßigkeiten zur Errichtungszeit der beiden AKW bekannt waren?

Welche Erkenntnisse hat sie darüber, inwiefern der belgischen Atomaufsicht FANC dieser Personenkreis

a) konkret oder nicht bzw. nicht vollständig bekannt ist, und

b) gegebenenfalls, inwiefern FANC bekannt ist, ob diese Personen heute noch im Atomkraftbereich tätig sind?

5

Kann die belgischen Atomaufsicht FANC nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere ausschließen, dass Personen, die zur Errichtungszeit der beiden AKW von den betreffenden Unregelmäßigkeiten wussten und eventuell nicht vorschriftsgemäß damit umgingen, heute in Positionen tätig sind, in denen sie Verantwortung für Nuklearsicherheit oder Strahlenschutz tragen – sei es auf Betreiber-, Hersteller-, Zulieferer-, Aufsichts- oder Sachverständigenseite?

Falls nein, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Bundesregierung, und inwiefern hat sie diese bereits gegenüber der belgischen Atomaufsicht konkret thematisiert oder will dies noch tun?

6

Kann nach den Erkenntnissen der Bundesregierung praktisch ausgeschlossen werden, dass bei Ultraschallprüfungen zu RDB-Bauteilen in der Errichtungszeit zumindest teilweise unzutreffende Prüfergebnisse konstatiert wurden (zu diesbezüglichen Grauzonen betreffender Hergangsnachforschungen seit dem Jahr 2012 vgl. neben dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten FANC-Bericht vom 14. Dezember 2012 auch den ebenfalls zitierten, online zugänglichen Abschlussbericht der internationalen Expertengruppe der FANC aus dem Jahr 2013)?

Falls nein, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Bundesregierung, und inwiefern hat sie diese bereits gegenüber der belgischen Atomaufsicht konkret thematisiert oder will dies noch tun?

7

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und ggf. inwiefern nach belgischem Atomrecht AKW-Betreiber ähnlich wie hierzulande das Kriterium der Zuverlässigkeit erfüllen müssen, um ein AKW betreiben zu können?

Inwiefern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der FANC ggf. sichergestellt, dass diese Zuverlässigkeit nicht dadurch erheblich beeinträchtigt ist, dass Personen, die zur Errichtungszeit von Tihange 2 und Doel 3 die hier in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten an RDB-Bauteilen eventuell kaschierten oder zumindest bewusst verschwiegen, heute sicherheitstechnisch relevante Verantwortungsträger beim Betreiber belgischer AKW, bei der Atomaufsicht oder bei atomrechtlichen Sachverständigen-Organisationen sind?

8

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die belgische Atomaufsicht FANC sich zu dem Komplex der betreffenden Hergänge rund um die RDB-Unregelmäßigkeiten zur Errichtungszeit im Wesentlichen auf die Ermittlungen und Personenbefragungen des Betreibers stützt und keine eigenen Nachforschungen und Befragungen zu der Frage vorgenommen hat, welche Personen in der Errichtungszeit von Tihange 2 und Doel 3 welches Wissen über Materialdefekte von RDB-Bauteilen der beiden AKW hatten und wie sie damit umgingen?

Falls nein, warum nicht, und hat die Bundesregierung zumindest versucht, sich diesbezüglich bei der belgischen Atomaufsicht zu erkundigen (bitte möglichst ausführlich und konkret darlegen)?

Falls ja,

a) inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es unter dem Aspekt der gebotenen Schadensvorsorge in diesem Kontext unzureichend ist, sich von aufsichtlicher Seite allein auf die Ermittlungsaktivitäten des Betreibers zu verlassen, und

b) welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Bundesregierung, und inwiefern hat sie diese bereits gegenüber der belgischen Atomaufsicht konkret thematisiert oder will dies noch tun?

9

Welche bilateralen Aktivitäten gab es seit der ersten Sitzung der Deutsch-Belgischen Nuklearkommission, kurz DBNK, am 7. Juni 2017 konkret im Rahmen der DBNK-Kooperation?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der bevorstehenden zweiten Sitzung der DBNK nicht nur generell über die jeweiligen nationalen atomrechtlichen Meldeverfahren mit der FANC zu sprechen, sondern diese auch speziell um Auskunft zu bitten, inwiefern die der FANC gemeldeten meldepflichtigen Ereignisse in belgischen Atomkraftwerken von der FANC elektronisch erfasst werden in einer Art von Datenbank (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 45 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Plenarprotokoll 19/28, Anlage 2, S. 2611 (A); falls nein, bitte mit Begründung)?

11

Inwiefern sind die hier thematisierten RDB-Materialprobleme der beiden belgischen Reaktoren Tihange 2 und Doel 3 bzw. die sich aus ihnen im weiteren Sinn für andere Reaktoren ergebenden Fragen Gegenstand der bilateralen Nuklearsicherheitskooperationen mit anderen Nachbarstaaten von Deutschland gewesen?

Für wann waren oder sind nach aktuellem Stand die jährlichen Konsultationen der bilateralen Nuklearkommissionen und ihrer jeweiligen Arbeitsgruppen im Jahr 2018 terminiert (Deutsch-Belgische Nuklearkommission, Deutsch-Französische Kommission, Deutsch-Schweizerische Kommission, Deutsch-Niederländische Kommission, Deutsch-Tschechische Kommission und Deutsch-Österreichische Nuklearexpertengruppe)?

Berlin, den 28. Mai 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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