Kinderehen in Deutschland
der Abgeordneten Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Nicole Bauer, Daniel Föst, Matthias Seestern-Pauly, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Karlheinz Busen, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Wolfgang Kubicki, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Frank Schäffler, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Für Minderjährige stellen Eheschließungen eine Gefahr dar, da sie die Kinder in aller Regel entmündigen. Die jüngsten Fluchtbewegungen nach Deutschland haben das Phänomen der Kinderehen verstärkt. Familien fürchten sich davor, dass ihre Töchter auf der Flucht ohne einen Ehegatten schutzlos sind. Minderjährige Personen sind daher gefährdet, vor ihrer Flucht oder auf dem Fluchtweg verheiratet zu werden.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem Ziel, Minderjährige zu schützen, wurden Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungs-, Asyl- und Aufenthalts- sowie im Kinder- und Jugendhilferecht vorgenommen. Diese Änderungen legen fest, dass eine Person mindestens 18 Jahre alt sein muss, um eine Ehe einzugehen und dabei keine Ausnahmen geltend gemacht werden können. Darüber hinaus schaffen sie Klarheit für den rechtlichen Umgang mit im Ausland geschlossenen Ehen.
Für die Schließung von Ehen im Inland wurde das Mindestheiratsalter von 18 Jahren für alle Personen festgelegt. Familiengerichte dürfen demnach keine Ausnahmegenehmigungen mehr ausstellen (Alte Rechtslage vgl. § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB a. F.). Das „Voraustrauungsverbot“ stellt darüber hinaus alle religiösen, traditionellen und vertragsabschließenden Handlungen unter Strafe, die einen mit der Ehe vergleichbaren Zusammenschluss bewirken (§ 11 des Personenstandsgesetzes – PStG). Dieses Verbot richtet sich an Geistliche und Sorgeberechtigte sowie an alle bei einer solchen Handlung anwesenden Personen. Das erstmalige Widersetzen wird mit einem Bußgeld von bis zu 5 000 Euro bestraft. Das wiederholte Widersetzen begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Absatz 2 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes).
Alle im Ausland geschlossenen Ehen sind unwirksam, wenn mindestens eine minderjährige Person beteiligt ist, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Eheschließungen, bei der mindestens eine minderjährige Person beteiligt war, diese jedoch das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Eheschließung vollendet hatte, sind nicht automatisch unwirksam, können aber ebenfalls aufgehoben werden. Nicht aufgehoben werden können Eheschließungen in verschiedenen Ausnahmefällen, bspw. wenn die Eheschließenden mittlerweile das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht bewirken, dass verheiratete Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern einreisen, als unbegleitet gelten, auch wenn sie von ihrem Ehepartner begleitet werden. Dies führt zu einer vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen trotz des in Deutschland festgelegten Mindestheiratsalters von 18 Jahren eine Ehe geschlossen wurde, in der mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Inland jünger als 18 Jahre und älter als 16 Jahre war? Wenn ja, aus welchen Gründen?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war, wie viele dieser Ehen wurden für unwirksam erklärt (bitte nach Bundesland, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Auf welche Weise, zu welchem Zeitpunkt und von wem (z. B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) werden Betroffene über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) und die Unwirksamkeit ihrer Ehe informiert?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen ein Ehegatte minderjährig, aber älter als 16 Jahre war, die Ehe im Ausland geschlossen wurde und im Inland vor einem Gericht behandelt wurde?
a) Wie viele dieser Ehen wurden aus welchen Gründen für unwirksam erklärt?
b) Wie viele dieser Ehen wurden aus welchen Gründen für weiterhin wirksam erklärt?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen Schülerinnen und Schüler aus Deutschland während eines Ferienaufenthalts im Ausland verheiratet wurden, und in wie vielen Fällen sind diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr nach Deutschland zurückgekehrt (bitte nach Bundesland, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen ein asylrechtlicher Erst- oder Folgeantrag für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit einer drohenden Eheschließung begründet wurde, und wie viele Anträge wurden trotz dieser Gefahr abgelehnt (bitte nach Bundesland, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen ein Antrag auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurde, und wie viele Anträge wurden trotz dieser Gefahr abgelehnt (bitte nach Bundesland, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ eine Anzeige ermittelt wurde? In wie vielen dieser Fälle wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, in wie vielen Fällen wurde ein Einspruch erhoben, und in wie vielen Fällen wurde ein Gerichtsverfahren durchgeführt (bitte nach Bundesländern, Geschlecht und Alter aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung Anzeige von der zuständigen Behörde erstattet, und wie oft gingen dieser Anzeige Hinweise von Beratungs- und Kriseneinrichtungen und wie oft Hinweise von Privatpersonen voraus?
b) Sind der Bundesregierung weitere Institutionen oder Einrichtungen bekannt, die sich mit Hinweisen an die zuständige Behörde gewendet haben und Ermittlungen angestoßen haben?
Wie viele Fälle von sogenannten Handschuhehen sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen mindestens eine minderjährige Person beteiligt war (bitte nach Bundesland, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen verheiratete Minderjährige mit ihrem Ehegatten, aber ohne ihre Eltern, eingereist sind, und in wie vielen Fällen wurde der oder die Minderjährige dann vom Jugendamt in vorläufige Obhut genommen (bitte nach Bundesland, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen verheiratete Minderjährige mit ihrem Ehegatten, aber ohne ihre Eltern eingereist sind, sie vom Jugendamt jedoch nicht vorläufig in Obhut genommen worden sind, und welche Gründe liegen dafür vor?
Wie viele Fälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bekannt, in denen Eltern mit einem verheirateten minderjährigen Kind nach Deutschland eingereist sind, und in wie vielen dieser Fälle wurde das Jugendamt informiert (bitte nach Bundesland, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Wie schätzt die Bundesregierung den asylrechtlichen Umgang mit minderjährigen Personen ein, die möglicherweise oder nachweislich von einer Eheschließung bedroht oder betroffen sind?
Inwieweit unterscheidet sich der Ablauf eines Asylverfahrens, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person minderjährig und verheiratet ist, von herkömmlichen Asylverfahren (wird z. B. geschultes Personal für Einschätzungen herangezogen)?
Wie viele Entscheider und Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung sind für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) tätig und wie werden diese Personen geschult?
Steht den Behörden in Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung genug gezielt geschultes Personal für die Arbeit mit minderjährigen Personen zur Verfügung, die möglicherweise oder nachweislich von einer Eheschließung bedroht oder betroffen sind?
In welchen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Sonderbeauftragte für geschlechterspezifische Verfolgung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) informiert, von wem erfolgt diese Information, und welche Maßnahmen stehen dem Sonderbeauftragten für geschlechterspezifische Verfolgung zur Verfügung, um minderjährige Betroffene zu unterstützen?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Umgang von Schulen mit Schülerinnen und Schülern vor, die von einer Eheschließung bedroht oder bereits davon betroffen sind?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob und wenn ja, wie Schülerinnen und Schüler an Schulen über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) aufgeklärt werden?
Was tut die Bundesregierung dafür, dass Ehen, die nach dem neuen Gesetz unwirksam oder aufhebbar sind, entdeckt werden, und welche weiteren Schritte leitet eine solche Entdeckung ein?
a) Werden Informationen über diese Entdeckung an relevante Behörden weitergeleitet, und wenn ja, an welche Behörden?
b) Werden Beratungsstellen über diese Entdeckung informiert? Und wenn ja, welche Schritte werden von den Beratungsstellen eingeleitet?
Was tut die Bundesregierung dafür, um Polizei und Ordnungsbehörden über den richtigen Umgang mit diesem Tatbestand und den Betroffenen zu informieren?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob das Hilfetelefon für Frauen (08000 116 016) von Betroffenen einer Kinderehe genutzt wird, und wenn ja, wie viele Anrufe von Frauen und Mädchen gehen monatlich bei dieser Hotline ein, die Hilfe aufgrund einer drohenden oder bereits vollzogenen Eheschließung im minderjährigen Alter suchen?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Hotline, an die sich Jungen und Männer wenden können, die von einer Eheschließung im minderjährigen Alter bedroht sind oder diese bereits vollzogen wurde?
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung auch Familienangehörige oder Freunde von Betroffenen die Möglichkeit, sich beraten zu lassen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Hilfe für Betroffene ein, wenn es darum geht, ihnen unbürokratisch und zeitnah die Unterbringung in Krisen- und Schutzeinrichtungen zu ermöglichen?
Wie schätzt die Bundesregierung den Erfolg des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) und dessen Umsetzung ein, wo sieht sie Defizite, und welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, diese Defizite zu beheben?
Was hält die Bundesregierung von einem globalen Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren, und was sind die Gründe für ihre Haltung?
Findet eine Evaluation des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen statt? Wenn ja, über welche Zeitspanne findet die Evaluation statt? Wenn nein, plant die Bundesregierung, die Wirksamkeit des Gesetzes zukünftig zu evaluieren?
Sieht die Bundesregierung konkreten Handlungsbedarf, um mögliche Defizite in der praktischen Anwendung des Gesetzes abzustellen? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung dazu?