BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter seit dem 1. August 2018

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

31.08.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/385317.08.2018

Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter seit dem 1. August 2018

des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Seit dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich, wobei das Kontingent auf 1 000 Personen pro Monat begrenzt ist. Es können nur engste Familienangehörige nachgeholt werden. Hierzu zählen laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ehegatten, minderjährige ledige Kinder, personensorgeberechtigte Eltern von ledigen Minderjährigen, andere erwachsene Personen, die für minderjährige Ledige personensorgeberechtigt sind und minderjährige ledige Geschwister von Minderjährigen (vgl. www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/FamilienasylFamiliennachzug/ familienasyl-familiennachzug-node.html;jsessionid=C51ADF72BF95D634D2F 6186437E9FC7C.2_cid359; zuletzt aufgerufen am 7. August 2018).

Der Nachzug von Ehegatten ist, so das BAMF, nur möglich, sofern die Ehe bereits im Herkunftsland wirksam bestanden hat.

Darüber hinaus sollen die Behörden bei der Auswahl der 1 000 Personen, die im Rahmen des Familiennachzuges nach Deutschland kommen dürfen und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, nach humanitären Gründen ihr Auswahlermessen ausüben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie wird der Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Einzelnen organisiert?

2

Von wem werden die Familienmitglieder der subsidiär Schutzberechtigten registriert?

3

Auf welchem Weg und mit welchem Transportmittel erfolgt die Anreise in die Bundesrepublik Deutschland?

4

Wer organisiert diese Anreise?

5

Wer finanziert diese Anreise der Familienmitglieder der subsidiär Schutzberechtigten?

6

Wie hoch wird der Finanzbedarf für den Familiennachzug geschätzt?

7

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es sich tatsächlich um nahe Familienangehörige handelt?

8

Wird der Status „Ehegatte“ vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland überprüft?

9

Wenn ja, wie wird der Status „Ehegatte“ überprüft?

10

Wenn nein, warum nicht?

11

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung verhindert, dass mehrere Ehefrauen nachgeholt werden, da das Aufenthaltsgesetz beim Familiennachzug explizit vorschreibt, dass kein weiterer Ehegatte nachziehen darf, wenn ein Ausländer mit mehreren Partnern verheiratet ist (vgl. § 30 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)?

12

Wie wird überprüft, ob es sich bei den Kindern tatsächlich um dieses Verwandtschaftsverhältnis handelt und welches Alter diese Kinder haben?

13

Ist bei einem bewilligten Familiennachzug Minderjähriger grundsätzlich eine Altersfeststellung bzw. Überprüfung vorgesehen?

14

Steht den einzelnen Bundesländern oder Kommunen ein eigenes Kontingent für den Familiennachzug zur Verfügung?

15

Wie wird von Seiten der Bundesregierung gewährleistet, dass nur 1 000 Personen im Monat nachgeholt werden?

Berlin, den 8. August 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen