Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Kryptowährungen und Token
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Oliver Luksic, Alexander Müller, Jimmy Schulz, Frank Sitta, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Kammergericht Berlin hat geurteilt, dass der Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft bzw. keine Straftat darstellt, weil es sich dabei weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Daher sei auch keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich (Aktenzeichen: 161 Ss 28/18).
Das Kammergericht gab in der Urteilsbegründung an: „Mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Absatz 11 KWG, überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich.“ Damit stellt das Urteil die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bezug auf Kryptowährungen und Token grundsätzlich in Frage, da die postulierten Erlaubnispflichten insgesamt von der Einstufung von Kryptowährungen als Finanzinstrument abhängen (www.faz.net/aktuell/finanzen/digital-bezahlen/bitcoin-handel-ist-nicht-strafbar-laut-urteil-des-kammergerichts-15835029.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Kammergerichts Berlin, dass es sich bei Bitcoin weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handele?
Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des Kammergerichts, dass für den Handel von Kryptowährungen keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich sei?
Welche Folgen hätte es für den „Kryptowährungs-Markt“, wenn der Handel nicht mehr erlaubnispflichtig wäre? Könnten dann z. B. sogenannte Bitcoin-Geldautomaten unverzüglich in Deutschland aufgestellt werden?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Klärung von grundsätzlichen Fragen bei der Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token bei der Finanzaufsicht oder bei dem Gesetzgeber?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Kammergerichts Berlin, dass die BaFin den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich „überspannt“ habe?
Welche zukünftigen (aufsichts-)rechtlichen Änderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin für die Befugnisse der BaFin (sowohl im Bereich der Kryptowährung und Token als auch allgemein)?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob, und wenn ja, wie die BaFin in Zukunft ihre Verwaltungs- bzw. Erlaubnispraxis ändern möchte?
Plant die Bundesregierung, das Kreditwesengesetz um den Tatbestand der Finanzdienstleistungen um Kryptowährungen und Token zu erweitern?
Falls ja, welchen Zeitplan strebt die Bundesregierung für entsprechende Änderungen an?
Falls nicht, wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass bisherige Verbraucherschutz-Standards von neuen Marktteilnehmern im Bereich der Kryptowährungen und Token eingehalten werden?
Welche weiteren Gesetzesvorhaben sind seitens der Bundesregierung im Bereich Kryptowährungen und Token geplant?