Umgang mit haftentlassenen Personen, die nach § 129b des Strafgesetzbuchs verurteilt wurden
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Strafe. Nach § 129b StGB Verurteilte können für die Zeit nach ihrer Haftentlassung mit Führungsaufsicht belegt werden (§§ 129b Absatz 1, 129a Absatz 9, 68 StGB). Neben Meldeauflagen kann ihnen der Kontakt zu bestimmten Personen oder Vereinigungen, die Teilnahme an Veranstaltungen oder das Betreten bestimmter Orte untersagt werden (§ 68b StGB).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Verurteilungen nach § 129b StGB gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2002 (bitte Phänomenbereich, Jahr und Inhalt der Verurteilung – d. h. Strafmaß und verwirklichte Delikte – benennen)?
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2002 Personen nach § 129b StGB verurteilt, die die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. die deutsche und eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen (bitte Phänomenbereich und gegebenenfalls die weitere Staatsbürgerschaft sowie Jahr der Verurteilung angeben)?
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2002 nach § 129b StGB verurteilte Personen aufgrund eines deutschen Haftbefehls oder eines auf Veranlassung von Deutschland erfolgten europäischen Haftbefehls im Ausland festgenommen und an die deutsche Justiz ausgeliefert (bitte Phänomenbereich, Jahr der Auslieferung und Jahr der Verurteilung, Staatsbürgerschaft, Staat der Festnahme sowie, ob die festgenommene und ausgelieferte Person zuvor für längere Zeit in Deutschland ansässig war, angeben)?
In wie vielen Fällen wurden bei wie vielen und welchen seit 2002 nach § 129b StGB verurteilten Personen nach ihrer Haftentlassung oder Aussetzung der Haftbefehle nach Kenntnis der Bundesregierung von welchen Gerichten welche Auflagen bezüglich Führungsaufsicht, polizeilicher Meldungen, Wohnsitz, Auslandsaufenthalten, Kontaktverboten zu Personen und Vereinigungen etc. erteilt (bitte Jahr der Haftentlassung oder Aussetzung des Haftbefehls, Phänomenbereich und Art der Auflagen angeben)?
Wie viele Personen, die nach § 129b StGB verurteilt wurden, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach ihrer Haftentlassung weiterhin in Deutschland auf (bitte Zeitpunkt der Haftentlassung und Aufenthaltsstatus angeben), wie viele haben Deutschland freiwillig verlassen, und wie viele wurden abgeschoben (bitte angeben, in welches Land eine Abschiebung erfolgte)?
Wie viele nach § 129b StGB verurteilte Personen wurden nach ihrer Haftentlassung als Gefährder oder Relevante Personen eingestuft (bitte Phänomenbereich angeben)?
Wie viele Personen, die nach § 129b StGB verurteilt wurden, haben einen Asylantrag gestellt (bitte Phänomenbereich und Herkunftsland bzw. Staatsangehörigkeit angeben und benennen, ob der Asylantrag bereits vor einer Inhaftierung, während der Haft oder nach der Haftentlassung gestellt wurde)? Wie wurden diese Anträge jeweils beschieden?
In wie vielen und welchen Fällen haben andere Staaten ein Auslieferungsersuchen bezüglich Personen, die nach § 129b StGB verurteilt wurden, gestellt? In wie vielen und welchen Fällen wurde einem Auslieferungsersuchen nach Kenntnis der Bundesregierung nachgekommen? Mit welcher Begründung wurde entsprechenden Auslieferungsersuchen nicht nachgekommen (bitte die Staaten, den Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens sowie den Phänomenbereich des Verurteilten benennen)?