BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Abschiebung von Sami A. nach Tunesien

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

22.08.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/365101.08.2018

Abschiebung von Sami A. nach Tunesien

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Dr. Diether Dehm, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Tobias Pflüger, Martina Renner, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Vorgänge um die Abschiebung des tunesischen Staatsbürgers Sami A. nach Tunesien am Freitag, 13. Juli, haben für hohes öffentliches Aufsehen gesorgt. Im Raum steht der Vorwurf an die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Bundes, eine rechtswidrige Maßnahme durchgeführt zu haben (vgl. etwa „taz“ vom 17. Juli 2018: „Die Richter wurden ausgetrickst“).

Der als „Gefährder“ eingestufte, aber nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht vorbestrafte Sami A. war am 13. Juli frühmorgens abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 12. Juli abends die Abschiebung untersagt hatte. Grund hierfür war vor allem die nicht auszuschließende Gefahr der Folter in tunesischer Haft. Diese Gerichtsentscheidung wurde den zuständigen Behörden nach Angaben des Gerichts erst am Morgen des 13. Juli übermittelt, als das Charterflugzeug mit Sami A. bereits gestartet war.

Eine Chronologie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/13_07_2018_1/index.php) sowie eine Chronologie der Bundespolizei (www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2018/07/180716_rueckfuehrung.html;jsessionid=15F5B63C61911C4C3D94848FA007D0AD.1_cid297) erwecken allerdings nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller den Eindruck, dass die Abschiebebehörden das Gericht vorsätzlich getäuscht haben, um die Abschiebung auf alle Fälle zu vollziehen.

Das Gericht weist darauf hin, dass es bereits am 27. Juni 2018 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darum gebeten habe, mitzuteilen, falls sich neuere Erkenntnisse, „insb. hinsichtlich eines früheren Abschiebungstermins, ergeben“. Die Abschiebung war damals vom Gericht für den 29. August 2018 erwartet worden. Am 3. Juli 2018 habe der Vorsitzende der 7. Kammer erneut auf die Bitte hingewiesen, von einem eventuellen früheren Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt zu werden. Am 11. Juli forderte das Gericht das BAMF auf, „eine Zusage abzugeben, bis zur Entscheidung über den Antrag nicht abzuschieben (‚sog. Stillhaltezusage‘), andernfalls behalte die Kammer sich vor, einen ‚vorläufigen‘ Beschluss nach § 80 Absatz 5 VwGO (sog. ‚Hängebeschluss‘) zu fassen, um bis zur Entscheidung über den Antrag keine vollendeten Tatsachen entstehen zu lassen.“

Es ist damit aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eindeutig, dass das BAMF vom Wunsch des Gerichtes, eine Entscheidung vor Vollzug der Abschiebung zu treffen und deswegen den vorgesehenen Abschiebetermin rechtzeitig zu erfahren, unterrichtet war. Dennoch hat es das Gericht am 12. Juli 2018 zwar darüber informiert, dass eine für den 12. Juli vom Land NRW veranlasste Flugbuchung storniert worden sei. Es hat das Gericht aber nicht darauf hingewiesen, dass für den Morgen des 13. Juli ein Charterflug gebucht wurde. Diese Buchung war nach Angaben der Bundespolizei bereits am 6. sowie erneut am 9. Juli 2018 vom Land NRW erbeten und am 9. Juli vom Bundespolizeipräsidium durchgeführt worden, also vier Tage vor der Abschiebung, ohne dass das Gericht hiervon Kenntnis erhalten hat. Im Ergebnis war das Gericht daher im Glauben, es liege keine akute Dringlichkeit vor. Das Gericht selbst erklärt: „Insbesondere musste das Gericht angesichts des Verhaltens des BAMF und der Ausländerbehörde davon ausgehen, dass die Übermittlung des Beschlusses im Verfahren (…) rechtzeitig sein würde.“

Am 13. Juli versandte das Gericht per Computerfax zwischen 8.09 Uhr und 8.15 Uhr den Beschluss, der die Abschiebung untersagte, an die Anwältin von Sami A., das BAMF und die Ausländerbehörde Bochum. Zu diesem Zeitpunkt hatte nach Angaben der Bundespolizei das Charterflugzeug zwar bereits abgehoben, war aber noch nicht am tunesischen Zielflughafen Enfidha eingetroffen. Dort wurde erst um 9.14 Sami A. den tunesischen Behörden übergeben. Bei rascher Kommunikation der Behörden hätte damit die Möglichkeit bestanden, den Flug umkehren zu lassen, bzw. in Tunesien ggf. aufzutanken und die Übergabe von Sami A. an die dortigen Behörden zu unterlassen.

Zahlreiche Politiker warfen dem BAMF, aber auch dem Flüchtlingsministerium Nordrhein-Westfalen, gezielte Täuschung des Gerichts vor. Auch der Vorsitzende des Deutschen Anwaltsvereins übte Kritik. „Das Bamf wusste, dass eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar bevorsteht, und hätte deshalb vor dieser Entscheidung keine unumkehrbaren Fakten zu Lasten von Sami A. schaffen dürfen.“ („AFP“, 17. Juli 2018).

Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller muss hier nicht nur die Rolle des BAMF, sondern auch des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) thematisiert werden. Der Bundesminister des Innern, Horst Seehofer, hat in seinem „Masterplan Migration“ seinen Willen bekundet, „steigenden Anforderungen der Rechtsprechung (z. B.: diplomatische Zusicherungen) im Kontext der Aufenthaltsbeendigung von Gefährdern zu begegnen“, was aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Bereitschaft signalisiert, den Grundrechteschutz der betreffenden Personen (hier insbesondere den Schutz vor Folter im Aufnahmeland) zu relativieren. Nicht auszuschließen ist aus ihrer Sicht, dass das BAMF mit seinem Verhalten gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den politischen Wunsch des Bundesministers umgesetzt hat.

Schließlich ist auch zu hinterfragen, welche Kommunikation zwischen BAMF und Bundespolizei stattgefunden hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Wie gestalteten sich die Abläufe in Zusammenhang mit der Abschiebung von Sami A. aus Sicht der Bundesregierung?

2

Kann die Bundesregierung die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen veröffentlichte Chronologie, soweit sie die Kommunikation mit dem BAMF betrifft, bestätigen, und wenn nein, bezüglich welcher Punkte nicht (bitte ggf. korrigierte Chronologie aus Sicht der Bundesregierung darstellen)?

3

Kann die Bundesregierung die von der Bundespolizei veröffentlichte Chronologie bestätigen, und wenn nein, bezüglich welcher Punkte nicht (bitte ggf. korrigierte Chronologie aus Sicht der Bundesregierung darstellen)?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe deutlich zu erkennen gegeben, dass es vom BAMF die rechtzeitige Übermittlung einer Flugbuchung erbeten habe, weil es bis zur Entscheidung über den Antrag des Ausreisepflichtigen keine vollendeten Tatsachen entstehen lassen wollte (wenn nein, bitte ausführen), und wenn ja, teilt sie weiterhin die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, das BAMF hätte auch in seiner Kommunikation gegenüber dem Land NRW, der Ausländerbehörde Bochum und der Bundespolizei diesen Willen des Gerichts berücksichtigen müssen (bitte begründen)?

5

Welchen Behörden hat das BAMF die Bitten des Gerichts vom 27. Juni 2018, 3. Juli 2018 und 11. Juli 2018, über den Abschiebetermin informiert zu werden, um noch vorher eine Entscheidung treffen zu können, zur Kenntnis übermittelt (bitte den jeweiligen Zeitpunkt mit Uhrzeit angeben)?

6

Wann und von wem sind das BAMF sowie das BMI darüber informiert worden, dass ein Charterflug für den 13. Juli gebucht worden war?

7

Warum hat das BAMF dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht mitgeteilt, dass für den 13. Juli ein Charterflug gebucht worden war, obwohl das Verwaltungsgericht ausdrücklich mitgeteilt hatte, es wolle bis zur Entscheidung über den Antrag keine vollenden Tatsachen entstehen lassen? Warum hat das BAMF am 11. Juli, insbesondere angesichts des Umstandes, dass für den 13. Juli ein Flug gebucht war und das Verwaltungsgericht deutlich machte, es wolle vorher entscheiden, nicht die vom Verwaltungsgericht erbetene „Stillhaltezusage“ erteilt?

8

Welche Kommunikation in Hinsicht auf die geplante Abschiebung von Sami A. hat vom 27. Juni 2018 (erstmalige Bitte des Verwaltungsgerichtes gegenüber dem BAMF um Informationen über etwaigen früheren Abschiebungstermin) bis zum 13. Juli 2018 zwischen BAMF, Bundespolizei, BMI, zuständiger Ausländerbehörde und zuständigem Landesministerium nach Kenntnis der Bundesregierung stattgefunden (bitte möglichst chronologisch auflisten, wann welche Behörde welche Informationen übermittelt bzw. erhalten hat, dabei auch die jeweiligen Behördenebenen angeben)?

9

Ist das BMI (bitte Behördenebene angeben) vor Durchführung der Abschiebung vom Wunsch des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unterrichtet worden, vor Vollzug der Abschiebung unterrichtet zu werden, und wenn ja, wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben) und inwiefern hat es diese Information gegenüber anderen Behörden, auch des Landes NRW, kommuniziert?

10

Wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben) ist das BMI (bitte Behördenebene angeben) vom Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unterrichtet worden? Hat es daraufhin Schritte unternommen, um die Abschiebung abzubrechen bzw. die Rückholung von Sami A. zu veranlassen, und wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?

11

Welche Rolle hat das Auswärtige Amt in Zusammenhang mit der Abschiebung von Sami A. eingenommen? Ist das Auswärtige Amt (bitte Behördenebene angeben) vor Durchführung der Abschiebung vom Wunsch des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unterrichtet worden, vor Vollzug der Abschiebung unterrichtet zu werden, und wenn ja, wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben), und inwiefern hat es diese Information gegenüber anderen Behörden, auch des Landes NRW, kommuniziert?

12

Wie wurde in der Vergangenheit seitens des BAMF verfahren, wenn ein Verwaltungsgericht sich mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung befasst hat? Wie gestaltete sich die Praxis hinsichtlich des Wunsches von Gerichten, über Abschiebetermine im Vorhinein unterrichtet zu werden, um zuvor eine Entscheidung oder einen vorläufigen Beschluss fassen zu können? Wie erklärt und begründet die Bundesregierung allfällige Abweichungen von bisherigen Routinen im Fall von Sami A.?

13

Was hat das BAMF unternommen, nachdem dort am Morgen des 13. Juli 2018 die Entscheidung des Gerichts eingetroffen war? Wurden die Ausländerbehörde Bochum, das Flüchtlingsministerium NRW und bzw. oder die Bundespolizei kontaktiert, wenn nein, warum nicht, wenn ja, mit welcher Intention und welchem Ergebnis?

14

Hat das BAMF versucht, mit der Besatzung des Charterfluges oder der Bundespolizei Kontakt aufzunehmen, um noch vor Landung des Flugzeuges in Tunesien eine Umkehr des Flugzeuges zu veranlassen bzw. zu veranlassen, dass Sami A. nicht an die tunesischen Behörden übergeben wird, und wenn nein, warum nicht?

15

Wann ist die Bundespolizei von wem über den Gerichtsbeschluss in Kenntnis gesetzt worden, und falls dieser Zeitpunkt vor der Landung des Charterfluges in Tunesien lag, hat sie versucht, mit der Besatzung des Fluges bzw. den begleitenden Beamten der Bundespolizei Kontakt aufzunehmen, um eine Umkehr des Flugzeuges zu veranlassen bzw. zu veranlassen, dass Sami A. nicht an die tunesischen Behörden übergeben wird, und wenn nein, warum nicht?

16

Wäre es nach Rechtsauffassung der Bundesregierung rechtlich möglich gewesen, nach Eindringen des Charterfluges in den tunesischen Luftraum bzw. nach Landung auf tunesischem Boden die Übergabe von Sami A. unter Berufung auf den Gerichtsbeschluss zu unterlassen und mit ihm an Bord zurück nach Deutschland zu fliegen (falls nein, bitte begründen)?

17

Bei welcher Gesellschaft ist das Flugzeug gechartert worden, und welche Kosten sind für den Flug entstanden (bitte nach den fünf größten Kostenfaktoren aufschlüsseln)?

18

Wie viele Beamte der Bundespolizei, wie viele Crewmitglieder und ggf. Beamte der Landespolizei waren nach Kenntnis der Bundesregierung an Bord? Waren nach ihrer Kenntnis auch Mitarbeiter tunesischer Behörden an Bord und wenn ja, wie viele, und welche Behörden vertreten diese?

19

Wann und von welcher deutschen Behörde ist den tunesischen Behörden mitgeteilt worden, dass Sami A. am 13. Juli nach Tunesien ausgeflogen werden sollte?

20

Welche weiteren über die Medienberichterstattung hinausgehenden Informationen hat die Bundesregierung über das Zustandekommen der Abschiebung trotz gegenläufigen Gerichtsbeschlusses?

21

Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass im Fall der Abschiebung von Sami A. der politische Erwartungsdruck so hoch war, dass die beteiligten Behörden von der Beachtung des Willens des Gerichts abgewichen sind?

22

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorfall, insbesondere die Rolle des BAMF und des BMI?

23

Inwiefern sieht sie in den Vorgängen eine mögliche Beschädigung des Rechtsstaates, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

24

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig keine Abschiebungen stattfinden, wenn ein Gericht signalisiert, dass es zuvor unterrichtet werden möchte, um ggf. einen gegenläufigen Beschluss zu treffen?

25

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung die Abschiebeanordnung gegen Sami A.?

26

Welche Polizeibehörde hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Einstufung von Sami A. als „Gefährder“ veranlasst, und welche Erkenntnisse führten zu dieser Einstufung? Handelt es sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung um gesicherte Erkenntnisse oder um Annahmen?

27

Befindet sich die Bundesregierung im Dialog mit den tunesischen Behörden hinsichtlich einer möglichen Rückholung von Sami A., und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

28

Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um sich zu erkundigen, ob Sami A. in tunesischer Haft misshandelt oder gefoltert wird, und was unternimmt sie für den Fall, dass es Hinweise auf Folter oder Misshandlung gibt?

Berlin, den 26. Juli 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen