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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rolle der Finanzaufsicht im Rahmen der Insolvenz von P&R

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

10.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/394223.08.2018

Rolle der Finanzaufsicht im Rahmen der Insolvenz von P&R

der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Tabea Rößner, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Ekin Deligöz, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Derzeit droht die Insolvenz der auf Direktinvestments in Container spezialisierten P&R-Gruppe zum größten deutschen Anlageskandal der jüngeren Vergangenheit zu werden (www.t-online.de/finanzen/geldanlage/id_83422516/p-r-pleite-groessterdeutscher-anlageskandal-der-juengeren-geschichte-html). Am 15. März 2018 haben drei Leasing- und Vertriebsfirmen der Container-Investmentfirma P&R aus Grünwald bei München Insolvenz beantragt. Am 26. April 2018 haben zwei weitere Gesellschaften der P&R Gruppe Insolvenzantrag gestellt. Am 17. Mai 2018 wurde bekannt, dass von 1,6 Millionen Containern wohl 1 Million Container gar nicht im Bestand von P&R sind. Betroffen sind über 50 000 Anleger (www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/p-rcontainerfirmeninsolvent-was-anleger-jetzt-wissen-muessen-24591).

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen üblicherweise nicht ohne einen Prospekt, den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor gebilligt hat, öffentlich angeboten werden. Nach § 8 des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) entscheidet die BaFin „über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden.“ Die Bundesregierung stellte in der Antwort auf die Kleine Anfrage „Container- und Schiffsfinanzierungen“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 19/2551) fest, dass „[d]ie Prospekte der P&R Transport-Container GmbH, die von der BaFin gebilligt wurden, […] die gesetzlichen Vorgaben ein[halten].“ Experten verweisen aber auf erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten innerhalb der Prospekte der P&R (siehe z. B. die Ausführungen auf www.investmentcheck.de/?nv=5814&id=3802 oder www.kapital-markt-intern.de/start/aktuelles/was-ist-los-bei-pr-branchehaelt-den-atem-an).

Auch schon vor dem Insolvenzantrag warnte beispielsweise die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ vom Juli 2017 vor P&R und berichtete über massive Mietunterdeckungen von jährlich knapp 200 Mio. Euro. Damit wurde die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells öffentlich in Frage gestellt. Eine direkte Reaktion der Aufsichtsbehörden dazu gab es aber anscheinend nicht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Zu § 5b und § 18 VermAnlG

1. Wieso lässt die BaFin trotz der Vorschriften des § 5b und § 18 VermAnlG, die Vermögensanlagen mit Nachschusspflicht zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland verbieten, regelmäßig Produkte zu (bspw. www.schmidtner-gmbh.de/pdf/buss-container-direktinvestment-2018-prospekt.pdf; S. 55 und www.boxdirect.de/downloads/boxdirect_verkaufsprospekt_240_ 241.pdf; S. 52), die eine Haftung über die Einlage hinaus im Verkaufsprospekt klar beschreiben und deshalb sogar auf das Risiko der Privatinsolvenz hinweisen?

2. Aus welchen Gründen wurden Verkaufsprospekte von der P&R gestattet, obwohl darin entgegen den Vorgaben des § 5b und § 18 VermAnlG Risiken von über die Einlage hinausgehender Haftung beschrieben sind?

Zu § 7 VermAnlG

3. Wieso hat die BaFin den Verkaufsprospekt von P&R zum Angebot 5001 gestattet, obwohl darin das Alter der Container nicht angegeben wurde, trotz der Tatsache, dass dies notwendig ist, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen, da die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Seefrachtcontainern mit 12 bis 15 Jahren begrenzt ist und es somit für die Beurteilung der Werthaltigkeit eine ganz entscheidende Rolle spielt, wie alt die nur als „gebraucht“ bezeichneten Container sind (§ 7 VermAnlG regelt, dass ein Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten muss, „die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen“)?

  • Wieso hält die BaFin die Angabe für entbehrlich?
  • Inwiefern sah die BaFin die Vorgaben des VermAnlG und der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) bezüglich der Anforderungen an Prospektinhalte eingehalten, wenn nicht über das Alter der Container aufgeklärt wurde?

4. Wieso genehmigte die BaFin den Prospekt von P&R zum Angebot 5001 trotz der fehlenden Angaben zu aktuellen oder historischen Marktpreisen und -mieten von Containern?

  • Wieso hält die BaFin die Angabe für entbehrlich?
  • Inwiefern sah die BaFin die Vorgaben des VermAnlG und der VermVerk-ProspV bezüglich der Anforderungen an Prospektinhalte eingehalten, wenn nicht über die weit vom Markt entfernten Kaufpreise, Mieten und Rückkaufspreise der Container aufgeklärt wurde?

5. Inwiefern prüft die BaFin bei einer Prospektzulassung, ob die Vorgaben des VermAnlG und der VermVerkProspV eingehalten werden?

Zum Verkaufsprospekt zum Angebot 5004

6. Weshalb hat die BaFin den Verkaufsprospekt 5004 als kohärent gewertet, wenn das darin beschriebene Geschäftsmodell (in den P&R-Verkaufsprospekten wurde immer klar beschrieben, dass der Kauf der Container durch den Emittenten über die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. erfolgt und an diese die Kaufpreise zu bezahlen sind) in der Vergangenheit nie umgesetzt wurde (im Verkaufsprospekt zum Angebot 5004 wird beispielsweise in der Zwischenbilanz des Emittenten beschrieben, dass die bisher gesammelten Anlegergelder nie in die Schweiz überwiesen wurden, weshalb „im Gegenzug noch keine Standardcontainer übereignet wurden“, P&R Transport-Container GmbH, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 17. September 2017 für das Angebot Nummer 5004, Seite 128)?

7. Wieso hat die BaFin bei erkennbarer Nichteinhaltung der Vorgaben aus früher von ihr gestatteten Verkaufsprospekten keine weitergehenden Auskünfte vom Anbieter eingeholt, obwohl z. B. § 19 VermAnlG explizit solche Auskunftsrechte vorsieht?

8. Warum wurde der Vertrieb des Angebotes 5003 nach § 18 VermAnlG nicht sofort untersagt, nachdem durch die Einreichung des Verkaufsprospektes zum Angebot 5004 klar war, dass das Geschäftsmodell des Vorgängerangebotes nicht prospektgemäß umgesetzt wird?

9. Prüft die BaFin grundsätzlich auch die Kohärenz über verschiedene Prospekte eines Anbieters hinweg? Wenn nein, warum nicht? Sieht die Bundesregierung hier ggf. gesetzlichen Handlungsbedarf?

Zu § 15a VermAnlG

10. Warum hat die BaFin keinen getrennten Ausweis der Positionen in der Erfolgsrechnung der P&R Equipment & Finance Corp. gefordert, so dass Investoren die fehlende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells besser hätten erkennen können, obwohl die BaFin gemäß § 15a VermAnlG zusätzliche Angaben in einem Verkaufsprospekt fordern kann, „wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint“?

11. Waren der BaFin die Einschränkung der Wirtschaftsprüfertestate zur P&R AG bekannt (www.investmentcheck.de/?nv=5814&id=2855)? Warum hat die BaFin bei der Gestattung der Verkaufsprospekte nicht gemäß § 15a VermAnlG darauf bestanden, dass im Prospekt auf die Einschränkung der Wirtschaftsprüfertestate für die P&R AG hingewiesen wird?

12. Hätte nach Auffassung der Bundesregierung angesichts dieser Einschränkungen („entgegen § 285 Nummer 3 HGB wurden keine Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemacht (Art, Zweck, Risiken, Vorteile) bzw. entgegen § 285 Nummer 3a HGB wurde der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht angegeben.“) überhaupt ein Testat ausgestellt werden dürfen?

Zu fehlenden Angaben nach Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung

13. Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 VermVerkProspV zu laufenden Investitionen, im Hinblick auf die ausgebliebenen Zahlungen an die P&R Equipment & Finance Corp. und damit die Nichteinhaltung des prospektierten Ablaufs, nicht entsprechend eingefordert (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Überkreuz-Checkliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Punkt 113)?

14. Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 8 Absatz 2 VermVerk-ProspV zu außergewöhnlichen Ereignissen, im Hinblick auf die Nichtzahlung der Kaufpreise an die P&R Equipment & Finance Corp., nicht entsprechend eingefordert (Überkreuz-Checkliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Punkt 114)?

15. Warum hat die BaFin spätestens mit dem Nachtrag 1 zum Angebot 5001 die fehlenden Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VermVerkProspV zum Realisierungsgrad von Projekten, im Hinblick auf die unzureichende Realisierung, bei P&R nicht entsprechend eingefordert?

16. Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 VermVerkProspV zu rechtlichen und tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, im Hinblick auf die fehlenden Zahlungen der Kaufpreise an die P&R Equipment & Finance Corp. in Verbindung mit fehlenden Übereignungen der Standardcontainer an die Anleger, nicht entsprechend eingefordert?

Zur Warnung der Stiftung Warentest

17. War der BaFin die Warnung der Stiftung Warentest über massive Mietunterdeckungen von jährlich knapp 200 Mio. Euro bei P&R aus dem Juni 2017 bekannt?

  • Hat die BaFin aufgrund der Warnung Maßnahmen ergriffen?
  • Wenn ja, welche und wann?

18. Wurde die Warnung im Zusammenhang mit der Genehmigung des Prospektes 5005 und 5004 diskutiert? Was waren die Ergebnisse der Diskussion?

19. Warum wurde nach der Warnung durch die BaFin insbesondere nicht von den Möglichkeiten des § 19 VermAnlG, weitere Auskünfte vom Anbieter einzufordern, Gebrauch gemacht?

20. Wurde nach der Warnung der Stiftung Warentest durch die BaFin geprüft, ob nach § 18 VermAnlG eine Untersagung des öffentlichen Angebotes möglich ist?

  • Wenn ja, was war das Ergebnis, und aufgrund welcher Erwägungen kam ein Verbot nicht zustande?
  • Wenn nein, warum nicht?

21. Wie werden öffentlich bekannte Warnungen zu Vermögensanlagen, wie diese Warnung der Stiftung Warentest, bei der Prospektprüfung durch die BaFin und bei der Aufsicht über diese Anlagen grundsätzlich berücksichtigt?

Weiteres

22. Inwieweit hat die BaFin die finanziellen Probleme der P&R-Gesellschaften zum Anlass genommen, bei anderen Direktinvestmentanbietern insbesondere aus dem Containerbereich genauer hinzusehen und gegebenenfalls Sonderprüfungen vorzunehmen? Welche konkreten Schritte wurden gegebenenfalls unternommen?

23. Wie viele Personenstunden werden durchschnittlich für die Prüfung eines Prospektes aufgewandt?

24. Wie viele Personenstunden werden ungefähr maximal und minimal für die Prüfung eines Prospektes aufgewandt?

25. Anhand welcher Kriterien wird die nötige Prüfungsintensität für einzelne Prospekte durch die BaFin festgelegt?

Fragen25

1

Wieso lässt die BaFin trotz der Vorschriften des § 5b und § 18 VermAnlG, die Vermögensanlagen mit Nachschusspflicht zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland verbieten, regelmäßig Produkte zu (bspw. www.schmidtner-gmbh.de/pdf/buss-container-direktinvestment-2018-prospekt.pdf; S. 55 und www.boxdirect.de/downloads/boxdirect_verkaufsprospekt_240_ 241.pdf; S. 52), die eine Haftung über die Einlage hinaus im Verkaufsprospekt klar beschreiben und deshalb sogar auf das Risiko der Privatinsolvenz hinweisen?

2

Aus welchen Gründen wurden Verkaufsprospekte von der P&R gestattet, obwohl darin entgegen den Vorgaben des § 5b und § 18 VermAnlG Risiken von über die Einlage hinausgehender Haftung beschrieben sind?

3

Wieso hat die BaFin den Verkaufsprospekt von P&R zum Angebot 5001 gestattet, obwohl darin das Alter der Container nicht angegeben wurde, trotz der Tatsache, dass dies notwendig ist, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen, da die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Seefrachtcontainern mit 12 bis 15 Jahren begrenzt ist und es somit für die Beurteilung der Werthaltigkeit eine ganz entscheidende Rolle spielt, wie alt die nur als „gebraucht“ bezeichneten Container sind (§ 7 VermAnlG regelt, dass ein Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten muss, „die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen“)?

Wieso hält die BaFin die Angabe für entbehrlich?

Inwiefern sah die BaFin die Vorgaben des VermAnlG und der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) bezüglich der Anforderungen an Prospektinhalte eingehalten, wenn nicht über das Alter der Container aufgeklärt wurde?

4

Wieso genehmigte die BaFin den Prospekt von P&R zum Angebot 5001 trotz der fehlenden Angaben zu aktuellen oder historischen Marktpreisen und -mieten von Containern?

Wieso hält die BaFin die Angabe für entbehrlich?

Inwiefern sah die BaFin die Vorgaben des VermAnlG und der VermVerk-ProspV bezüglich der Anforderungen an Prospektinhalte eingehalten, wenn nicht über die weit vom Markt entfernten Kaufpreise, Mieten und Rückkaufspreise der Container aufgeklärt wurde?

5

Inwiefern prüft die BaFin bei einer Prospektzulassung, ob die Vorgaben des VermAnlG und der VermVerkProspV eingehalten werden?

6

Weshalb hat die BaFin den Verkaufsprospekt 5004 als kohärent gewertet, wenn das darin beschriebene Geschäftsmodell (in den P&R-Verkaufsprospekten wurde immer klar beschrieben, dass der Kauf der Container durch den Emittenten über die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. erfolgt und an diese die Kaufpreise zu bezahlen sind) in der Vergangenheit nie umgesetzt wurde (im Verkaufsprospekt zum Angebot 5004 wird beispielsweise in der Zwischenbilanz des Emittenten beschrieben, dass die bisher gesammelten Anlegergelder nie in die Schweiz überwiesen wurden, weshalb „im Gegenzug noch keine Standardcontainer übereignet wurden“, P&R Transport-Container GmbH, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 17. September 2017 für das Angebot Nummer 5004, Seite 128)?

7

Wieso hat die BaFin bei erkennbarer Nichteinhaltung der Vorgaben aus früher von ihr gestatteten Verkaufsprospekten keine weitergehenden Auskünfte vom Anbieter eingeholt, obwohl z. B. § 19 VermAnlG explizit solche Auskunftsrechte vorsieht?

8

Warum wurde der Vertrieb des Angebotes 5003 nach § 18 VermAnlG nicht sofort untersagt, nachdem durch die Einreichung des Verkaufsprospektes zum Angebot 5004 klar war, dass das Geschäftsmodell des Vorgängerangebotes nicht prospektgemäß umgesetzt wird?

9

Prüft die BaFin grundsätzlich auch die Kohärenz über verschiedene Prospekte eines Anbieters hinweg? Wenn nein, warum nicht? Sieht die Bundesregierung hier ggf. gesetzlichen Handlungsbedarf?

10

Warum hat die BaFin keinen getrennten Ausweis der Positionen in der Erfolgsrechnung der P&R Equipment & Finance Corp. gefordert, so dass Investoren die fehlende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells besser hätten erkennen können, obwohl die BaFin gemäß § 15a VermAnlG zusätzliche Angaben in einem Verkaufsprospekt fordern kann, „wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint“?

11

Waren der BaFin die Einschränkung der Wirtschaftsprüfertestate zur P&R AG bekannt (www.investmentcheck.de/?nv=5814&id=2855)? Warum hat die BaFin bei der Gestattung der Verkaufsprospekte nicht gemäß § 15a VermAnlG darauf bestanden, dass im Prospekt auf die Einschränkung der Wirtschaftsprüfertestate für die P&R AG hingewiesen wird?

12

Hätte nach Auffassung der Bundesregierung angesichts dieser Einschränkungen („entgegen § 285 Nummer 3 HGB wurden keine Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemacht (Art, Zweck, Risiken, Vorteile) bzw. entgegen § 285 Nummer 3a HGB wurde der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht angegeben.“) überhaupt ein Testat ausgestellt werden dürfen?

13

Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 VermVerkProspV zu laufenden Investitionen, im Hinblick auf die ausgebliebenen Zahlungen an die P&R Equipment & Finance Corp. und damit die Nichteinhaltung des prospektierten Ablaufs, nicht entsprechend eingefordert (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Überkreuz-Checkliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Punkt 113)?

14

Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 8 Absatz 2 VermVerk-ProspV zu außergewöhnlichen Ereignissen, im Hinblick auf die Nichtzahlung der Kaufpreise an die P&R Equipment & Finance Corp., nicht entsprechend eingefordert (Überkreuz-Checkliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Punkt 114)?

15

Warum hat die BaFin spätestens mit dem Nachtrag 1 zum Angebot 5001 die fehlenden Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VermVerkProspV zum Realisierungsgrad von Projekten, im Hinblick auf die unzureichende Realisierung, bei P&R nicht entsprechend eingefordert?

16

Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 VermVerkProspV zu rechtlichen und tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, im Hinblick auf die fehlenden Zahlungen der Kaufpreise an die P&R Equipment & Finance Corp. in Verbindung mit fehlenden Übereignungen der Standardcontainer an die Anleger, nicht entsprechend eingefordert?

17

War der BaFin die Warnung der Stiftung Warentest über massive Mietunterdeckungen von jährlich knapp 200 Mio. Euro bei P&R aus dem Juni 2017 bekannt?

Hat die BaFin aufgrund der Warnung Maßnahmen ergriffen?

Wenn ja, welche und wann?

18

Wurde die Warnung im Zusammenhang mit der Genehmigung des Prospektes 5005 und 5004 diskutiert? Was waren die Ergebnisse der Diskussion?

19

Warum wurde nach der Warnung durch die BaFin insbesondere nicht von den Möglichkeiten des § 19 VermAnlG, weitere Auskünfte vom Anbieter einzufordern, Gebrauch gemacht?

20

Wurde nach der Warnung der Stiftung Warentest durch die BaFin geprüft, ob nach § 18 VermAnlG eine Untersagung des öffentlichen Angebotes möglich ist?

Wenn ja, was war das Ergebnis, und aufgrund welcher Erwägungen kam ein Verbot nicht zustande?

Wenn nein, warum nicht?

21

Wie werden öffentlich bekannte Warnungen zu Vermögensanlagen, wie diese Warnung der Stiftung Warentest, bei der Prospektprüfung durch die BaFin und bei der Aufsicht über diese Anlagen grundsätzlich berücksichtigt?

22

Inwieweit hat die BaFin die finanziellen Probleme der P&R-Gesellschaften zum Anlass genommen, bei anderen Direktinvestmentanbietern insbesondere aus dem Containerbereich genauer hinzusehen und gegebenenfalls Sonderprüfungen vorzunehmen? Welche konkreten Schritte wurden gegebenenfalls unternommen?

23

Wie viele Personenstunden werden durchschnittlich für die Prüfung eines Prospektes aufgewandt?

24

Wie viele Personenstunden werden ungefähr maximal und minimal für die Prüfung eines Prospektes aufgewandt?

25

Anhand welcher Kriterien wird die nötige Prüfungsintensität für einzelne Prospekte durch die BaFin festgelegt?

Berlin, den 16. August 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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