Laufende Aufsicht der Deutschen Bundesbank
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Stephan Kühn, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In Rahmen der laufenden Bankenaufsicht obliegt der Deutschen Bundesbank die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, Meldungen, Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte. Ausgenommen sind (hoheitliche) Einzelmaßnahmen gegenüber Instituten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorbehalten sind. Zudem führt die Bundesbank im Rahmen der laufenden Aufsicht routinemäßig oder nach Bedarf Aufsichtsgespräche mit den Instituten durch. Nach eigenen Angaben ist die „Bundesbank (…) an praktisch allen Bereichen der Bankenaufsicht maßgeblich beteiligt“ (vgl. Webseite Bundesbank). Der Öffentlichkeit sind Details dieser Aufsichtstätigkeit über deutsche Banken, die im Zuge der Krise gestützt werden mussten (Bayerische Landesbank – BayernLB, Landesbank Sachsen – Sachsen LB, WestLB AG, HSH Nordbank AG, IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorfer Hypothekenbank AG, Hypo Real Estate Holding – HRE, Commerzbank Aktiengesellschaft bzw. Dresdner Bank), weitestgehend unbekannt. Auch darüber, wie sich die genaue Arbeitsteilung in der Praxis zwischen BaFin und Bundesbank gestaltet, besteht Unklarheit. Zugleich überlegt die Bundesregierung, künftig die Bankenaufsicht bei der Bundesbank zu konzentrieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
An welchen Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank seit dem Jahr 2005 teilgenommen, und in wie vielen davon haben sie das Wort ergriffen (mit der Bitte um institutsspezifische Angaben für die Banken BayernLB, Sachsen LB, WestLB, HSH Nordbank, IKB, Düsseldorfer Hypothekenbank, HRE, Commerzbank bzw. Dresdner Bank)?
Wie viele Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstige Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss) gab es seit dem Jahr 2005 (mit der Bitte um institutsspezifische Angaben gemäß Frage 1 und Angaben auf Jahresbasis)?
Für wie wichtig hält die Bundesregierung das Instrument der Teilnahme an solchen Sitzungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit?
Inwiefern verfügt die Bundesbank über das Recht, an Sitzungen von kontrollierenden Unterausschüssen des Verwaltungsrats (wie Kreditausschuss, Bilanz- und Prüfungsausschuss) teilzunehmen?
Inwiefern sind die beaufsichtigten Institute dazu verpflichtet, der Bundesbank sämtliche Vorlagen, Expertisen, Kreditanträge, Gutachten etc., die in Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstige Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss) beraten werden, zur Verfügung zu stellen?
Gibt es dabei Unterschiede zwischen Unterlagen, die im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat auf der einen und in kontrollierenden Unterausschüssen des Verwaltungsrats auf der anderen Seite behandelt werden?
Inwiefern gibt es hinsichtlich der Übersendung von Unterlagen Ermessensspielräume des übersendenden Instituts?
Wie wird sichergestellt, dass der Bundesbank tatsächlich alle für ihre Aufsichtstätigkeit relevanten Unterlagen zugestellt werden?
Wie viele Aufsichtsgespräche hat die Bundesbank jeweils mit den Instituten gemäß Frage 1 seit dem Jahr 2005 durchgeführt (mit der Bitte um Angaben auf Jahresbasis und Differenzierung nach Gesprächen, die „nach Routine“ bzw. „nach Bedarf“ durchgeführt wurden)?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank sind seit dem Jahr 2005 jeweils mit der laufenden Aufsicht beschäftigt gewesen (mit der Bitte um Angaben auf Jahresbasis und institutsspezifischen Angaben gemäß Frage 1)?
Welche Prüftätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesbank gab es seit dem Jahr 2005 über die laufende Aufsicht hinaus (mit der Bitte um Angaben auf Jahresbasis und institutsspezifischen Angaben gemäß Frage 1)?
Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich die aufsichtliche Tätigkeit der Bundesbank?
Die Einhaltung welcher gesetzlicher Vorgaben wird dabei überprüft?
Inwiefern überprüft die Bundesbank im Rahmen ihrer aufsichtlichen Tätigkeit auch, ob das tatsächliche Handeln einer Bank mit dem satzungsmäßigen oder in anderer Form vorgeschriebenen Geschäfts- bzw. Unternehmenszweck übereinstimmt?
Hat die Bundesbank vor dem Hintergrund, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf für die IKB festgestellt hat, dass der Umfang getätigter Investitionen im US-amerikanischen Verbriefungsmarkt gegen den Unternehmenszweck verstieß, der laut Satzung in der Förderung und Finanzierung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, bestanden habe (vgl. FAZ vom 15. Januar 2010, „Richter rechnen mit Vorstand und Aufsehern der IKB ab – Geschäfte haben gegen Unternehmenszweck verstoßen“), in ihrer Prüftätigkeit die Übereinstimmung zwischen Geschäftsmodell der IKB und Unternehmenszweck nach Satzung überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Wenn nein, warum nicht?
Wer wäre zuständig gewesen?
Wann wurden der Bundesbank Risiken aus Investitionen von Instituten gemäß Frage 1 im US-Verbriefungsmarkt bekannt, was wurde diesbezüglich unternommen, und wann, und inwiefern wurde die Bundesregierung unterrichtet?
Inwiefern gab es Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesbank und den in Frage 1 genannten Instituten über die aufsichtliche Behandlung von außerbilanziellen Conduits (wie Rhineland Funding und Rhinebridge bei der IKB oder der Ormond-Quay-Struktur bei der Sachsen LB)?
Falls es Gespräche gab, wann fanden diese Gespräche statt?
Wer hat auf Seiten der Bundesbank die Verantwortung über die Entscheidung über die aufsichtliche Behandlung solcher Conduits getroffen?
Inwiefern hat die Bundesbank auf welche Landesbanken eingewirkt, die mögliche Mittelaufnahme vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2005 auslaufenden Gewährträgerhaftung nur begrenzt auszuschöpfen, und wenn ja, wann, und in welcher Form?
Inwiefern ist die Bundesbank wann mit welchen Landesbanken in Dialog getreten über ihr Geschäftsmodell und insbesondere über das sich ändernde Verhältnis zwischen regionaler Geschäftstätigkeit und internationalem Kapitalmarktgeschäft ab dem Jahr 2005 ff.?
Hat die Bundesbank vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen am 28. August 2009 geurteilt hat (vgl. Vf.41-I-08), dass die Konzentration der Sachsen LB auf ertragsorientierte Aktivitäten an den internationalen Kapitalmärkten gegen den öffentlichen Auftrag der Sachsen LB, insbesondere gegen § 34 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen (a. F.) verstoßen habe, wonach der Schwerpunkt ihrer Geschäftsbankaktivitäten im regional angebundenen Kreditgeschäft zu liegen habe und aufgrund dieses Verstoßes gegen den Errichtungszweck der Sachsen LB in Verbindung mit der Ausweitung des außerbilanziellen Geschäfts wiederholt auch gegen das Budgetrecht des Parlaments verstoßen worden sei, in ihrer Prüftätigkeit die Übereinstimmung zwischen der geschäftlichen Tätigkeit der Sachsen LB und gesetzlichen Grundlagen überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Wenn nein, warum nicht?
Wer wäre sonst dafür zuständig gewesen?
Inwiefern hat das o. g. Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen bei der Bundesbank dazu geführt, in anderen Bundesländern die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells der jeweiligen Landesbanken mit den gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gekommen?
Wenn nein, warum nicht?
Wer wäre sonst dafür zuständig gewesen?
Mit welchen konkreten Maßnahmen reagierten die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank auf die Nachricht über eine Fehlbuchung in Meldungen der irischen DEPFA BANK plc in Höhe von 50 Mrd. Euro?
Mit welchen genauen Prüfungen wurde sichergestellt, dass die gesamte Liquiditätssituation der HRE-Holding nicht tangiert ist?
Ist es korrekt, dass für solche Prüfmaßnahmen allein die Bundesbank, nicht aber die BaFin zuständig gewesen ist?
In welcher Weise sieht es die Bundesbank im Rahmen ihrer Aufsicht auch als notwendig an, dafür zu sorgen, dass die internen Kontrollen dem Umfang und den Risiken der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Bank entsprechen?
Inwiefern hat die Bundesbank auf die HSH Nordbank AG eingewirkt, die internen Kontrollen und die Risikosteuerung auf neue Entwicklungen im Geschäftsmodell der HSH Nordbank AG (z. B. Schnellankaufverfahren und Omega-Geschäfte) auszurichten?
Inwieweit war die Bundesbank in den Erwerbsvorgang der Beteiligung der BayernLB an der Hypo Group Alpe Adria (HGAA) eingebunden bzw. hat hierbei mitgewirkt?
Inwiefern hat die Bundesbank im Vorfeld und/oder im Nachgang des Erwerbs der Beteiligung der BayernLB an der HGAA Stellungnahmen und/oder fachliche Expertisen dazu abgegeben bzw. diesen Themenkomplex betreffende Unterlagen dem Vorstand und/oder Verwaltungsrat der BayernLB in schriftlicher und/oder mündlicher Form zur Verfügung gestellt?
Inwiefern hat die Bundesbank an Sitzungen des Verwaltungsrats der BayernLB, in welchen die Thematik „Erwerb der Beteiligung an der HGAA“ behandelt wurde, teilgenommen bzw. waren bei den Beratungen zugegen?
Welche schriftlichen und/oder mündlichen Stellungnahmen, Empfehlungen, Anregungen etc. haben die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesbank hierbei ggf. abgegeben?
Inwiefern wurden im Zusammenhang mit der Eigenkapitalzuführung der BayernLB für die HGAA i. H. v. 700 Mio. Euro im Dezember 2008 von der Bundesbank Empfehlungen und Anregungen gegeben?
Wenn ja, auf welcher Informationsgrundlage hat die Bundesbank diese Empfehlungen und Anregungen vorgenommen?
Inwiefern haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank zur Vorbereitung der Kapitalerhöhung im Dezember 2008 mit Mitgliedern des Vorstands und/oder einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern und/oder österreichischen Bankaufsichtsbehörden (d. h. Oesterreichische Nationalbank, Finanzmarktaufsicht) und/oder dem österreichischen Finanzministerium Gespräche und/oder Abstimmungen vorgenommen?
Inwiefern wurde die Höhe des Eigenkapitalzuführungsbetrages i. H. v. 700 Mio. Euro durch die Bundesbank überprüft?
Wurde das Prüfungsurteil der Oesterreichischen Nationalbank über die HGAA bzw. die Klassifizierung der HGAA als „not distressed“ durch die Bundesbank überprüft?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die Bundesbank im Rahmen dieser Prüfungen gelangt, und welche Informationen wurden dem Verwaltungsrat und Vorstand diesbezüglich von der Bundesbank vorgelegt?
Inwiefern hatte die Bundesbank Kenntnis von den Prüfungshandlungen der Oesterreichischen Nationalbank bei der HGAA seit den Kapitalmaßnahmen im Dezember 2008?
War die Bundesbank in die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank involviert, bzw. haben Vertreterinnen und Vertreter/Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbank an dieser Prüfung mit teilgenommen?
Wurde der Vorstand bzw. Verwaltungsrat ggf. darüber unterrichtet?
Wurde die Bundesbank während der Prüfungsverhandlungen der Oesterreichischen Nationalbank bei der HGAA von der Oesterreichischen Nationalbank und/oder der österreichischen Finanzmarktaufsicht und/oder anderen Stellen über Prüfungsfeststellungen und/oder aufsichts- und/oder geldwäscherechtliche Problemstellungen schriftlich und/oder mündlich vorab informiert?
Wenn ja, welche bankaufsichtlichen Maßnahmen wurden von der Bundesbank hierauf gegenüber der Bayerischen Landesbank veranlasst?
Hat die Bundesbank den Vorstand der BayernLB und/oder Mitglieder des Verwaltungsrats über ihre auf der Grundlage des Berichts der Oesterreichischen Nationalbank getroffenen Einschätzungen und/oder Schlussfolgerungen über die Lage der HGAA und/oder die Notwendigkeit der Eigenkapitalzuführung in Höhe von 700 Mio. Euro mündlich und/oder schriftlich informiert?
Hat die Bundesbank die Inhalte des Prüfungsberichts der Oesterreichischen Nationalbank bzw. die darin enthaltenen Prüfungsfeststellungen mit dem Vorstand der Bayerischen Landesbank und/oder Mitgliedern des Verwaltungsrats erörtert?
Wenn ja, wann ist dies erfolgt?
Welche Inhalte und Ergebnisse hatten diese Gespräche?
Welche Fragen, Interventionen oder Stellungnahmen gab es in den Verwaltungsratssitzungen der BayernLB durch die an den Sitzungen teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter der Bundesbank zum Thema Kauf der HGAA?
Wer war seitens der Bundesbank bei der „Rettung“ der HGAA im Dezember 2009 beteiligt?
Was war der Inhalt der „Rettungsgespräche“ Anfang Dezember 2009 zwischen dem Bayerischen Ministerpräsident Horst Seehofer, der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank Jean-Claude Trichet, dem österreichischen Bundeskanzler Werner Faymann, dem österreichischen Finanzminister Josef Pröll, der Bundesbank, der BaFin?
Welche Abmachungen wurden von wem getroffen?