Entwicklungsinvestitionsgesetz
der Abgeordneten Katja Hessel, Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Renata Alt, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Hagen Reinhold, Dr. Stefan Ruppert, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Linda Teuteberg, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dr. Gerd Müller, hat am 9. Juli 2018 im „Handelsblatt“ ein Entwicklungsinvestitionsgesetz angekündigt, wonach künftig Verluste aus in afrikanischen Entwicklungsländern gelegenen Betriebstätten hierzulande steuerlich verrechnet werden können. Zudem sollten Rücklagen für Investitionen in Afrika steuerlich begünstigt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welches Bundesministerium hat die Federführung für die Erstellung des am 9. Juli 2018 angekündigten Entwicklungsinvestitionsgesetzes übernommen bzw. soll diese übernehmen?
Welche Position vertritt das Bundesministerium der Finanzen zum Vorschlag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), künftig Verluste aus Betriebstätten in Entwicklungsländern steuerlich verrechnen zu können?
Welche Position vertritt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Vorschlag des BMZ, künftig Verluste aus Betriebstätten in Entwicklungsländern steuerlich verrechnen zu können?
Oder besteht zu den Fragen 2 und 3 bereits eine ressortabgestimmte Position der Bundesregierung, und wenn ja, wie lautet diese?
Welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung bei einer generellen Verlustverrechnungsmöglichkeit aus Betriebstätten in Entwicklungsländern bzgl. anderer Verhandlungsziele (z. B. Informationsaustausch, Todesstrafenklausel)?
Welche afrikanischen Länder werden von der Bundesregierung im Hinblick auf die avisierte Regelung zu den Betriebstätten als steuerlich zu privilegierende Entwicklungsländer eingestuft?
Nach welchen Kriterien werden die steuerlich zu privilegierende Entwicklungsländer ausgewählt?
Wird das Auswärtige Amt in diese Beratungen einbezogen?
Soll nach den Plänen der Bundesregierung diese steuerliche Sondervorschrift perspektivisch auch auf andere Entwicklungsländer aus anderen Regionen erweitert werden?
Wie wird sich das Steueraufkommen nach Schätzung der Bundesregierung verändern, sollte die vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geforderte Vorschrift eingeführt werden?
Führt die Vorschrift nach Einschätzung der Bundesregierung dazu, dass in der Tendenz mehr Kapital in die Entwicklungsländer fließt?
Wenn ja, hat die Bundesregierung hierzu Schätzungen erstellt, erstellen lassen oder kann sie auf andere Quellen in dieser Frage zurückgreifen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung von Sonderabschreibungen für Rücklagen für Investitionen in Afrika?
Plant die Bundesregierung die Einführung von Sonderabschreibungen für Rücklagen für Investitionen in Afrika?
Wenn ja, gibt es schon Pläne bezüglich der Ausgestaltung?
Wie viele Doppelbesteuerungsabkommen gibt es derzeit mit Afrikanischen Staaten, und wie viele (davon) werden momentan (neu) verhandelt?
Wie viele der Doppelbesteuerungsabkommen mit afrikanischen Staaten beruhen auf der Freistellungs- und wie viele auf der Anrechnungsmethode (bitte auflisten)?
Wie viele Doppelbesteuerungsabkommen will die Bundesregierung in dieser Legislatur (neu) verhandeln bzw. damit anfangen diese zu verhandeln (bitte auflisten)?
Ist bei den Neuverhandlungen die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode Verhandlungsgrundlage?
Wie beurteilt die Bundesregierung, alternativ zu der von Bundesminister Dr. Gerd Müller vorgeschlagenen steuerlichen Verrechenbarkeit von Verlusten deutscher Unternehmen in afrikanischen Betriebsstätten, ergänzend zu den bestehenden Investitionsförderungs- und Schutzverträgen die Einrichtung eines Risikokapitalfonds, um insbesondere in Deutschland ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen einen einfacheren und unbürokratischeren Zugang zu Kapital für Investitionen in afrikanische Betriebsstätten zu ermöglichen?
Gilt die Annahme des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, unternehmerische Risiken gerade in der Anfangsphase absichern zu wollen, aus Sicht der Bundesregierung auch in anderen unterstützenswerten Bereichen?
Ließe sich der in Frage 17 genannte Gedanke aus Sicht der Bundesregierung auch auf eine so genannte Venture Capital-Gesetzgebung übertragen, die generell unternehmerische Risiken in der Anfangsphase angemessen berücksichtigen möchte?