Entlastung des Strafvollzugs – Haftstrafen im Heimatland
der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Olaf in der Beek, Nicola Beer, Mario Brandenburg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Alexander Graf Lambsdorff, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Strafrecht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Nach § 3 des Strafgesetzbuchs gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Es ist die Aufgabe des Strafvollzugs, durch ein Gericht rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafen gegebenenfalls zwangsweise zu vollstrecken. Ziele des Strafvollzugs sind nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die gesellschaftliche Wiedereingliederung (Resozialisierung) und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Für einen straffällig gewordenen Ausländer kann eine Verurteilung unter Umständen auch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So wird gemäß § 53 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Ausländer ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (Bundestagsdrucksache 18/7537) vom 17. März 2016 vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, unabhängig davon, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (vgl. § 54 Absatz 1a AufenthG).
Vor dem Hintergrund des Gedankens der Resozialisierung erscheint es fraglich, weshalb ein verurteilter Ausländer eine Haftstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt verbüßen sollte, wenn er absehbar in sein Heimatland zurückkehren muss und gegebenenfalls abgeschoben wird.
Diesem Umstand Rechnung tragend, sieht die Rechtsordnung drei Fallkonstellationen vor:
- Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) ist die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Auslieferung oder Ausweisung verpflichtet, ein Vorgehen nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO) zu prüfen. § 456a StPO bezweckt die Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und bei denen die (weitere) Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre, da sie für die Allgemeinheit keine ernste Gefahr (mehr) darstellen können.
- § 456a StPO gilt für alle Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen und Maßregeln einschließlich der lebenslangen Freiheitsstrafe, auch wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist (vgl. BeckOK StPO/Coen § 456a StPO, Rn. 2). In der Praxis werden Inhaftierte allerdings frühestens nach Verbüßung der halben Strafe ausgewiesen oder überstellt.
- Daneben ist Deutschland Vertragspartner des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, nachfolgend ÜberstÜbk), wonach eine rechtskräftig verurteilte ausländische Person zur Vollstreckung der verhängten Sanktion in denjenigen Staat überstellt wird, dessen Staatsangehöriger sie ist (vgl. Artikel 3 ÜberstÜbk). Das für Deutschland am 1. August 2007 in Kraft getretene Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk ermöglicht auch eine Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person.
- Für diejenigen Länder, die dem ÜberstÜbk nicht beigetreten sind, eröffnet § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Möglichkeit der Überstellung eines verurteilten Ausländers in sein Heimatland zwecks Vollstreckung der in Deutschland verhängten Strafe.
§ 456a StPO, die (vertraglose) Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG und die Möglichkeit der Überstellung nach dem ÜberstÜbk stehen rechtlich selbstständig nebeneinander (KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 456a StPO Rn. 1 m. w. N.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele Personen ausländischer Herkunft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 strafrechtlich sanktioniert (bitte nach Jahren, Herkunftsland des Täters, Alter, Straftat, Art der Sanktion – Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Maßregel zur Besserung und Sicherung –, Dauer der Sanktion aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Strafe vollständig und zum Teil (bitte aufschlüsseln) im Herkunftsland verbüßt?
Auf welcher rechtlichen Grundlage fand nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Überstellung der Straftäter statt (bitte nach Herkunftsland und Jahr aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen seit 2010 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach § 456a StPO von einer (ggf. weiteren) Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen (bitte nach Jahren, Herkunftsland, Alter des Täters, Straftat, Dauer der Freiheitsstrafe laut Urteil, Restdauer der Sanktion bei Abschiebung aufschlüsseln)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der Antwort zu Frage 4 genannten Zahlen?
Welche Probleme ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 456a StPO?
Was hat die Bundesregierung seit 2010 unternommen, um diesen Problemen entgegenzuwirken?
In wie vielen Fällen seit 2010 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ersuchen um Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland nach § 71 IRG gestellt (bitte nach Jahren, ersuchter Staat, Alter des Täters, Art der Straftat, Dauer der Freiheitsstrafe laut Urteil aufschlüsseln)?
In wie vielen der in der Antwort zu Frage 8 genannten Fälle wurde die Vollstreckung übertragen (bitte nach Jahren, ersuchter Staat, Alter des Täters, Art der Straftat aufschlüsseln) und in wie vielen dieser Fälle wurde die Vollstreckung durchgeführt?
Worin lagen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ursachen in den Fällen, in denen die Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland nach § 71 IRG nicht übertragen werden konnte?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der Antwort zu Frage 10 genannten Zahlen und Erkenntnissen?
In wie vielen Fällen seit 2010 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ersuchen um Überstellung von Deutschland als Urteilsstaat nach dem ÜberstÜbk gestellt, und wie wurden diese Ersuchen jeweils vom ersuchten Vollstreckungsstaat entschieden (bitte nach Jahren, ersuchter Vollstreckungsstaat, Alter des Täters, Straftat, Dauer der Freiheitsstrafe laut Urteil, Entscheidung des ersuchten Vollstreckungsstaates aufschlüsseln)?
Worin lagen die Ursachen in den Fällen, in denen der ersuchte Vollstreckungsstaat das Ersuchen Deutschlands auf Überstellung negativ entschied?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Zahlen und Erkenntnissen?
In wie vielen Fällen seit 2010 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ersuchen um Überstellung an Deutschland als Vollstreckungsstaat nach dem ÜberstÜbk gestellt, und wie wurden diese Ersuchen jeweils entschieden (bitte nach Jahren, ersuchender Urteilsstaat, Alter des Täters, Straftat, Dauer der Freiheitsstrafe laut Urteil, Entscheidung über Ersuchen des Urteilsstaates aufschlüsseln)?
Worin lagen die Ursachen in den Fällen, in denen Deutschland das Ersuchen des Urteilsstaates negativ entschieden hat?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Zahlen und Erkenntnissen?
Welche Bemühungen hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die Liste der Vertragspartner des ÜberstÜbk zu erweitern?
Plant die Bundesregierung bilaterale oder multilaterale Abkommen mit anderen Staaten über die Überstellung verurteilter Personen?
Falls ja, um welche Staaten handelt es sich dabei, und falls nein, warum nicht?