Reformbedarf des Kinderzuschlags
der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Ingrid Remmers, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Gerade einmal ein Jahr nach der letzten Reform des Kinderzuschlags erklärt die Bundesregierung, sie wolle diesen erneut weiterentwickeln. Die Gründe hierfür sind die gleichen wie bei der letzten Reform. Die Höchsteinkommensgrenze führt bei manchen Familien zu sinkendem Haushaltseinkommen. Die zu geringe Höhe des Kinderzuschlags sowie die mangelhafte Abstimmung des Kinderzuschlags mit den Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) führen dazu, dass viele Familien, insbesondere jedoch Alleinerziehende, vom Kinderzuschlag nicht profitieren können. Deren Einkommen liegt auch mit Kinderzuschlag unterhalb des Hartz-IV-Anspruchs. Es ist möglich, dass Familien alleine deshalb wieder auf Hartz IV verwiesen werden, weil beispielsweise eines ihrer Kinder Geburtstag feiert. Ein weiterer Grund für den anstehenden Reformbedarf sind die unverändert hohen Verwaltungskosten. Diese rügte zuletzt auch der Bundesrechnungshof.
Die Reformvorschläge der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Köhler, belaufen sich auf drei Vorschläge: Erstens, eine erneute Absenkung der Mindesteinkommensgrenze um 100 Euro auf 800 Euro für Paare und 500 Euro für Alleinerziehende. Zweitens, ein Verzicht auf die Höchsteinkommensgrenze. Und drittens ein Wahlrecht, nachdem zukünftig alle Familien den Kinderzuschlag auch dann beziehen dürfen, wenn ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II dadurch nicht überwunden wird.
Mit der Ausweitung des Wahlrechts werden neue Fragen aufgeworfen. Ob und inwiefern das von der Bundesregierung vorgeschlagene Wahlrecht geeignet ist, Familien besser zu stellen, angesichts der Tatsache, dass sie dann materiell weniger als Hartz IV erhalten, bleibt offen. Offen ist auch die Frage, ob die Vorschläge nicht eher geeignet sind, den Bundeshaushalt zu konsolidieren und die offizielle Zahl an Hartz IV beziehenden Familien zu senken, statt diese Familien materiell besser zu stellen. Außerdem bedarf die Bewertung der Reformvorschläge einer vernünftigen Datengrundlage.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie hoch waren die Gesamtausgaben für den Kinderzuschlag pro Kalenderjahr in den Jahren 2005 bis 2009 (bitte getrennt für Bundesgebiet und Bundesländer angeben)?
Wie hoch waren die durchschnittlichen (arithmetisches Mittel und Median) Ausgaben je kinderzuschlagsberechtigtem Haushalt sowie kinderzuschlagsbeziehendem Kind und Kalenderjahr in den Jahren 2005 bis 2009 (bitte getrennt für das Bundesgebiet und die Bundesländer angeben)?
Wie hoch waren in den Kalendermonaten der Jahre 2005 bis 2009 (bitte getrennt für Bundesgebiet und Bundesländer angeben)
a) die Zahl der kinderzuschlagsberechtigten Personen (getrennt nach Geschlecht) sowie der kinderzuschlagsbegründenden Kinder,
b) die durchschnittliche (arithmetisches Mittel und Median) Höhe des ausgezahlten Kinderzuschlags je Kind,
c) die durchschnittliche (arithmetisches Mittel und Median) Höhe des Kinderzuschlags je Kind nach Zahl der zuschlagsbegründenden Kinder (bitte aufschlüsseln nach Anzahl der zuschlagsbegründenden Kinder im Haushalt – nach einem, zwei, drei und vier oder mehr Kindern getrennt – und dem jeweiligen Familienstand – alleinerziehend, verheiratet und geschieden/verwitwet/ledig/alleinstehend; beispielsweise alleinerziehend mit einem Kind etc.)
d) die durchschnittliche (arithmetisches Mittel und Median) Höhe des elterlichen Bedarfs i. S. d. § 6a Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kindergeldgesetzes (BKGG) und
e) die durchschnittliche (arithmetisches Mittel und Median) Höhe des anrechenbaren elterlichen Einkommens i. S. d. § 6a Absatz 4 Satz 1 BKGG?
Wie viele Alleinerziehende nehmen das Wahlrecht nach § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 BKGG in Anspruch?
Wie viele dieser Alleinerziehenden bezogen zuvor Leistungen nach dem SGB II, waren zuvor in einer Lebensgemeinschaft ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, waren zuvor erwerbstätig, bezogen zuvor Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, bezogen aus sonstigen bekannten Gründen zuvor keinen Kinderzuschlag oder bezogen vorher aus unbekannten Gründen keinen Kinderzuschlag?
Wie hoch waren die Gesamtausgaben im Kalenderjahr und in den jeweiligen Kalendermonaten des Jahres 2009, die durch die Inanspruchnahme des „kleinen Wahlrechts“ (§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 BKGG) entstanden?
Welche Beträge sind hierdurch im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II eingespart worden bzw. wären angefallen, wenn die Familien statt des Kinderzuschlags die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen hätten?
Welche Veränderungen der Gesamtausgaben pro Jahr ergäben sich jeweils im Rahmen des SGB II für den Kinderzuschlag und das Wohngeld, für den Fall, dass das „kleine Wahlrecht“ (§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 BKGG) – wie beispielsweise von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. Kristina Köhler angestrebt – verallgemeinert würde, zukünftig also § 6a Absatz 1 Nummer 4 BKGG gestrichen oder so angepasst wird, dass Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlags nicht mehr die Überwindung der Hilfebedürftigkeit i. S. d. SGB II ist?
Wie verteilen sich diese Veränderungen der Gesamtausgaben auf den Bund, die Länder und die Kommunen?
Wie viele Anträge auf Kinderzuschlag wurden im Jahr 2009 abgelehnt, da die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Paare und 600 Euro für Alleinerziehende nicht erreicht wurde?
Würden Paare mit einem Einkommen von 800, 850 bzw. 900 (i. S. d. § 6a Absatz 1 Nummer 2 BKGG) und einem, zwei, drei oder vier und mehr Kindern bei Wohnkosten, die den durchschnittlichen Kosten der Unterkunft (KdU) des jeweiligen Haushaltstyps entsprechen und zu 80 Prozent wohngeldfähig sind, zusammen mit Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwinden (bitte getrennt für die einzelnen Fälle angeben)?
Wenn nein, um wie viel läge das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug des Kinderzuschlags in den jeweiligen Haushaltstypen unterhalb des Einkommens bei Bezug des SGB II?
Würde eine Alleinerziehende mit einem Einkommen von 500, 550 bzw. 600 (i. S. d. § 6a Absatz 1 Nummer 2 BKGG) und einem, zwei, drei oder vier und mehr Kindern bei Wohnkosten, die den durchschnittlichen KdU des jeweiligen Haushaltstyps entsprechen und zu 80 Prozent wohngeldfähig sind, zusammen mit Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit i. S. d. SGB II überwinden (bitte getrennt für die einzelnen Fälle angeben)?
Wenn nein, um wie viel läge das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug des Kinderzuschlags in den jeweiligen Haushaltstypen unterhalb des Einkommens bei Bezug des SGB II?
Hält es die Bundesregierung für einen angemessenen Eingriff in die Grundrechte der Kinder, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass Eltern auf Leistungen nach dem SGB II zugunsten des Kinderzuschlags verzichten dürfen, auch wenn hierdurch das Haushaltseinkommen geringer ausfällt und so die finanzielle Lage der Kinder verschlechtert wird?