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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nichtanwendungserlasse im Steuerrecht

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

13.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/529426.10.2018

Nichtanwendungserlasse im Steuerrecht

der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Es kommt wiederholt vor, dass die Finanzverwaltung Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) mit Nichtanwendungserlassen belegt. Damit werden die Finanzämter angewiesen, die betroffenen Urteile über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Der BFH entscheidet nur über Rechtsfragen. Seine Entscheidungen auf den Einzelfall zu beschränken und die Anwendung für vergleichbare Fälle begegnet verschiedenen Bedenken und ständiger Kritik. Einzelfälle können nach dem maßgeblichen Revisionsrecht (§ 115 der Finanzgerichtsordnung – FGO) unter anderem dann zum BFH gelangen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Häufig ergehen Nichtanwendungserlasse zu Urteilen mit besonderer Tragweite. Es handelt sich dabei um Entscheidungen, die der BFH zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) bestimmt hat. Die Veröffentlichung dieser richtungsweisenden Entscheidungen soll jedoch der einheitlichen Rechtsauslegung und damit der Rechtssicherheit dienen. Es ist weiter festzustellen, dass eine erhebliche Zahl von Entscheidungen des BFH nicht oder nicht rechtzeitig im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden. Die Finanzverwaltung hat grundsätzlich alle Urteile, die der erkennende Senat des BFH dadurch als besonders wichtig qualifiziert hat, dass er sie zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt hat, im Bundessteuerblatt Teil II unverzüglich zu veröffentlichen. Ohne eine solche Veröffentlichung sind BFH-Urteile für die Finanzverwaltung gleichsam „nicht existent“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Welche Nichtanwendungserlasse sind zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. September 2018 verfügt worden?

2

Wie begründet die Bundesregierung den Erlass von Nichtanwendungserlassen gegen BFH-Entscheidungen?

3

Wie viele Nichtanwendungserlasse betrafen BFH-Entscheidungen zugunsten der Steuerpflichtigen?

4

Welche Nichtanwendungserlasse wirkten sich zugunsten der Steuerpflichtigen aus?

5

Wie viele zur amtlichen Veröffentlichung in BFHE bestimmte Entscheidungen hat der BFH seit 1. Januar 2015 getroffen?

6

Wann sind diese Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden?

7

Wie viele dieser Entscheidungen sind mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden?

8

Wann sind diese Nichtanwendungserlasse veröffentlicht worden?

9

In welcher dieser Entscheidungen hat der BFH später aufgrund einer neuen Argumentation der Finanzverwaltung seine ursprüngliche Rechtsauffassung geändert?

10

Welche Steuerarten waren betroffen?

11

Wie oft war jeweils eine Steuerart betroffen?

12

Welche Vorgerichte hatten die Erstentscheidung der BFH-Entscheidungen getroffen?

13

In wie vielen Fällen wurde eine Aussetzung der Vollziehung gewährt?

14

Wie viele Abhilfebescheide hat die Finanzverwaltung in Verfahren erlassen, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH waren?

15

Welche Entscheidungen des BFH wurden aus welchen Gründen nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht?

Berlin, den 17. Oktober 2018

Christian Lindner und Fraktion

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