BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bewahrung dörflicher Brauchtumspflege in Gestalt des ländlichen Traditionsschlachtens in der Magdeburger Börde - Erfordernis bundesgesetzlicher Anpassungen des Lebensmittelhygienerechts

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

26.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/427312.09.2018

Bewahrung dörflicher Brauchtumspflege in Gestalt des ländlichen Traditionsschlachtens in der Magdeburger Börde – Erfordernis bundesgesetzlicher Anpassungen des Lebensmittelhygienerechts

der Abgeordneten Martin Reichardt, Stephan Protschka, Frank Pasemann, Matthias Büttner, Andreas Mrosek und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Traditionsschlachten in Verbindung mit der Abgabe der hergestellten Erzeugnisse gegen eine Spende geht in den Dörfern der Magdeburger Börde bis ins 19. Jahrhundert zurück. Getragen von den örtlichen Vereinen, namentlich den Schützenvereinen, auch den Kirchgemeinden, prägt das Schlachten ganz wesentlich ländliches Brauchtum und fördert den Zusammenhalt der Dorfgemeinschaften. Ohne dass Rechtsfragen in kritischer Weise aufgeworfen waren, wurde das Traditionsschlachten seit vielen Jahrzehnten stets ohne Beanstandungen und unter Beteiligung eines Kreistierarztes durchgeführt. In letzter Zeit sind indes Erschwerungen seitens der das Hygienerecht vollziehenden zuständigen Verwaltungsbehörden zu beobachten, die das Traditionsschlachten in die engen Grenzen des Hausschlachtens verweisen wollen und ansonsten auf der Einhaltung der strengen, europarechtlich geprägten Lebensmittelhygienevorschriften (u. a. zugelassener Fleischer) bestehen. Dabei wird die Brauchtumspflege des Traditionsschlachtens in der Magdeburger Börde in kommunalen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt, die teils mit Fördermitteln aus Programmen der EU finanziert wurden (dies gilt etwa für das Schlachthaus am Dorfgemeinschaftshaus in Rottmersleben, Einheitsgemeinde Hohe Börde, siehe hierzu www.volksstimme.de/lokal/haldensleben/hygiene-daempfer-fuer-doerfliche-schlachttradition).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Gibt der Bundesregierung der in der Vorbemerkung geschilderte Fall Anlass, über eine Ausweitung des Begriffs der Hausschlachtung in lebensmittelhygienerechtlicher oder anderer fachgesetzlicher Hinsicht nachzudenken?

Wenn ja, könnte hierfür der Gedanke leitend sein, dass im Rahmen einer gewachsenen Dorfgemeinschaft, welche einen lang geübten Brauch pflegt, die größere soziale Kontrolle in der Regel Gewähr dafür trägt, dass die gesetzgeberischen Ziele des Lebensmittelhygienerechts auch ohne gesetzliche Sanktionierung nicht verfehlt werden?

Wenn ja, könnte sich die Bundesregierung einem funktionalen Begriff der Hausschlachtung nähern, der die dörfliche Gemeinschaft wegen der dort herrschenden größeren sozialen Kontrolle als einen Haushalt betrachtet?

2

Besteht mit Blick auf die Politik der Bundesregierung, die auf die Förderung des ländlichen Raumes abzielt, das Erfordernis, den Schutz des dörflichen Brauchtums unter Anwendung sensibler bundesgesetzlicher Differenzierungen nicht zu vereiteln und auf die Gewachsenheit der Bräuche Rücksicht zu nehmen?

Bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung einer Bewertung bundesrechtlicher Eingriffs-, Verbots- und Gefahrenabwehrnormen unter dem Aspekt der Besonderheiten des ländlichen Raumes, um eine gefahrenabwehrrechtliche Engführung auf typisch urbane Gefahrenlagen zu vermeiden?

3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der empirischen Relevanz von tatsächlich eingetretenen Gesundheitsgefährdungen durch das Traditionsschlachten im ländlichen Raum?

4

Betrachtet die Bundesregierung den gesellschaftlichen Kosmos deutscher Dörfer, der sich um Honoratioren wie den Bauern, den Lehrer und den Pfarrer entfaltet, als spezifisch schützenswerte Ausprägung deutscher Lebensart, zumal des deutschen Protestantismus?

Wenn ja, sieht die Bundesregierung die Brauchtumspflege, die sich innerhalb dieses Kosmos abspielt, dem Grunde nach vom Schutzbereich des Artikels 4 Absatz 2 des Grundgesetzes erfasst, soweit Brauchtumsträger (auch) Kirchengemeinden sind?

5

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine Pönalisierung ländlicher Traditionen im Verwaltungswege, soweit europarechtlich präfigurierte Eingriffs- und Verbotsnormen zur Anwendung gelangen, EU-kritische Haltungen nur befördern kann?

6

Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dem Umstand ein, dass in Vollzug rigider, den Erfordernissen ländlicher Brauchtumspflege nicht angemessen Rechnung tragender Normen des öffentlichen Rechts die Nutzung von mit EU-Fördermitteln verwirklichten öffentlichen Einrichtungen teils faktisch vereitelt wird?

7

Ist dem Gesetzgeber aus Sicht der Bundesregierung mit Blick auf die gesellschaftlich heterogener werdende Betrachtung von Fleisch als Nahrungsmittel (Speiseregeln im Judentum und im Islam, Vegetarismus, Veganismus, traditionelle deutsch-bürgerliche Vorstellungen) aufgegeben, die gesetzlichen Koordinaten der Herstellung, Zubereitung und des Feilbietens von Fleisch mit besonderer Sensibilität auszutarieren, welche den Bedingungen der multikulturellen Gesellschaft mit Bezirken wachsender Religiosität einerseits, weiter anwachsender Säkularität andererseits Rechnung trägt?

Wenn ja, von welchen Wertungen lässt sich die Bundesregierung hierbei leiten, und was bedeuten diese Wertungen für den in der Vorbemerkung geschilderten Fall?

Berlin, den 5. September 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen