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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausweisungen in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

08.08.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/351923.07.2018

Ausweisungen in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik angesehen werden. In den Jahren 2013 bis 2015 wurden jeweils zwischen 3 300 und 3 900 Personen ausgewiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7844).

Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden im Zweifelsfall zwangsweise in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft. Sie werden somit aus allen bestehenden sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische Existenz“ wird vollständig vernichtet (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln). Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also als „faktische InländerInnen“ angesehen werden müssen (www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschlussfestschreiben/). Menschen, die wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebungunter-dem-vorwand-von-koeln).

In einigen Ländern gibt es seit Jahren Kampagnen gegen das Instrument der Ausweisung. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten begehen, eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren (www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben/). Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung ins Herkunftsland. In Deutschland gibt es solche Diskussionen bislang kaum. Stattdessen wurde das Ausweisungsrecht in den letzten Jahren wiederholt verschärft. Es ist so vor allem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten überlassen, sich mit der Ausweisungspraxis der Ausländerbehörden auseinanderzusetzen und dieser im jeweiligen Einzelfall nach Möglichkeit Einhalt zu gebieten (www.waechtler-kollegen.de/assets/pdf/03200305.pdf).

Die letzten Verschärfungen des Ausweisungsrechts wurden 2016 beschlossen, nachdem zum 1. Januar 2016 bereits eine umfassende Reform in Kraft getreten war. Im März 2016 beschloss der Bundestag das „Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern“. Danach reicht es zur Annahme eines berechtigten Ausweisungsinteresses bereits aus, wenn wegen bestimmter Delikte – zum Beispiel Körperverletzung, Tötung oder Vergewaltigung – eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wurde, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird. In Bezug auf Asylsuchende wird die Möglichkeit geschaffen, ihnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, wenn sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden. Die Strafverfolgungsbehörden werden verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitzuteilen, wenn wegen des Verdachts einer solchen Straftat Anklage erhoben wird (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloadedgesetzgebung-unter-dem-vorwand-von-koeln/).

Zu einer weiteren Verschärfung kam es im Juli desselben Jahres. Nachdem lange über den Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ beraten worden war, brachten die Koalitionsfraktionen drei Tage vor der abschließenden Lesung im Bundestag im Rechtsausschuss einen Änderungsantrag ein, der wiederum eine Verschärfung des Ausweisungsrechts beinhaltete. Seither wiegt bei jeder Verurteilung wegen einer nicht einvernehmlichen sexuellen Handlung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe das Interesse an einer Ausweisung schwer, bei Strafen von mindestens einem Jahr wiegt es besonders schwer. Das BAMF kann Asylsuchenden bei Verurteilung wegen einer nicht einvernehmlichen sexuellen Handlung zu einer Strafe von mindestens einem Jahr nun die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagen (ebd.). Am 7. Juli 2016 wurde das Gesetz durch den Bundestag beschlossen. Beide Verschärfungen können als Reaktion auf die rassistisch aufgeladene Debatte über die Kölner Silvesternacht 2015/2016 gedeutet werden, als insbesondere Männer aus nordafrikanischen Ländern pauschal verdächtigt wurden, Kriminelle und Sexualstraftäter zu sein (ebd., www.uni-goettingen.de/de/stellungnahmen+zu+sexualisierter+gewalt+ und+rassismus/530439.html).

Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die die ausländische Bevölkerung einer besonderen Kontrolle unterwirft, setzen sich für deren Abschaffung ein, und sehen insbesondere die jüngsten Verschärfungen des Ausweisungsrechts mit großer Sorge.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 30. Juni 2018) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen der Jahre 2015, 2016, 2017 und des 1. Halbjahrs 2018 gesondert angeben)?

2

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?

3

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter)?

4

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen der Jahre 2016, 2017 und des 1. Halbjahrs 2018 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen)?

5

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen der Jahre 2016, 2017 und des 1. Halbjahrs 2018 eine gesonderte Auflistung machen)?

6

Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand 31. Dezember 2017 und zum Stand 30. Juni 2018, gegen die eine noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte bei Duldungen soweit möglich nach Rechtsgrundlage der Duldung differenzieren)?

7

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2015, 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018?

8

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)? Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand 31. Dezember 2017 sowie mit Stand 30. Juni 2018 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2015, 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018?

9

Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand 31. Dezember 2017 und zum Stand 30. Juni 2018 sowie für Ausweisungen in den Jahren 2016 und 2017 sowie im 1. Halbjahr 2018 angeben),

a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus?

b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben?

c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert wie möglich benennen)?

10

Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer auf der Grundlage von § 54 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und von § 54 Absatz 1 Satz 5 sowie § 54 Absatz 2 Satz 5 und 6 AufenthG seit Geltung der Regelungen eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, und wie viele hiervon rechtskräftig wurden?

11

Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1a oder § 54 Absatz 2 Satz 1a AufenthG aufgrund einer Verurteilung nach § 177 des Strafgesetzbuchs (StGB) in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 eine Ausweisungsverfügung ergangen ist?

12

In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?

13

In wie vielen Fällen hat die AG Status in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?

14

In wie vielen Fällen hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 auf Empfehlung der „AG Status“ ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gegen eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eingeleitet (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit der Betroffenen und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?

15

Inwiefern ist mittlerweile ein zweiter „Bereinigungsdurchgang“ zur nachträglichen Befristung von zunächst als unbefristet erlassenen Einreiseverboten (wie auf Bundestagsdrucksache 18/7844, Antwort zu Frage 14 angekündigt) mit welchen Ergebnissen erfolgt (bitte im Detail darlegen)?

16

In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden dem BAMF in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 mitgeteilt, dass gegen Asylbewerber wegen des Verdachts einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat Anklage erhoben wurde (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

17

In wie vielen Fällen hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 Asylbewerbern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren, weil sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

18

In wie vielen Fällen hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 Asylbewerbern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren, weil sie wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

19

In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung spezialpräventiv begründete Ausweisungen in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 durch die Ausländerbehörden mit einer Sofortvollzugsanordnung versehen (bitte nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

20

Welche Rechtsprechung liegt zu den im Jahr 2016 neu geschaffenen Ausweisungsgründen (siehe Vorbemerkung) vor, und wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen)?

Berlin, den 17. Juli 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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