Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Monika Lazar, Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Vergleich zur Ehe werden eingetragene Lebenspartnerschaften in wesentlichen Lebensbereichen unterschiedlich behandelt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Praxis in seinem Urteil vom 7. Juli 2009 beanstandet. Demnach sind die familienrechtlichen Institutionen der Ehe und Lebenspartnerschaft juristisch vergleichbar, weil sie „eine auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner“ begründen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 102 ff.). Eine Besserstellung der Ehe, etwa wegen einer abstrakten Vermutung aus ihr würden Kinder hervorgehen, ist demnach mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. „Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht […] darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten […] aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern […]. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet.“ (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 112)
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, erläutert das Urteil im Interview mit der Katholischen Nachrichtenagentur am 8. Februar 2010: „Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Allerdings müssen für damit verbundene Benachteiligungen nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften umso gewichtigere Sachgründe vorliegen, je größer die Gefahr ist, dass an Persönlichkeitsmerkmale der sexuellen Orientierung angeknüpft wird. Derart gewichtige Gründe sind vom Bundesverfassungsgericht etwa bei der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Hinterbliebenenversorgung verneint worden. Dagegen ist eine Privilegierung der Ehe […] im Verhältnis zu nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften legitimiert, wenn die Partner solcher Lebensgemeinschaften durchaus eine Ehe eingehen könnten.“
Der Gesetzgeber ist somit verpflichtet, sämtliche Ungleichbehandlungen zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für das Recht des öffentlichen Dienstes, des Einkommensteuerrechts, des Erbschaftsteuerrechts, das Ausländer- und Aufenthaltsrecht, das Gewerberecht, der Ausbildungsförderung sowie bei diversen öffentlichen Leistungen und Gebühren. Zu diesem Ergebnis kommt in einer Untersuchung des oben zitierten Urteiles des Bundesverfassungsgerichts auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (WD 3-414/09).
Politiker der Fraktionen der CDU/CSU und FDP teilen diese Einschätzung. Sie stellten die Notwendigkeit einer Erweiterung der Schutzmerkmale des Artikels 3 GG um das Merkmal „sexuelle Identität“ mit dem Hinweis in Frage, das Gleichheitsgebot gelte bei der sexuellen Identität ohnehin schon ausnahmslos. Dr. Jan-Marco Luczak führte in der Bundestagsplenardebatte am 29. Januar 2010 aus: „Ich kann also festhalten: Durch unsere Verfassung wird bereits ein umfangreicher Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität gewährleistet.“ (Plenarprotokoll 17/20, S. 1794) Der Kollege Marco Buschmann der Fraktion der FDP sekundierte: „Sie alle kennen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli letzten Jahres. Darin hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz einen entsprechenden grundrechtlichen Schutz abgeleitet, und zwar auf demselben Schutzniveau wie bei Art. 3 Abs. 3.“ (Plenarprotokoll 17/20, S. 1796) Mit Verweis auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP führt Dr. Jan-Marco Luczak weiterhin aus: „Die christlich-liberale Koalition will „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen“ und die bestehenden Schutzlücken, zum Beispiel im Bereich des öffentlichen Dienstes, schließen. Das werden wir umsetzen.“ (Plenarprotokoll 17/20, S. 1794) Marco Buschmann stellte eine entsprechende Gesetzesinitiative für die nahe Zukunft in Aussicht: „Wir haben in den Koalitionsvertrag aufgenommen und werden es auch in Kürze umsetzen, dass die ehe- und familienrechtlichen Regelungen im Beamtenrecht auf die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften übertragen werden.“ (Plenarprotokoll 17/20, S. 1796)
Trotz dieser Einschätzung des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes durch prominente Vertreter der Koalitionsfraktionen steht die angemahnte Gleichstellung in vielen Sachgebieten aus. Die Koalitionsfraktionen haben zudem im Dezember einen Änderungsantrag zum „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt, der die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung beim Erbschaftsteuerrecht vorsah, das mit der Gesetzesvorlage reformiert werden sollte (Bundestagsdrucksache 17/149). Auch ein halbes Jahr nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts stehen Gesetzesinitiativen der Bundesregierung aus.
Wir fragen deswegen die Bundesregierung:
Fragen14
Welche bundesrechtlichen Ungleichbehandlungen bestehen noch zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe (bitte gesetzliche Regelungen enumerativ aufzählen, Fundstellen mit Paragraph und Gesetz)?
Welche Ungleichbehandlungen zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung noch in den Rechtsordnungen der Bundesländer (bitte nach Bundesländern und Rechtsmaterie aufschlüsseln)?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juli 2009 (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07) eine vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe zwingend erforderlich macht, so wie dies auch die Studie des Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages (WD 3-414/09) nahelegt?
Falls nein, worauf begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Plant die Bundesregierung die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Beamtenrecht (Beamtenstatusgesetz, Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz etc.)?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Plant die Bundesregierung eine rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Beamtenrecht zum 1. August 2001 wie das Bundesland Hamburg (HmbGVBl. Nr. 4, S. 23) oder einem anderen Datum?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Plant die Bundesregierung die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Plant die Bundesregierung eine rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht zum 1. August 2001 oder einem anderen Datum?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Plant die Bundesregierung die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Erbschaftsteuerrecht?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass in ihrem Kabinettsentschluss und dem darauf beruhenden Entwurf der Koalitionsfraktionen zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz keine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe beim Erbschaftsteuerrecht vorgenommen wurde, obwohl die Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechtes bekannt war und das Erbschaftsteuerrecht reformiert wurde?
Plant die Bundesregierung die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Adoptionsrecht?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Plant die Bundesregierung weitere Initiativen zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in anderen Rechtsbereichen?
Wenn ja, welche Rechtsbereiche sind betroffen, und wann ist eine entsprechende Initiative vorgesehen?
Gibt es rechtliche Differenzen zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe an denen die Bundesregierung festhalten möchte?
Wenn ja, welche sind dies, und wie rechtfertigt die Bundesregierung dies verfassungsrechtlich und europarechtlich (Artikel 21 Absatz 1 der Europäischen Grundrechtecharta, Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG; 2000/78/EG; 76/208/ EWG)?
Wann werden die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung bestehende rechtliche Differenzen zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe in den Rechtsverordnungen – etwa im Beamtenversorgungsrecht – beseitigen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung die Bundesländer auf die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit landesrechtlicher Ungleichbehandlungen, z. B. beim Beamtenrecht, aufmerksam gemacht?
Wenn nein, warum hat sie dies nicht getan, insbesondere auch vor dem Hintergrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien (2000/43/EG; 2000/78/EG; 76/208/EWG)?