Unnötige Konvertierungen bei Fremdwährungszahlungen
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Sven-Christian Kindler, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Offenbar gibt es weiterhin unklare Regeln, unter anderem bzgl. der Haftungspflichten von Banken, bei der Konvertierung von Fremdwährungszahlungen. Dadurch sind Bankkundinnen und Bankkunden einem potenziellen Kostenrisiko ausgesetzt.
Einerseits ist in den AGB-Banken (Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – der privaten Banken zwischen Kunde und Bank, Nummer 10 Absatz 2) geregelt, dass Banken ihre Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüber Kunden „durch Gutschrift auf dem Konto in dieser Währung erfüllen.“ Die Gesetzeslage nach § 244 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sieht vor, dass wenn „eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen [ist], so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.“ In der Literatur wurde daraus gefolgert, dass Banken eingehende Gutschriften, die für einen ein Fremdwährungskonto unterhaltenden Kunden bestimmt sind, in Fremdwährung auf dem Kundenkonto gutzuschreiben hätten, sofern nichts Abweichendes vereinbart sei (siehe Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Aktenzeichen WD 7 – 3000 – 163/18). In Heimwährung dürfe eine Gutschrift auf einem Konto nur dann erfolgen, wenn der Kunde kein Fremdwährungskonto unterhalte und keine gegenteilige Weisung des Kunden vorliege (Schefold in Schimansky/Bunte/Lwowski: Bankrechts-Handbuch, 2017).
Anderseits existiert offenbar keine gesetzliche Vorgabe, die Banken zu dieser kundenfreundlichen Auslegung verpflichtet. Zudem hat der Kunde gegenüber Dritt- und Korrespondenzbanken, die seine Hausbank beim Empfang der Zahlung aus dem Ausland zwischenschaltet, womöglich keinerlei Haftungsanspruch bei willkürlich vorgenommenen Konvertierungen. Dies liegt daran, dass er nur einen Zahlungsdienstevertrag mit seiner Hausbank hat. „Inwiefern eine inländische Bank bei der Abwicklung einer Auslandsüberweisung in Fremdwährung etwa nach den §§ 675u ff. BGB in Haftung genommen werden kann, entscheidet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles“, heißt es dementsprechend im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass es stets zu einer kundenfreundlichen Auslegung der Vorschriften bei Fremdwährungsgutschriften kommt, insbesondere dass Banken keine willkürliche Konvertierungen in die Heimwährung vornehmen, obwohl der Kunde ein Fremdwährungskonto hat oder der Wunsch zum Empfang der Zahlung in Fremdwährung deutlich gemacht wurde?
Welche Probleme können nach Kenntnis der Bundesregierung bei Fremdwährungszahlungen auftreten, obwohl ein Fremdwährungskonto existiert oder der Wunsch zum Empfang der Zahlung in Fremdwährung der Bank vorliegt?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der unklaren Gesetzeslage und offenbar fehlender Haftungspflichten der Banken bei ungewünschten bzw. unnötigen Konvertierungen (inkl. der europäischen Ebene), und welche Schritte hat die Bundesregierung ggf. dahingehend schon unternommen?
Inwiefern will die Bundesregierung Banken zur Haftung für den willkürlichen Umtausch von empfangenen Fremdwährungszahlungen für Kundinnen und Kunden verpflichten, etwa wenn der Kunde ein Fremdwährungskonto hat oder der gewünschte Empfang in der Fremdwährung ausdrücklich angezeigt wurde?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl der Fremdwährungskonten in Deutschland sowie das Volumen und die Anzahl der Fremdwährungszahlungen vor?
Sind der Bundesregierung oder ihr nachgelagerten Behörden wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Fälle bekannt, in denen Banken erhaltene Fremdwährungszahlungen willkürlich in Euro konvertiert haben, obwohl der Kunde ein Fremdwährungskonto in der entsprechenden Fremdwährung besaß oder ausdrücklich kenntlich gemacht wurde, dass die Zahlung in der Fremdwährung erfolgen soll, etwa mit dem Zusatz „DO NOT CONVERT“ bei der Überweisung oder einer allgemeinen Mitteilung an die Bank?
a) Falls ja, wie viele?
b) Welche Handlungsoptionen hat die BaFin in den entsprechenden Fällen gegenüber den Kreditinstituten, und welche Optionen hat sie wahrgenommen?