Anwendbarkeit des Assoziationsabkommens und der verbundenen Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko auf das Gebiet der Westsahara
des Abgeordneten Dietmar Friedhoff und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der völkerrechtliche Status der Westsahara ist seit den 1970er Jahren ungeklärt und vom Konflikt des Königreichs Marokko und der angestammten Bevölkerung der Westsahara geprägt. Die Europäische Union (EU) unterhält mit dem Königreich Marokko intensive politische und wirtschaftliche Beziehungen, unter anderem durch das im Jahr 2000 in Kraft getretene Assoziationsabkommen und das seit 2007 in Kraft getretene und wiederholt erneuerte partnerschaftliche Fischereiabkommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 27. Februar 2018 zum Fall C-226/16 klargestellt, dass das Fischereiabkommen zwischen der EU und dem Königreich Marokko nur gültig ist, soweit es sich nicht auf das Gebiet und die Gewässer der Westsahara bezieht.
Am 16. Juli 2018 hat sich der Rat für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Erneuerung des zwischen der EU und dem Königreich Marokko bestehenden Agrarabkommens dahingehend entschieden, das Gebiet der Westsahara ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Abkommens aufzunehmen (www.moroccoworldnews.com/2018/07/250645/eu-western-sahara-morocco-agricultureagreement und www.maghreb-post.de/wirtschaft/marokko-eu-rat-gibt-grueneslicht-fuer-agrarabkommen-mit-marokko/).
Auch bei den Verhandlungen zur Erneuerung des Fischereiabkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko wurde der Anwendungsbereich auf das Gebiet bzw. die Gewässer der Westsahara erweitert (www.maghreb-post.de/wirtschaft/marokko-eu-und-marokko-einigung-bei-fischereiabkommen/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie beurteilt die Bundesregierung den völkerrechtlichen Status des Gebietes der Westsahara?
Wie beurteilt die Bundesregierung die politische, wirtschaftliche und humanitäre Situation im Gebiet der Westsahara?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Befischung der Gewässer der Westsahara durch europäische Fischereiunternehmen im Rahmen des nun ausgelaufenen Fischereiabkommens?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von der in der Einleitung erwähnten Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs des Agrarabkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko hinsichtlich des Gebietes der Westsahara?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs des Agrarabkommens hinsichtlich des oben erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2018 (insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens und den Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker nach Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fischereiabkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko auf das Gebiet bzw. die Gewässer der Westsahara?
Wie beurteilt die Bundesregierung eine eventuelle Ausweitung des Fischereiabkommens auf das Gebiet der Westsahara im Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2018 und vom 21. Dezember 2016 (C-104/16 P) (insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens und den Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker nach Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen)?
Unternimmt die Bundesregierung Bemühungen hinsichtlich einer Beilegung des Konfliktes zwischen der Frente Polisario und dem Königreich Marokko? Wenn ja, welche?
Leistet die Bundesregierung mittelbar oder unmittelbar humanitäre Hilfe in der Region der Westsahara?
a) Wenn ja, bitte nach Bundesministerium, Höhe der Leistung, Empfänger und Zielsetzung aufschlüsseln;
b) wenn nein, bitte Untätigkeit begründen?