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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2018 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen bzw. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (inkl. Gerichtsverfahren), Differenzierung nach Herkunftsländern, Bearbeitungsdauer bei unbegleiteten Minderjährigen und im Dublin-Verfahren, Verfahrensdauer in Ankunfts- und Entscheidungszentren sowie in Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF, Dauer einzelner Verfahrensschritte, Bearbeitungsstand bei Altverfahren, Dauer vom Datum der Einreise bis zur formellen Asylantragstellung, Durchführung beschleunigter Asylverfahren, Asylverfahren und Bearbeitungsdauer in Außenstellen einer besonderen Aufnahmeeinrichtung, Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten, Umsetzung des AnkER-Konzepts, Asylverfahrensberatung, Schnellverfahren, Verfahrensdauer bei in den letzten 6 Monaten eingeleiteten Verfahren und bei Neuverfahren, Aufwand für vorgezogene Widerrufsprüfungen infolge des Falls &quot;Franco A.&quot; und zur Überprüfung der Asylbescheide der BAMF-Außenstelle Bremen, Verkürzen der Asylverfahrensdauer und Erreichen diesbzgl. Zielvorgaben, Einheit von Anhörung und Entscheidung<br /> (insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

17.08.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/350720.07.2018

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2017 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 10,7 Monate, im Jahr 2016 waren es 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/1631 und 18/11262). Asylsuchende aus Russland und Somalia mussten 2017 sogar über 14 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal über diesen Werten, denn die Wartezeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird nicht erfasst; 2017 lagen im Durchschnitt 4,2 Monate zwischen Einreise und Asylantragstellung, wobei das erste Asylgesuch nicht immer direkt nach der Einreise gestellt worden sein muss. Am 12. Juli 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Asylsuchende Untätigkeitsklage gegenüber dem BAMF erheben können, wenn über ihren Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist – im konkreten Fall war diese auch zulässig, nachdem eine afghanische Asylsuchende auch 22 Monate nach ihrem Asylantrag noch nicht einmal angehört worden war (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – 1 C 18.17). Während Dublin-Verfahren zuletzt deutlich schneller verliefen (1,7 Monate im vierten Quartal 2017, Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 2), verlängerte sich ausgerechnet die durchschnittliche Verfahrensdauer bei unbegleitet minderjährigen Flüchtlingen auf 13,6 Monate (ebd., Antwort zu Frage 1).

Der Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer kann unter anderem damit erklärt werden, dass 2017 viele Asylverfahren entschieden wurden, die zunächst zurückgestellt worden waren. Angaben der Bundesregierung über durchschnittliche Asylverfahrensdauern von etwa zwei Monaten (so z. B. der ehemalige Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière, dpa vom 16. Juni 2017) weichen von den genannten Durchschnittswerten ab, weil länger andauernde Verfahren dabei unberücksichtigt bleiben. Eine Zeit lang wurden Angaben zur Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“ gemacht, dies bezog sich nur auf Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen worden waren. Diese Angaben zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden zwischenzeitlich abgelöst durch Angaben zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13472, Antworten zu Fragen 10 und 11), die auf Verfahren mit einer Asylantragstellung ab 1. Januar 2017 begrenzt sind. Auch bei einer solchen Betrachtung werden von vornherein überlange Verfahren nicht berücksichtigt (Ende Februar 2018 waren 11 370 Verfahren seit mehr als 15 Monaten anhängig, Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 5). Je länger der Stichtag des 1. Januar 2017 zurückliegt, umso länger werden auch die durchschnittlichen Verfahrensdauern bei so genannten Neuverfahren (bis Ende Februar 2018 war ein Anstieg auf 2,9 Monate feststellbar, Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 24).

Die Verwendung der „aktuellen Bearbeitungszeiten“ lässt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem damit erklären, dass die Bundesregierung ihre Ankündigung, die durchschnittliche Asylverfahrensdauer auf maximal drei Monate zu verkürzen, nicht einhalten konnte (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). Auf dem „Flüchtlingsgipfel“ vom Herbst 2015 (www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob=publicationFile) hatte sich der Bund dazu verpflichtet, „Asylverfahren trotz steigender Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“; unter Beachtung einer verkürzten Wartezeit bis zur Asylantragstellung sollte insgesamt „eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht werden“ (Punkt 4.10.). Obwohl das Wort „Neuverfahren“ in dem Beschluss vom 24. September 2015 nicht vorkommt, behauptet die Bundesregierung, dass sich diese Vereinbarung nur auf Neuverfahren bezogen habe (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 15). Dies ergibt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller aber keinen Sinn, weil die Verfahrensdauer am „aktuellen Rand“ Mitte 2015 bereits 1,7 Monate betrug (s. o.), so dass die vermeintliche Zielvereinbarung für das Jahr 2016 bei der Beschlussfassung im Herbst 2015 bereits mehr als erreicht gewesen wäre. Zudem musste das Ziel durchschnittlich dreimonatiger Verfahrensdauern (fünf Monate inklusive der Wartezeit bis zur Antragstellung) für das Jahr 2016 im Herbst 2015 als erreichbar erscheinen, da die durchschnittliche Bearbeitungsdauer damals (im dritten Quartal 2015) bei 5,2 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 4). In einer schriftlichen Vereinbarung vom 3. März 2016 zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem damaligen Leiter des BAMF, Frank-Jürgen Weise, war entsprechend das Ziel vereinbart worden, die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von der ersten Registrierung bis zum Bescheid im Jahr 2016 auf durchschnittlich fünf Monate zu senken, bei neuen Anträgen auf unter drei Monate (Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 16).

Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, konnte die Bundesregierung auf Anfrage zu den Erfahrungen mit dieser Neuregelung zunächst keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Antwort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Nachfragen ergaben, dass in den Außenstellen Manching und Bamberg, in denen auch beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) bearbeitet werden, die durchschnittliche Verfahrensdauer mit 8,9 bzw. 7,6 Monaten im zweiten Halbjahr 2016 und 12,9 bzw. 9 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/13472) nicht merklich kürzer bzw. sogar noch länger war als im bundesweiten Durchschnitt. Auf weitere Nachfrage antwortete die Bundesregierung dann, dass 40 Prozent aller beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG innerhalb von zehn Kalendertragen entschieden würden (Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 7). Dem Gesetz nach muss eine Entscheidung in beschleunigten Asylverfahren allerdings „innerhalb einer Woche“ erfolgen (§ 30a Absatz 2 Satz 1 AsylG), d.h. offenkundig werden die meisten der als beschleunigte Asylverfahren begonnenen Verfahren als reguläre Asylverfahren fortgeführt (vgl. § 30a Absatz 2 Satz 2 AsylG). Der weitere Aufenthalt in so genannten besonderen Aufnahmeeinrichtungen ist in diesen Fällen entsprechend § 30a Absatz 3 Satz 1 AsylG nicht mehr verpflichtend (so auch das Bayerische Verwaltungsgericht München in einem Einzelfall: Beschluss vom 8. Januar 2018, M 3 E 17.5029, S. 14 f.). Zuletzt gab die Bundesregierung bekannt, dass in nur 188 von 1 675 beschleunigten Asylverfahren des Jahres 2017 eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist getroffen werden konnte – wobei hier die Verfahrensdauern für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten in den BAMF-Standorten Manching und Bamberg als Dauer beschleunigter Asylverfahren gewertet wurden, zu denen nach wie vor keine gesonderte Statistik vorliege (Bundestagsdrucksache 19/1631, Antworten zu Frage 7 und 8).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 bzw. aktuell (bitte, auch im Folgenden, jeweils gesondert angeben), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen in diesen Zeiträumen bis zu einer behördlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?

2

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

4

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und die absolute Zahl der Entscheidungen in den jeweiligen Einrichtungen nennen)?

5

Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren Ende Juni 2018 bzw. zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF und wie viele Alt- bzw. Neuverfahren waren zuletzt anhängig?

6

Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

7

Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF inzwischen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren), zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG machen (bitte soweit möglich nach Außenstellen, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und dem ersten bzw. zweiten Quartal 2018 differenzieren)?

8

Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Organisationseinheiten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

9

Wieso hat sich die Bearbeitung in beschleunigten Verfahren nach Einschätzung des BAMF in Manching und Bamberg „bewährt“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 7), obwohl beschleunigte Asylverfahren eigentlich innerhalb einer Woche entschieden werden müssen (§ 30a Absatz 2 AsylG), während in den genannten Außenstellen im Jahr 2017 diese Wochenfrist nur in etwa 10 Prozent aller Verfahren von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten eingehalten werden konnte (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 7; die Sammelantwort zu den Fragen 9 bis 13 auf dieser Drucksache beantwortet diese Frage nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend) – und wie ist vor dem Hintergrund, dass die Wochenfrist nur in etwa einem Zehntel der Fälle eingehalten werden konnte, die Aussage der Bundesregierung zu verstehen, die Wochenfrist würde „eingehalten, sofern keine Besonderheiten auftreten“ (ebd.)?

10

Ist vor dem Hintergrund des Umstands, dass beschleunigte Asylverfahren offenkundig mehrheitlich nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 30a Absatz 2 AsylG abgeschlossen werden können (s. o.), die Vermutung zutreffend, dass die Mehrheit der als beschleunigte Asylverfahren begonnenen Verfahren als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt werden, wie es § 30a Absatz 2 Satz 2 AsylG vorsieht (bitte darlegen, die Sammelantwort zu den Fragen 9 bis 13 auf Drucksache 19/1631 beantwortet diese Frage nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend)?

11

Inwieweit zeigen nach Auffassung der Bundesregierung die vorhandenen Erfahrungen und Zahlen, dass die gesetzliche Neuregelung beschleunigter Asylverfahren gemäß § 30a AsylG in der Praxis wenig relevant (geringe absolute Fallzahl) und kaum innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist durchführbar ist, und was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gründe hierfür (bitte darlegen, die Sammelantwort zu den Fragen 9 bis 13 auf Bundestagsdrucksache 19/1631 beantwortet diese Frage nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend)?

12

Was folgt rechtlich und in der Praxis daraus, wenn eine Entscheidung in beschleunigten Asylverfahren nicht innerhalb einer Woche getroffen werden kann und die Verfahren dann als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt werden (bitte ausführen), und werden die Betroffenen in diesen Fällen insbesondere aus den besonderen Aufnahmeeinrichtungen „entlassen“ und in reguläre Aufnahmeeinrichtungen „überführt“, wie es sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zwingend aus § 30a Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 30a Absatz 1 und § 5 Absatz 5 AsylG ergibt (bitte genau die Rechtsgrundlage aus Sicht der Bundesregierung erläutern; Wiederholung der Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/1631, weil der Verweis der Bundesregierung auf die Zuständigkeit der Länder bei der Unterbringung die Frage nach der Rechtsgrundlage und den rechtlichen und praktischen Folgen aus Sicht der Bundesregierung nicht beantwortet, und die Fragestellerinnen und Fragesteller zudem davon ausgehen, dass die Bundesregierung bzw. das ihr unterstellte BAMF aufgrund der engen Zusammenarbeit der Bundes- und Landesbehörden in Manching und Bamberg wissen, ob die angefragte „Überführung“ von der besonderen Aufnahmeeinrichtung in die reguläre Aufnahmeeinrichtung erfolgt, wenn nicht innerhalb der Wochenfrist entschieden werden kann)?

13

Wie viele Verfahren wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen (bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)?

14

Wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten in allen Organisationseinheiten des BAMF im ersten bzw. zweiten Quartal 2018, wie lang war sie in diesen Zeiträumen in den Organisationseinheiten, Münster, Mönchengladbach und Heidelberg (bitte jeweils auch nach Herkunftsländern differenzieren)?

15

Welche der auf Bundestagsdrucksache 19/1631 in der Antwort zu Frage 20 genannten Ankunftszentren oder vergleichbare Einrichtungen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung künftig als „AnkER“-Zentren („AnkER“ = Ankunft, Entscheidung, Rückführung) agieren, wie ist der derzeitige Stand der Umsetzung des „AnkER“-Konzepts (bitte ausführen), und inwieweit ist es mit dem Koalitionspartner SPD und insbesondere mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz abgestimmt, dass die nach dem Koalitionsvertrag vorgesehene „unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung“ nicht durch unabhängige Nichtregierungsorganisationen oder Wohlfahrtsverbände, sondern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen soll (bitte darlegen und den letzten Stand der Planung bzw. Umsetzung schildern)?

16

An welchen BAMF-Standorten werden für bestimmte Fallgruppen oder in bestimmten Konstellationen Schnellverfahren (Entscheidung innerhalb von zwei bzw. wenigen Tagen nach Asylantragstellung) durchgeführt, welche Regelungen gibt es hierzu, nach welchen Kriterien werden solche Verfahren ausgewählt und eingeleitet und welchen Umfang haben sie in der Praxis (bitte ausführen)?

17

Wie lang war im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 bzw. zum letztmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (bitte Angaben zum „aktuellen Rand“ machen, auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

18

Wie lang war im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 bzw. zum letztmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensdauer bei Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der zuletzt feststellbare Anstieg der Verfahrensdauer bei Neuverfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 24) auch auf einen statistischen Effekt zurückzuführen ist, dass nämlich, je weiter der Stichtag 1. Januar 2017 zurückliegt, umso längere Verfahren überhaupt erst in die statistische Berechnung des Durchschnittswerts Eingang finden können (bitte darlegen)?

19

Welche Auswirkungen auf die Verfahrensdauer haben nach Einschätzung des BAMF die vorgezogenen Widerrufsprüfungen infolge des Falls „Franco A.“ und Überprüfungen von Entscheidungen infolge der Vorgänge in Bremen und wie viel Personal wird für diese Aufgaben über welchen Zeitraum hinweg gebunden (bitte so konkret wie möglich darlegen)?

Wurden die zwischen Staatssekretärin Dr. Emily Haber und Frank-Jürgen Weise mit ihren Unterschriften im März 2016 in einem „Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“ vereinbarten Ziele (vgl. Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 16) erreicht, und wenn ja, wann (bitte nach den Zielen „Senkung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von der Registrierung bis zur Bescheiderstellung auf durchschnittlich unter fünf Monate im Gesamtdurchschnitt, auf unter drei Monate bei neuen Anträgen“ und dem Ziel Bearbeitung der „Neuanträge ab 2016“ im 4. Quartal 2016 innerhalb von drei Monaten und bei „Altbeständen“ innerhalb von „durchschnittlich 5 Monate[n] im Jahresdurchschnitt 2016“ differenzieren)?

Soweit diese Ziele nicht erreicht wurden, woran lag dies nach Auffassung des Bundesinnenministeriums bzw. des BAMF und welche Konsequenzen hatten diese nicht erreichten Zielsetzungen – soweit es keine Konsequenzen gab, welchen Sinn hatte die mit Unterschriften bestätigte Arbeitsvereinbarung bzw. die abgegebenen „Leistungsversprechen“ (Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller diesbezüglich nicht klar beantworteten Teilfragen 27 auf Bundestagsdrucksache 19/1631)?

20

Inwieweit ist die Zielsetzung, künftig in 80 Prozent aller Asylverfahren zu einer Einheit von Anhörer und Entscheider zu kommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1631, Antwort zu Frage 31), sowie die Aufrechterhaltung von Entscheidungszentren, in denen immer eine Trennung von Anhörung und Entscheidung vorliegt, vereinbar mit der „Dienstanweisung Asyl“, die grundsätzlich eine Einheit von Anhörung und Entscheidung als Ziel vorsieht und die unverändert in Kraft ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13551, Antwort zu Frage 21), und welche Umstände rechtfertigen vor dem Hintergrund dieser Dienstanweisung die Aufrechterhaltung von Entscheidungszentren, in denen grundsätzlich gegen das Ziel der Einheit von Anhörung und Entscheidung verstoßen wird (bitte begründen)?

Berlin, den 17. Juli 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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