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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Sozialer Arbeitsmarkt - Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose ermöglichen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

05.11.2018

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/514818.10.2018

Sozialer Arbeitsmarkt – Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose ermöglichen

der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Corinna Rüffer, Kerstin Andreae, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler, Claudia Müller, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Gesellschaftliche Teilhabe ist eng mit Erwerbsarbeit verbunden, denn Arbeit bedeutet nicht nur Einkommen, sondern auch Anerkennung, Wertschätzung und soziale Kontakte. Deswegen sind Menschen durch lang anhaltende Arbeitslosigkeit isoliert und von der Gesellschaft ausgegrenzt.

Die Gründe, warum Menschen langzeitarbeitslos werden, sind vielfältig. Unzureichende Qualifikation, Lebensalter, gesundheitliche und persönliche Probleme oder Auswirkungen aufgrund besonderer Lebensereignisse werden im Verlauf der Arbeitslosigkeit zu sogenannten Vermittlungshemmnissen. Gleichzeitig besteht ein struktureller Mangel an Arbeitsplätzen, die diesen spezifischen Bedarfen gerecht werden. Die bisherigen arbeitsmarktpolitischen Instrumente geben darauf keine Antwort. Die Konsequenz ist, dass viele Langzeitarbeitslose trotz hoher Nachfrage nach Arbeitskräften bislang keine oder nur geringe Chancen auf ungeförderte Beschäftigung haben. Daher ist der Versuch, eine solidarische arbeitsmarktpolitische Instrumente zu etablieren, die für alle Chancen und Perspektiven eröffnet, ein wichtiges Anliegen, mit dem der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden kann.

Mit dem Entwurf des Teilhabechancengesetzes will die Bundesregierung einen Sozialen Arbeitsmarkt etablieren. Allerdings ist aus Sicht der Fragesteller fraglich, ob sich mit den im Gesetzentwurf verankerten Rahmenbedingungen das Ziel, Langzeitarbeitslosen „eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen“, erreichen lässt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Zugangsvoraussetzungen

Fragen30

1

Wie viele Personen erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zugangsvoraussetzungen für den Sozialen Arbeitsmarkt (§ 16i neu des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II), und auf welcher Datenbasis errechnet sich diese Zahl?

2

Wie viele Personen würden nach Einschätzung der Bundesregierung die Zugangsvoraussetzungen des § 16i neu SGB II erfüllen, wenn statt der geplanten notwendigen sieben innerhalb der letzten acht Jahre Leistungsbezug nur a) vier innerhalb von fünf Jahren, b) fünf innerhalb von sechs Jahren und c) sechs innerhalb von sieben Jahren notwendig wären?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Deutschen Bundesrates, die Zugangsvoraussetzungen am Sozialen Arbeitsmarkt (§ 16i neu SGB II) abzusenken, in dem alle Personen teilnehmen dürfen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vier Jahre arbeitslos waren?

4

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Gründe für lange Arbeitslosigkeit und die Chancen, wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden zu können, individuell sehr unterschiedlich sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum ist vor diesem Hintergrund die Zugangsvoraussetzung im Teilhabechancengesetz beim § 16i neu SGB II sehr starr ausgestaltet und im Wesentlichen an die Dauer des Leistungsbezugs gekoppelt?

5

Bestätigt die Bundesregierung, dass die Chancen auf Arbeit sinken, je länger die Arbeitslosigkeit andauert? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum eröffnet das Teilhabechancengesetz Langzeitarbeitslosen die geförderte Beschäftigung nach § 16i neu SGB II erst nach sieben Jahren innerhalb der letzten acht Jahre Leistungsbezug?

6

Bestätigt die Bundesregierung, dass der § 16i neu SGB II im geplanten Teilhabechancengesetz zentral auf die soziale Integration und Teilhabe von Langzeitarbeitslosen abzielt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie ist es dann zu begründen, dass Langzeitarbeitslosen erst nach sieben Jahren innerhalb der letzten acht Jahre Leistungsbezug, soziale Integration und Teilhabe ermöglicht wird?

7

Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass Langzeitarbeitslose aufgrund des geforderten langen Leistungsbezugs nicht nur bei Beschäftigungsträgern Chancen erhalten, sondern auch bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern, wie dies im Teilhabechancengesetz ausdrücklich angestrebt wird?

8

Ist ein Übergang vom Regelinstrument § 16e neu SGB II zum § 16i neu SGB II möglich, wenn es die persönlichen Umstände der zu fördernden Person erfordert? Wenn nein, warum nicht?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die gegenüber den Fragestellern getätigte Aussage von Jobcentern, dass sich die Zahl der Anspruchsberechtigten in den jeweiligen Jobcentern nur schwer ermitteln lässt, da die Daten aufgrund des Wechsels des Leistungsberechnungsprogramms von A2LL zu ALLEGRO nicht vorhanden seien und sich nur mit Mühe durch umfassende Recherchen in den Archiven herausfinden ließe?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Deutschen Bundesrates, die Lohnkostenzuschüsse beim künftigen Regelinstrument § 16i neu SGB II am tatsächlichen Arbeitsentgelt zu orientieren, und welche Gründe sprechen dagegen?

11

Wie hoch wird nach Einschätzung der Bundesregierung der Anteil der Personen in der Förderung des § 16i neu SGB II sein, die nur einen Lohn in Höhe des Mindestlohns beziehen werden?

12

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung bei Menschen mit Vollzeit-Mindestlohneinkommen und durchschnittlichen Wohnkosten der Anteil derer, die ihr Einkommen mit SGB-II-Leistungen aufstocken müssen?

13

Welchen Anreiz gibt es nach Ansicht der Bundesregierung im Teilhabechancengesetz für private und öffentliche Arbeitgeber, die entweder tariflich oder ortsüblich über dem Mindestlohn bezahlen, Arbeitsplätze im Rahmen des § 16i neu SGB II zur Verfügung zu stellen, obwohl sie entsprechend höhere Eigenanteile erwirtschaften müssen?

14

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass eine ausschließliche Orientierung des Lohnkostenzuschusses am gesetzlichen Mindestlohn tarifgebundene Unternehmen benachteiligt, da deren Eigenanteil höher wäre, und die Folge sein könnte, dass nur wenige tarifgebundene oder privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen Plätze im Rahmen des § 16i neu SGB II zur Verfügung stellen? Wenn nein, warum nicht?

15

Ist die Teilnahme am § 16e neu SGB II und § 16i neu SGB II für die Beschäftigten freiwillig, oder haben die Jobcenter die Möglichkeit, Personen ohne deren ausdrücklichen Willen zur Teilnahme zu verpflichten bzw. bei Nichtteilnahme Sanktionen auszusprechen? Wenn ja, in welchem Rahmen?

16

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür und welche dagegen, beim § 16i neu SGB II komplett auf eine freiwillige Teilnahme der Personen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, zu setzen?

17

Welche Gründe sprechen aus der Sicht der Bundesregierung dafür, Personen, die nach § 16i neu SGB II die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, privaten und öffentlichen Arbeitgebern zuzuweisen, obwohl es bei diesen Arbeitgebern üblich ist, dass sie neue Beschäftigte selber auswählen, und wie will die Bundesregierung verhindern, dass deshalb kaum Stellen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern angeboten werden?

18

Welche Erfahrung hat die Bundesregierung mit der Zuweisung von Beschäftigten im Rahmen des bisherigen § 16e SGB II als auch bei den einschlägigen Bundesprogrammen gesammelt, und könnte diese Zuweisungsbedingung ein Grund dafür sein, dass private Arbeitgeber sehr zurückhaltend bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen waren?

19

Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Deutschen Bundesrates, eine Zuweisung von Arbeitskräften im Rahmen des Sozialen Arbeitsmarkts (§ 16e neu SGB II) nur mit einem Einverständnis des Arbeitgebers vorzunehmen?

20

In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Zuschüsse nach § 16e SGB II in welcher Höhe durch kommunale oder Landesmittel aufgestockt, und welchen empirischen Zusammenhang gibt es zwischen der Zahl der zur Verfügung gestellten Plätze und der Höhe der Förderung (bitte zwischen privaten sowie öffentlichen Arbeitgebern und Beschäftigungsträgern differenzieren)?

21

Inwiefern wird die automatische Degression des Lohnkostenzuschusses nach § 16i neu SGB II den individuellen Erfordernissen der geförderten Personen aus Sicht der Bundesregierung gerecht, und welche individuellen Möglichkeiten haben die Jobcenter, den Lohnkostenzuschuss an die tatsächlichen Erfordernisse anzupassen?

22

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass das Zusammenspiel von automatischer Degression des Lohnkostenzuschusses nach § 16i neu SGB II und der Zugangsvoraussetzung, dass nur Menschen, die sehr lange arbeitslos waren (sieben Jahre innerhalb der letzten acht Jahre Leistungsbezug) dazu führen kann, dass nur wenige private bzw. öffentliche Arbeitgeber passende Arbeitsplätze anbieten werden? Wenn nein, warum nicht?

23

Inwiefern können Beschäftigungsträger, die in der Regel nur sehr geringe oder keine Gewinne erwirtschaften, nach Ansicht der Bundesregierung den degressiven Lohnkostenzuschuss ausgleichen, und kann dies dazu führen, dass gerade die Beschäftigungsträger deshalb nur wenige Arbeitsplätze anbieten können, obwohl gerade sie vielfältige Erfahrungen mit Menschen haben, die besonders lange arbeitslos sind? Wenn nein, warum nicht?

24

Inwiefern stellt aus Sicht der Bundesregierung die Übernahme von maximal 50 Prozent der Weiterbildungskosten für Unternehmen eine Hürde dar, in die Weiterbildung von Beschäftigten, die nach § 16i neu SGB II gefördert werden, zu investieren?

25

Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Deutschen Bundesrates, in den ersten beiden Jahren 100 Prozent und im dritten Jahr 50 Prozent der Weiterbildungskosten zu übernehmen?

26

Wird die Bundesregierung es ermöglichen, dass Beschäftigungsträger die zusätzlich finanzierte ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach § 16i neu SGB II ohne Ausschreibung selber übernehmen können, wenn sie Langzeitarbeitslose nach § 16i neu SGB II beschäftigten? Wenn nein, warum nicht?

27

Aus welchen Gründen begrenzt die Bundesregierung die Beschäftigung nach § 16i neu SGB II zeitlich und einmalig auf fünf Jahre?

28

Gibt es die Möglichkeit, von dieser zeitlichen Begrenzung abzuweichen, wenn Personen auch nach der Förderung keine realistischen Perspektiven auf eine ungeförderte Beschäftigung haben? Wenn nein, warum nicht, und welche Instrumente der Arbeitsförderung bzw. sozialen Teilhabe hält die Bundesregierung für solche Fälle nach Ablauf der insgesamt fünf Jahre für geeignet?

29

Aus welchen Gründen soll der geplante Lohnkostenzuschuss sowohl beim § 16e neu SGB II als auch beim § 16i neu SGB II nicht die kompletten Sozialabgaben inklusive des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung berücksichtigungsfähig sein?

30

Welche Konsequenzen hat nach Einschätzung der Bundesregierung die geplante Nichtberücksichtigung des Beitrags zur Arbeitsförderung für die teilnehmenden Arbeitgeber und Beschäftigten in Bezug auf die Kosten und mit Blick auf etwaige Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung?

Berlin, den 9. Oktober 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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