Neue Ansätze zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie im Mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union ab 2021
der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Margarete Bause, Agnieszka Brugger, Kai Gehring, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Anja Hajduk, Ottmar von Holtz, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Sven Lehmann, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Corinna Rüffer, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 2. Mai 2018 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag über den Schutz des EU-Haushalts im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (im Folgenden VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit) vorgelegt (COM(2018) 324 final). Er ist Teil des Vorschlagspaketes zum neuen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU ab 2021. Nur wenn in allen Mitgliedstaaten eine unabhängige Justiz die Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit wahrt, sei nach Auffassung der EU-Kommission letzten Endes garantiert, dass Gelder aus dem EU-Haushalt ausreichend geschützt seien. Die Union solle künftig den Zugang zu EU-Mitteln in einer Weise aussetzen, verringern oder beschränken können, die proportional zur Art, zur Schwere und zum Umfang der Rechtsstaatlichkeitsdefizite wäre.
Darüber hinaus stellte die EU-Kommission am 30. Mai 2018 mit ihren Verordnungsvorschlägen zu den neuen Programmen Justiz (COM(2018) 384 final) und Rechte und Werte (COM(2018) 383 final) Instrumente für eine unmittelbare Stärkung und Aufrechterhaltung der Werte der EU und zur Achtung des Rechtsstaatsprinzips vor. Damit will die EU-Kommission unterstreichen, dass eine wesentliche Aufgabe des künftigen EU-Haushalts darin bestehen werde, die Möglichkeiten für Engagement und demokratische Teilhabe in Politik und Zivilgesellschaft zu vergrößern. Beide Programme sollen künftig im MFR ab 2021 Teil eines neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte werden. Der Fonds und seine beiden Finanzierungsprogramme sollen sich in erster Linie an Personen und Organisationen wenden, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Zuvor forderte bereits das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 19. April 2018 eine angemessene finanzielle Unterstützung, vor allem um zivilgesellschaftliche Organisationen zu stärken (P8_TA-PROV(2018)0184: Ein Instrument für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundwerte in der Europäischen Union fördern; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern (2018/2619(RSP))).
Die EU-Kommission warnt in ihren Vorschlägen vor den gravierenden Folgen, wenn das Vertrauen in die Demokratie sinken und die Grundrechte und Grundwerte an Rückhalt verlieren sollten. In einer Zeit, in der sich die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalismus und Spaltung konfrontiert sähen, sei es wichtiger denn je, Justiz, Rechte und Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit –, die sich tiefgreifend und unmittelbar auf das politische, das soziale, das kulturelle und das wirtschaftliche Leben in Europa auswirkten, zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Es gelte eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische, inklusive und von sozialem Zusammenhalt geprägte Gesellschaft, in der zivilgesellschaftliche Teilhabe und Genuss von Rechten eine tolerante Art des Zusammenlebens ermöglichten, vor gegenläufigen Strömungen zu sichern, die diese Ideen in Frage stellten.
Die Vorschläge bauen auf der Mitteilung der EU-Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ vom 11. März 2014 (COM(2014) 158 final) auf, die einen neuen mehrstufigen Rechtsstaatsdialog im Vorfeld des konfrontativen sog. Artikel-7-Verfahrens des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eingeführt hat. Demnach sei das Rechtsstaatsprinzip das Rückgrat jeder modernen demokratischen Grundordnung. Es gehöre zu den tragenden Grundsätzen der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen aller EU-Mitgliedstaaten und mithin zu den Grundwerten, auf die die Union gestützt sei. Dies folge aus Artikel 2 EUV sowie aus seiner Präambel und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
Welchen Stellenwert nimmt in der Europa- und Außenpolitik der Bundesregierung die Verteidigung der liberalen Demokratie und ihrer Werte in der Europäischen Union ein?
Welche Position vertritt die Bundesregierung grundsätzlich hinsichtlich des Ansatzes der EU-Kommission, die Vergabe von EU-Haushaltsmitteln bei Verstößen gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit einzuschränken?
Gab es nach Ansicht der Bundesregierung bereits Beispielfälle, bei denen der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit einschlägig gewesen wäre und nicht durch bestehende Instrumente erfolgreich hätte bearbeitet werden können?
Hat der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit für die Bundesregierung bei den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2021 Priorität?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Rolle spielt der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2021?
Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Zeitpläne für die Beratungen im Rat und im Europäischen Parlament?
In welchem Verhältnis stehen nach Auffassung der Bundesregierung der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit, das Rechtsstaatsverfahren gemäß Artikel 7 EUV, der Rahmen der EU-Kommission zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips, der Rechtsstaatsmechanismus des Rates, das Europäische Semester und das Justizbarometer?
Teilt die Bundesregierung die von der EU-Kommission für den VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit gewählte Rechtsgrundlage des Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 106a des Vertrags über die Gründung der Atomgemeinschaft, die die EU-Kommission zum Erlass von Vorschriften zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltes berechtigen?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, warum nicht?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung EU-Mitgliedstaaten, die sich bereits gegen den VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit, die von der EU-Kommission gewählte Rechtsgrundlage, die EU-Kompetenz in dieser Frage oder die alleinige Fokussierung auf den Aspekt der Rechtsstaatlichkeit ausgesprochen haben?
Wenn ja, welche Mitgliedstaaten sind dies und welche Argumente haben sie angeführt?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine Einschätzung des Juristischen Dienstes des Rates zu dem VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt der Juristische Dienst?
Welche Aspekte des Begriffes der „Rechtsstaatlichkeit“ (z. B. Willkürverbot, Unabhängigkeit der Justiz, Gewaltenteilung, rechenschaftspflichtiger demokratischer Gesetzgebungsprozess etc.) hält die Bundesregierung für zentral, um Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Artikel 2 EUV gerecht zu werden?
Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, um mehr Akzeptanz durch Transparenz, Rechtssicherheit und Rückverfolgbarkeit zu erzielen, eindeutige und konkrete Kriterien aufzustellen zur Feststellung eines sogenannten generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, wie er in Artikel 2 b) und 3 des VO-Vorschlags Rechtsstaatlichkeit als Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ausgeführt wird?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche der nachfolgenden Orientierungshilfen für Kriterien hielte die Bundesregierung für zweckmäßig: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Recht, Freiheit und Sicherheit) im Rahmen von EU-Beitrittsverhandlungen; das Kooperations- und Kontrollverfahren (CVM gegenüber Rumänien und Bulgarien); Normen und Grundsätze des Europarates und dessen Venedig-Kommission; EU-Justizbarometer?
Auf welchen Informationsquellen sollte nach Auffassung der Bundesregierung in einem konkreten Fall die Feststellung eines „generellen Mangels“ fußen?
Welchen Stellenwert sollten nach Auffassung der Bundesregierung dabei folgende Quellen haben: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Europäische Staatsanwaltschaft, Europäischer Rechnungshof, OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung), Europol, Eurojust, Grundrechte-Agentur und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft?
Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verfahrens (Artikel 5 VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit) vor allem hinsichtlich des Ermessensspielraums und des Beschlussverfahrens mit einer sogenannten umgekehrten qualifizierten Mehrheit?
Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, dass bei der Kürzung der EU-Förderung der Schutz der Rechte des Endbegünstigten bestmöglich gesichert werden soll, und wie soll nach Vorstellung der Bundesregierung dafür Sorge getragen werden, dass der betroffene Mitgliedstaat trotz Kürzungen seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Artikel 4 Nummer 2 VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit) und am Ende nicht Erasmus-Studenten, Forscher oder Organisationen der Zivilgesellschaft die Leidtragenden sind?
Hält die Bundesregierung die im VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit vorgesehene Kenntnisnahme des Europäischen Parlaments in Haushaltsfragen für ausreichend angesichts der Haushaltskontrollrechte des Europäischen Parlaments?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, dass es konkrete Fristen zur Vorlage von Informationen durch den betroffenen Mitgliedstaat oder auch für die Aufhebung von Maßnahmen durch die EU-Kommission nach Beseitigung des Mangels bzw. der Mängel durch den betroffenen Mitgliedstaat geben solle?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, dass die EU-Kommission bei der Festlegung ihrer Maßnahmen die budgetären Auswirkungen einer Kürzung der EU-Förderung auf den nationalen Haushalt des betroffenen Staates nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung prüfen sollte?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs in seiner Stellungnahme Nr. 1/2018 vom 12. Juli 2018, dass es einer Präzisierung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (Artikel 3 Nummer 1 f VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit) hinsichtlich der teilnehmenden bzw. nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bedarf?
Wenn nein, warum nicht?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die EU-Kommission Überlegungen anstellt, dass nach Inkrafttreten die VO-Rechtsstaatlichkeit diese später in die EU-Haushaltsordnung integriert und auf Grundlage praktischer Erfahrungen präzisierende Leitlinien eingeführt werden sollten?
Wenn ja, unterstützt die Bundesregierung diese Überlegungen, und wann soll dies geschehen oder geprüft werden?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung auch der Auffassung der EU-Kommission: „Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt.“ (Erwägungsgrund (3) des VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit)?
Was sind die Gründe dafür, dass der VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit nicht auch Aspekte der Demokratie oder etwa der Pressefreiheit aufgreift, wenn Rechtsstaatlichkeit ohne Demokratie und die Achtung der Grundrechte nicht möglich ist?
Teilt die Bundesregierung die Begrenzung auf Fragen der Rechtsstaatlichkeit oder befürwortet sie eine Ausweitung auf demokratische Prinzipien?
Welche Position vertritt die Bundesregierung grundsätzlich zu dem VO-Vorschlag Justiz und dem VO-Vorschlag Rechte und Werte und die Bündelung dieser Programme in einem neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte?
Wie sollen nach Ansicht der Bundesregierung Maßnahmen auf Grundlage der VO-Vorschläge Justiz und Rechte und Werte und dem VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit sich in der Praxis ergänzen, wie es die EU-Kommission in den Vorschlägen allgemein ausführt?
Soll neben einer Kürzung von Haushaltsmitteln gleichzeitig auch eine gezielte Unterstützung mit EU-Haushaltsmitteln zur Beseitigung der Mängel erfolgen und sollten gekürzte Haushaltsmittel auch zu diesem Zweck umgewidmet werden können?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung gemäß Artikel 4 Nummer 1 b) (3) des VO-Vorschlags Rechtsstaatlichkeit ein Übertrag von Mitteln in den neuen vorgeschlagenen Fonds für Justiz, Rechte und Werte mit seinen beiden Programmen (VO-Vorschläge Justiz und Rechte und Werte) möglich, und wird die Bundesregierung sich dafür im Rat einsetzen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Übertrag von Mitteln, die im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Artikel 258, 260 EUV) aufgrund von Rechtsstaatsmängeln in Form eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds durch die EU gegenüber einem Mitgliedstaat erhoben werden können, in den Fonds für Justiz, Rechte und Werte möglich, und wird sie sich dafür im Rat einsetzen?
Welche laufenden Programme aus der Förderperiode des MFR 2013-2020 sollen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Vorstellung der EU-Kommission in den beiden neuen Programmen, auf Grundlage der VO-Vorschläge Justiz und Rechte und Werte zusammengeführt werden, und wie hoch ist der Mittelansatz dieser noch laufenden Programme über die gesamte Förderperiode im Vergleich zum Mittelansatz, den die EU-Kommission für die beiden neuen Programme für die Laufzeit des MFR ab 2021 vorgeschlagen hat?
Welche Schlussfolgerungen für die Verhandlungen zum MFR ab 2021 zieht die Bundesregierung aus der Feststellung der EU-Kommission zu den VO-Vorschlägen Justiz und Rechte und Werte, dass öffentliche Konsultationen zu den bisherigen Programmen in den Bereichen Werte, Rechte, Bürgerschaft und Justiz ergaben, dass Hauptgrund für das Verfehlen der Ziele dort der Mangel an Programmmitteln sei, um die Nachfrage zu befriedigen?
Sollten die Programmmittel für diese Bereiche nach Auffassung der Bundesregierung erhöht werden?
Hält die Bundesregierung den Mittelansatz für die beiden Programme angesichts der großen aktuellen Herausforderungen in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Demokratie für ausreichend?
Wenn ja, warum?
Wenn, nein wie hoch sollten die Mittel sein?
Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des Verhältnisses der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Mittelausstattung des Fonds für Justiz, Rechte und Werte in Höhe von 947 Mio. Euro im Vergleich zur Unterstützung von Demokratie und Menschenrechten sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen im Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument (NDICI) für Drittländer mit insgesamt 3 Mrd. Euro (1,5 Mrd. Euro für Menschenrechte und Demokratie und 1,5 Mrd. Euro für zivilgesellschaftliche Organisationen (vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-4124_en.htm)?
Hält die Bundesregierung zusätzliche nationale Beiträge für den Fonds Justiz, Rechte und Werte für denkbar, wäre sie zu einem solchen zusätzlichen Beitrag bereit oder gibt es andere Überlegungen, um das Finanzvolumen und die Reichweite des Fonds zu erhöhen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass über den Fonds Justiz, Rechte und Werte künftig auch Menschenrechtsverteidiger und Menschenrechtsverteidigerinnen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, so wie es im Außenhandeln der EU lange üblich ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche konkrete Position vertritt die Bundesregierung hierzu in den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2021?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass über den Fonds Justiz, Rechte und Werte künftig auch Zeugenschutzprogramme finanziert werden sollen?
Setzt sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2021 dafür ein, dass das Ergebnis der öffentlichen Konsultationen zu den laufenden Programmen in den Bereichen Werte, Rechte, Bürgerschaft und Justiz wie es die EU-Kommission in ihren VO-Vorschlägen Justiz und Rechte und Werte zusammengefasst hat, dass Programme künftig mehr Bewerber erreichen sollen, die Mittelbeantragung weniger Zeit kosten und der finanzielle Aufwand geringer gehalten, die Programme vereinfacht und kleine Akteure und erstmalige Antragsteller besser unterstützt, Antragsformulare vereinfacht und strukturierte Netze und Partnerschaften mehr gefördert sowie die Finanzierung sektorübergreifende Maßnahmen und die Koordinierung zwischen verschiedenen Programmen und Fonds verbessert werden sollen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Hält es die Bundesregierung für durchführbar, Städten und Kommunen die direkte Abrufung von EU-Mitteln zu ermöglichen, wenn sie von einem festgestellten „generellen Mangel“ in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip nachweisbar nicht betroffen sind?
Wenn ja, gibt es hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Überlegungen, wie eine solche dezentrale EU-Mittelvergabe gestaltet werden könnte?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates zum VO-Vorschlag Rechtsstaatlichkeit in Ziffern 32 und 33 auf Bundesratsdrucksache 166/18 (Beschluss)?