Beteiligung der Bundesländer an der Außenpolitik
des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesländer haben dem Grundgesetz zufolge mehrere Möglichkeiten sich an der Außenpolitik zu beteiligen. Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung beispielsweise Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen (vgl. Artikel 24 Absatz 1a des Grundgesetzes – GG). Falls darüber hinaus die besonderen Verhältnisse eines Bundeslandes berührt werden, hat das Land das Recht, vor dem Abschluss eines Vertrages rechtzeitig gehört zu werden (vgl. Artikel 32 Absatz 2 GG). Außerdem können die Bundesländer mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen, soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind (vgl. Artikel 32 Absatz 3 GG).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
In welchen Fällen und durch welche Bundesländer wurden seit 1990 gemäß Artikel 24 Absatz 1a GG Hoheitsrechte auf welche grenznachbarschaftlichen Einrichtungen übertragen (bitte nach Jahresscheiben und Bundesländern aufschlüsseln)?
Welches Bundesland wurde seit 1990 gemäß Artikel 32 Absatz 2 GG vor dem Abschluss welches Vertrages wann gehört?
Wurden in den Fällen von Frage 2 bestehende Bedenken der Bundesländer berücksichtigt?
Falls nein, warum nicht?
Welches Bundesland hat seit 1990 gemäß Artikel 32 Absatz 3 GG wann und mit welchem Staat welchen Vertrag abgeschlossen?