Zustellungsbevollmächtigte gemäß Netzwerkdurchsetzungsgesetz bei Twitter
der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, Birke Bull-Bischoff, Anke Domscheit-Berg, Brigitte Freihold, Nicole Gohlke, Norbert Müller (Potsdam), Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Kirsten Tackmann, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sieht in § 5 Absatz 1 vor: „Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen“.
Während das Netzwerkdurchsetzungsgesetz als Ganzes weiterhin umstritten bleibt – insbesondere wegen der Privatisierung strafrechtlicher Bewertungen und wegen Fällen von offensichtlichem Overblocking wie im Fall der Satirezeitschrift Titanic (www.heise.de/newsticker/meldung/Twitter-sperrt-Account-der-Titanic-und-provoziert-Kritik-3932392.html) –, wurde die Benennung einer zustellungsbevollmächtigten Person im Gesetzgebungsverfahren einhellig befürwortet.
Allerdings lassen sich auf den Seiten von Twitter nicht ohne weiteres eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter bzw. Kontaktdaten zu einer solchen Stelle auffinden. Vielmehr spiegeln die „Richtlinien für Strafverfolgungsbehörden“ und die weiteren gesetzlichen Ausführungen auf der Twitter-Webseite (https://help.twitter.com/de/rules-and-policies/twitter-law-enforcement-support#17) die US-amerikanische Rechtspraxis wieder. Sie sind zudem sehr unkonkret und erklären trotz Firmensitz in Hamburg und Berlin: „Wenn Sie sich außerhalb der USA befinden, senden Sie Ihren Antrag bitte per Post an Twitter International Company in Irland.“ Das NetzDG und die bzw. der unmittelbar erreichbare Zustellungsbevollmächtigte im Inland wird auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und weiteren Stellen nicht erwähnt.
Laut der Bundesregierung hat Twitter die „T. I. Kontakt GmbH“ als Zustellungsbeauftragten nach § 5 NetzDG bevollmächtigt (http://webschauder.de/netzdg-fehler-bei-den-zustelladressen/). Dieses Unternehmen war über Monate nicht auf den Webseiten von Twitter zu finden, mittlerweile ist das Unternehmen in einem Impressum genannt, welches nicht ohne weiteres auffindbar ist (https://legal.twitter.com/imprint).Von „T. I. Kontakt GmbH“ sind öffentlich keine eigene Webseite, Telefonnummer oder Mailadresse auffindbar. In den Bekanntmachungen des Registergerichtes wird Sean Edgett, amtierender Leiter der Rechtsabteilung des Twitter-Konzerns mit Wohnsitz in Kalifornien, als Geschäftsführer angegeben, sowie eine Postadresse in Hamburg genannt (www.northdata.de/T.+I.+Kontakt+GmbH,+Hamburg/HRB+147674). Im Impressum von Twitter wird wiederum eine Kanzlei in München als Sitz von T. I. Kontakt GmbH angegeben. Nach Angaben beim Registergericht hat die „T. I. Kontakt GmbH“ den folgenden Geschäftszweck: „Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung von Benutzern des Microbloggingdienstes und sozialen Netzwerks Twitter.“ Es handelt sich offenbar um eine Tochterfirma von Twitter.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei Twitter um ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 NetzDG?
Ist die „T. I. Kontakt GmbH“ nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin der bzw. die aktuelle Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 5 Absatz 1 NetzDG des Telekommunikationsdienste-Anbieters Twitter?
Wenn nein, wer ist gegenwärtig stattdessen von Twitter hierzu bevollmächtigt?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Zustellungsbevollmächtigte des Kommunikationsdienste-Anbieters Twitter nach § 5 Absatz 1 NetzDG gleichzeitig die empfangsberechtigte Person für die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 5 Absatz 2 NetzDG?
Wird nach Einschätzung der Bundesregierung auf den Webseiten von Twitter auf diesen Zustellungsbevollmächtigten in leicht erkennbarer Weise hingewiesen?
Wenn nein, welche Konsequenzen folgen für die Bundesregierung hieraus?
Ist der Zustellungsbevollmächtigte der Firma Twitter – offenbar die T. I. Kontakt GmbH – nach Einschätzung der Bundesregierung unmittelbar erreichbar?
Wenn ja, unter welcher Mailadresse und Telefonnummer, und wo sind diese Kontaktdaten für die Öffentlichkeit ersichtlich (bitte URL angeben)?
Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus?
Sind den Behörden des Bundes im Umgang mit dem bzw. der Zustellungsbevollmächtigten der Twitter Inc. Probleme bekannt, oder sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten der Behörden der Länder und anerkannten Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung Probleme bekannt gemacht worden?
Wenn ja, welche?
Wie viele Beschäftigte arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Firmensitzen von Twitter in Hamburg und Berlin und bei der T. I. Kontakt GmbH und ggf. weiteren Tochterunternehmen an der Umsetzung des NetzDG und entsprechender Vorschriften etwa aus dem Bereich des Jugendmedienschutzstaatsvertrages?
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des § 5 NetzDG die Aufforderung auf den Seiten von Twitter: „Wenn Sie sich außerhalb der USA befinden, senden Sie Ihren Antrag bitte per Post an Twitter International Company in Irland.“?
Schicken deutsche Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge gemäß der „Richtlinien für Strafverfolgungsbehörden“ der Twitter Inc. (https://help.twitter.com/de/rules-and-policies/twitter-law-enforcement-support#17) postalisch an die Firmenzentrale in Dublin?
Entsprächen solche Verfahrenswege nach Auffassung der Bundesregierung den Regelungen im NetzDG?
Verstößt Twitter nach Einschätzung der Bundesregierung dem Grunde nach gegen die Bußgeldvorschriften aus § 4 NetzDG?
Wenn ja, wurden entsprechende Bußgelder bereits verhängt oder sind in diesem Fall Bußgelder geplant?
Können nach Auffassung der Bundesregierung Bußgelder nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 NetzDG („Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt“) bereits dadurch umgangen werden, dass formal eine juristische Person bevollmächtigt wird, auch wenn die Anforderungen aus § 5 Absatz 1 („leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“) offensichtlich nicht erfüllt werden?
Inwiefern sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Änderungsbedarf bei der Angabe natürlicher (oder juristischer) Personen, die als Zustellungsbevollmächtigte nach § 5 NetzDG weder leicht erkennbar noch unmittelbar erreichbar sind?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag von jugendschutz.net, die Zustellungsbevollmächtigten bzw. die empfangsberechtigte Person nach § 5 NetzDG auch für Verfahren gemäß Jugendmedienschutzstaatsvertrag (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downloads/03282017_Stellungnahme_jugendschutz.net_2_RefE_NetzDG.pdf;jsessionid=E62CC9C4D189087C3A76F66676209AB3.2_cid297?__blob=publicationFile&v=2) für die Landesmedienanstalten sowie anerkannte Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung verbindlich ansprechbar zu machen?
Inwiefern steht die Bundesregierung über diese Frage im Austausch mit der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz und der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, die im April 2018 erneut gefordert hat, einen erreichbaren inländischen Zustellungsbevollmächtigten auch für Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich gesetzlich vorzuschreiben (www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/die_medienanstalten/Ueber_uns/Positionen/2018_04_19_Regulierungsbedarf_von_Informationsintermediaeren.pdf)?
Inwiefern sind der Bundesregierung ähnliche Probleme bei der Umsetzung des § 5 NetzDG auch bei anderen Kommunikationsdienste-Anbietern im Regelungsbereich des NetzDG bekannt?
In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen welcher Verstöße gegen welche Plattformbetreiber Bußgelder nach dem NetzDG verhängt?