Die NERC-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Landwirtschaft
der Abgeordneten Stephan Protschka, Enrico Komning und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Rahmen des Göteborg-Protokolls, welches 2005 von den Parteien der Genfer Luftreinhaltekonvention beschlossen wurde und das der Verringerung der negativen Effekte von Luftschadstoffemissionen (Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen ohne Methan) auf die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme dient, wurde von der Europäischen Union die Richtlinie über Nationale Emissionshöchstmengen (National Emission Ceilings = NEC) erlassen (Richtlinie 2001/81/EG). In dieser werden die Höchstmengen der Luftschadstoffe festgelegt, welche seit 2010 eingehalten werden müssen.
Eine Novellierung dieser Richtlinie erfolgte Ende 2016 (National Emission Reduction Commitment = NERC) und sieht insbesondere für die Ammoniak-Emissions-Reduktionsziele vor, dass die Ammoniakemissionen ab 2020 um fünf Prozent gegenüber 2005, und ab 2030 um 29 Prozent gegenüber 2005 gesenkt werden müssen (Richtlinie (EU) 2016/2284). In absoluten Zahlen entspricht dies einer Ammoniakemissions-Höchstmenge von 550 000 Tonnen pro Jahr, bzw. ab 2030 von 440 000 Tonnen pro Jahr. Seit 2010 wird diese Obergrenze jährlich um etwa 20 Prozent überschritten (vgl. www.thuenen.de/de/thema/klima-und-luft/emissionsinventare-buchhaltung-fuer-den-klimaschutz/ammoniak-emissionenaus-der-landwirtschaft).
Etwa 95 Prozent aller Ammoniakemissionen stammen aus der Landwirtschaft (www.hna.de/politik/deutschland-droht-wegen-ammoniak-emissionen-aerger-mit-eu-zr-9995937.html). Um die ambitionierten Ammoniakhöchstmengen einhalten zu können, sei gemäß NEC die Landwirtschaft (insbesondere die Tierhaltung als Hauptemittent von Ammoniak) gefordert, einen wesentlichen Minderungsbeitrag zu leisten. Bis März 2019 soll dafür ein nationales Luftreinhalteprogramm von Seiten der Bundesregierung erarbeitet werden, in dem Maßnahmen festgelegt werden, um die Emissionsreduktions-Verpflichtungen einzuhalten. In der dazugehörigen Verordnung der Bundesregierung wird ausdrücklich betont, dass mit dem nationalen Luftreinhalteprogramm keine rechtsverbindlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion geschaffen werden (Bundestagsdrucksache 19/1598, S. 27). Dazu wird in der Verordnung betont, dass landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe von den Maßnahmen des nationalen Luftreinhalteprogramms ausgenommen werden können, wenn dies im Hinblick auf die geltenden Reduktionsverpflichtungen als möglich und angemessen angesehen wird (Bundestagsdrucksache 19/1598, S. 29).
Konkrete Maßnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen sind beispielsweise eine emissionsarme Gülleausbringung, die unmittelbare Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern in den Boden, die Abluftreinigung in Stallgebäuden (wobei hier festgestellt werden muss, dass laut Industrieemissionsrichtlinie für die Rinderhaltung noch keine „Beste verfügbare Technik“ – BVT – erarbeitet wurde, Richtlinie 2010/75/EU) oder die Abdeckung von Güllelagern. Stallgebäude bzw. Tieranlagen, die von der Industrieemissionsrichtlinie betroffen sind, sind Tieranlagen ab 2 000 Tierplätze für Mastschweine, Tieranlagen ab 750 Tierplätze für Sauen und Tieranlagen ab 40 000 Tierplätze für Geflügel. Mögliche Anpassungen, die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) getroffen werden, werden hauptsächlich genehmigungsdürftige Anlagen (z. B. Tieranlagen ab 1 500 Tierplätze für Mastschweine und Tieranlagen ab 30 000 Masthähnchen) betreffen.
Zwei weitere Maßnahmen für die nationale Umsetzung der NEC-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen sind die Düngeverordnung und die Stoffstromverordnung. Seit 1. Juni 2017 gilt die neue Düngeverordnung, die mit Hilfe von verpflichtenden Düngebedarfsermittlungen, Ein- und Ausbringverboten und Abstandsgeboten mit dazu beitragen soll, dass die Düngeeffizienz steigt und die Ausbringverluste sinken. Seit 1. Januar 2018 gilt zusätzlich die Stoffstromverordnung, welche die betroffenen Landwirte dazu verpflichtet Stoffstrombilanzen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor zu erstellen (www.bmel.de/ DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Ackerbau/_Texte/Stoffstrombilanz.html). Nach Ansicht der Fragesteller bedeuten diese beiden Verordnungen für den Landwirt zusätzlichen bürokratischen Aufwand und u. U. Investitionsausgaben in neue Ausbringtechniken.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Beabsichtigt die Bundesregierung, die in der Düngeverordnung festgelegte Stickstoffobergrenze von 170 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern in Abhängigkeit des Ertragsniveaus anzupassen?
Wenn nein, warum nicht?
Wie hoch bewertet die Bundesregierung die Ammoniakemissionseinsparungen durch das in der Düngeverordnung vorgeschriebene Verbot des Düngeeinsatzes von Harnstoff ohne Ureasehemmstoffen?
Ist ebenso ein Verbot des Düngeeinsatzes von Harnstoff ohne Nitrifikationshemmstoffen, außer bei Einarbeitung innerhalb von vier Stunden, geplant?
Für wie sinnvoll erachtet die Bundesregierung die praktische Umsetzung der in der Düngeverordnung vorgeschriebenen Nachweispflicht der Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten für flüssige Wirtschaftsdünger (bzw. ab 1. Januar 2020 von mindestens neun Monaten für Betriebe mit intensiver Tierhaltung ab drei Großvieheinheiten – GV – pro Hektar und landwirtschaftlicher Fläche) und von mindestens zwei Monaten für Festmist und Kompost hinsichtlich der Tatsache, dass viele Landwirte dadurch gezwungen werden, ihre Lagerkapazitäten auszubauen und zusätzlich eine Sperrfrist für Wirtschaftsdünger bis zum 31. Januar eines jeden Jahres vorgeschrieben ist?
Welche Maßnahmen zur Genehmigungsbeschleunigung von Düngelagerkapazitäten sind von Seiten der Bundesregierung umgesetzt worden bzw. geplant?
Werden die Maßnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen, die in dem zu erstellenden „nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen“ bzw. „der Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe“ enthalten sein werden, rechtsverbindliche Maßnahmen sein?
Welche Maßnahmen zur Emissionsminderung betrachtet die Bundesregierung für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe als verhältnismäßig?
Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10702 einen Zielkonflikt zwischen Luftreinhaltung und der Weiterentwicklung tiergerechter Haltungsverfahren mit Außenklimazugang?
a) Inwiefern plant die Bundesregierung im Sinne der Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen eine öffentliche Förderung von Stallbauanpassungen und für Lagerungs- und Ausbringungstechniken von Gülle?
b) Wie bewertet die Bundesregierung einen möglichen beschleunigten landwirtschaftlichen Strukturwandel aufgrund der zunehmenden Investitionen für Emissionsreduktionsmaßnahmen?
Wie will die Bundesregierung das vergleichsweise hohe Ammoniakemissions-Reduktionsziel Deutschlands den Landwirten vermitteln?
Inwiefern ist eine Reduktion oder Anpassung des Emissionsreduktionsziels der Ammoniakemissionen geplant?
Inwiefern betrachtet die Bundesregierung die Berechnungsgrundlagen des Emissionsinventars als präzise?
Geht die Bundesregierung von einer allgemeinen Absenkung der Tierbestandzahlen durch die geplanten Emissionsminderungsmaßnahmen aus?
In welcher Höhe und durch welche konkreten Maßnahmen ist nach Auffassung der Bundesregierung eine weitere Senkung der Ammoniakemissionen durch technische Maßnahmen erreichbar?
Wie sehen die Bestrebungen der Bundesregierung aus, den Stand der Technik auch in jenen Betrieben weiterzuentwickeln, die geringere Tierplatzzahlen aufweisen als die Anforderungen der TA Luft vorschreiben?
Was bedeutet dies konkret für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe?
Inwiefern werden landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe nach 2030 von Stallbauanpassungsmaßnahmen betroffen sein?