Sammelabschiebung nach Afghanistan im asylpolitischen Kontext
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Martina Renner, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 3. Juli 2018 wurden 69 Schutzsuchende gesammelt nach Afghanistan abgeschoben. Die Abschiebung stellt nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller einen Präzedenzfall dar, da seit dem 31. Mai 2017 nur noch „Straftäter, Gefährder und Mitwirkungsverweigerer“ nach Afghanistan abgeschoben wurden (https://de.reuters.com/article/deutschland-afghanistan-abschiebungen-idDEKBN 1E01JD). Nun waren unter 51 Betroffenen aus Bayern nur 5 „Straftäter“ (www. br.de/nachrichten/abschiebeflug-51-afghanen-aus-bayern-ausgewiesen-100.html). Der Änderung der Praxis der Abschiebungen nach Afghanistan ging eine Bemerkung der Bundeskanzlerin in der parlamentarischen Fragestunde voraus, in der sie erklärt hatte, dass sie keine Gründe mehr für einen Abschiebestopp nach Afghanistan erkenne (www.spiegel.de/politik/deutschland/angela-merkel-gruendefuer-afghanistan-abschiebestopp-entfallen-a-1211553.html). Unter den Abgeschobenen befand sich auch Nasibullah S., der aus einer Unterkunft in Neubrandenburg nach München gebracht und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden war. Nach Angaben eines Gerichtssprechers hätte diese Abschiebung nicht stattfinden dürfen, da sich Nasibullah S. im Klageverfahren befand. Nach Angaben des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fehlerhafte Daten geliefert (www. ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Illegale-Abschiebung-nach- Afghanistan,abschiebung818.html). Der Fall Nasibullah S. wirft Fragen nach weiteren ähnlich gelagerten Fällen auf. Im sogenannten Masterplan des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat ist die Rede von „Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren“ (Masterplan Migration, 4. Juli 2018, S. 18). Hier stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage, inwiefern die Praxis der Abschiebung von Schutzsuchenden im Klageverfahren damit ermöglicht werden soll und somit rechtswidrige Abschiebungen wie die von Nasibullah S. rechtlich legitimiert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren stellte sich nach Kenntnis der Bundesregierung heraus, dass aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobene Menschen rechtswidrig abgeschoben worden waren (bitte nach Herkunftsländern, Zielländern der Abschiebungen und nach Halbjahr aufschlüsseln)?
Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um das Schicksal rechtswidrig Abgeschobener im Zielland der Abschiebung zu verfolgen?
Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um die von rechtswidriger Abschiebung Betroffenen wieder zurückzuholen, und in wie vielen Fällen ist dies geglückt, und in wie vielen Fällen und aus jeweils welchen Gründen nicht?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das weitere Schicksal jener zu Unrecht Abgeschobenen, die nicht zurückgeholt werden konnten (bitte nach Herkunftsländern, Zielländern und Halbjahr aufschlüsseln)?
Welche Form der Entschädigung von rechtswidriger Abschiebung Betroffener ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, insbesondere vor dem Hintergrund erlittener Traumata, Verletzungen oder wirtschaftlicher Schäden, und welche Unterstützung kommt den Familien bzw. den Betroffenen zu, wenn sie nach erfolgter Rückholung nicht mehr ohne weiteres ihr altes Leben aufnehmen können, weil z. B. zwischenzeitlich die Wohnung gekündigt bzw. neu vermietet bzw. die Arbeitsstelle anderweitig vergeben wurde?
Welche Prozeduren zur Rückholung von rechtswidrig Abgeschobenen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und inwiefern sind diese standardisiert? Welche Behörden sind daran beteiligt, und wer trägt die Kosten?
Wie viel Geld wird nach Kenntnis der Bundesregierung für solche Rückholungen jährlich aufgewandt (bitte für die vergangenen fünf Jahre angeben)?
Wie ist aus Sicht der Bundesregierung die rechtswidrige Abschiebung von Nasibullah S. zustande gekommen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Wer wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückholung von Nasibullah S. organisieren? Ist diese geplant?
Sind der Bundesregierung weitere Fälle von rechtswidrigen Abschiebungen im Rahmen der Sammelabschiebung vom 3. Juli 2018 bekannt?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation und die Sicherheit der 69 nach Afghanistan Abgeschobenen?
Welche konkreten Pläne gibt es, die aufschiebende Wirkung von Asylklageverfahren einzuschränken oder aufzuheben, und falls ja, welche Ressorts sind daran beteiligt?
a) Wie kam der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierte Satz „Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren“ im Masterplan Migration nach Kenntnis der Bundesregierung zu Stande, und was ist damit gemeint?
b) Würde die im Masterplan angeführte Regelung nach Auffassung der Bundesregierung zu vermehrten Rücktransporten von Asylbewerbern nach Gerichtsentscheidungen führen, und gibt es schon Kalkulationen bezüglich der entstehenden Kosten?
c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur „Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren“, und wie will sie vermeiden, dass bei einer bereinigten gerichtlichen Schutzquote bei afghanischen Flüchtlingen von 59,5 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/3148) dadurch nicht viel mehr Menschen aufgrund fehlerhafter BAMF-Bescheide abgeschoben werden und hinterher wieder zurückgeholt werden müssten, und für wie vertretbar hält sie eine solches Vorgehen angesichts der gefährlichen Situation in Afghanistan?
Welche Kommunikation zwischen Bund und Ländern gab es bezüglich der Wiederaufnahme der Abschiebungen nach Afghanistan von Personen, die keine „Straftäter, Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder“ sind?
Welche Rolle spielte bei der Sammelabschiebung nach Afghanistan das „Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr“ (ZUR), und welche Behörden waren daran auf welche Weise beteiligt (www.bundesregierung.de/Content/ DE/Artikel/2017/03/2017-03-13-koordinierungszentrum-rueckfuehrungen. html)?
a) Welche Behörden sind in welcher Weise am ZUR im Allgemeinen beteiligt?
b) Inwiefern hätte es im Aufgaben- und Möglichkeitsbereich des ZUR gelegen, die Abschiebung von Nasibullah S. zu stoppen?
c) Wie viele Abschiebungen in welche Länder hat das ZUR bisher koordiniert?
d) In welchen Fällen koordiniert das ZUR Abschiebungen?
Welche Kommunikation gab es nach Kenntnis der Bundesregierung auf europäischer Ebene bezüglich der Wiederaufnahme der Abschiebungen nach Afghanistan von Personen, die keine „Straftäter, Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder“ sind?
Welche Kommunikation gab es mit Afghanistan bezüglich der Wiederaufnahme der Abschiebungen nach Afghanistan von Personen, die keine „Straftäter, Mitwirkungsverweigerer oder Gefährder“ sind, und wie positionierte sich die afghanische Seite dazu?
Welche substantielle Veränderung der Situation in Afghanistan hat die Bundeskanzlerin dazu bewogen, zu erklären, dass „aus unserer Sicht […] die Einschränkungen entfallen“ sind (www.spiegel.de/politik/deutschland/ angelamerkel-gruende-fuer-afghanistan-abschiebestopp-entfallen-a-1211553.html)?