Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild, Teil II (Ausgestaltung)
der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Katrin Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Prof. Dr. Martin Neumann, Frank Sitta, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die „Süddeutsche Zeitung“ (Online) berichtete am 2. Dezember 2018 (www. sueddeutsche.de/wirtschaft/finanztransaktionssteuer-eu-olaf-scholz-1.4235483), Deutschland und Frankreich hätten ein gemeinsames Positionspapier zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit (VZ) vorgelegt. Dieses Positionspapier habe der „Süddeutschen Zeitung“ zu diesem Zeitpunkt auch vorgelegen.
Als Vorbild diene das bereits in Frankreich erprobte Modell. Dort würden sämtliche Transaktionen von im Inland emittierten Aktien besteuert, und zwar von Unternehmen, deren Marktkapitalisierung bei mehr als 1 Mrd. Euro liege. Die Einnahmen der Steuer könnten „ein Beitrag zu einem Euro-Zonen-Budget“ sein, soll es laut der „Süddeutschen Zeitung“ in dem Papier heißen. Das Blatt berichtet weiter, ginge es nach Berlin und Paris, solle dieses Extra-Budget Teil des EU-Gesamthaushalts sein, dem alle Mitgliedstaaten zustimmen müssen.
Um Länder, die ein Euro-Zonen-Budget kritisch sehen, davon zu überzeugen, solle es einen besonderen Anreiz geben: Die Einnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer könnten mit den Beiträgen in den EU-Haushalt verrechnet werden. Wer sich also beteilige, müsse weniger in die Gemeinschaftskasse zahlen.
Am Rande von ECOFIN (= Rat für Wirtschaft und Finanzen) und Eurogruppe am 3./4. Dezember 2018 fand ein informelles Ministertreffen der an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten zur FTT statt.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Deutsch-französische Einigung auf eine Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild“ auf Bundestagsdrucksache 19/4167 teilte die Bundesregierung u. a. mit: In Zusammenarbeit mit Frankreich würden derzeit mögliche Ausgestaltungen einer Finanztransaktionssteuer nach dem französischen Vorbild erarbeitet. Die Ergebnisse würden nach Abschluss der Arbeiten auf europäischer Ebene vorgestellt werden. Unter Verweis auf diese Begründung würden die meisten der technischen Fragen der Fragesteller, aber auch die bis dahin auf Arbeitsebene kontrovers diskutierten offenen Punkte, nicht oder ausweichend beantwortet. Daher werden die Fragen nunmehr erneut vorgebracht.
Die auf Bundestagsdrucksache 19/3848 eingestellte Übersicht zu den Eckpunkten der nationalen französischen FTT wird an dieser Stelle noch einmal wiederholt, da das deutsch-französische Positionspapier nicht zu allen inhaltlichen Fragen der Ausgestaltung einer europäischen FTT nach französischem Vorbild Stellung nimmt:
Die französische Steuer sieht im Grundsatz vor, Transaktionen mit Aktien der Besteuerung zu unterwerfen, die von Unternehmen im Inland emittiert werden.
Der Fahrplan lässt ausdrücklich offen, ob insbesondere auch die folgenden Regelungen der französischen nationalen Transaktionssteuer übernommen werden sollen (Überblick zur nationalen französischen Finanztransaktionssteuer unter anderem unter: www.eurexclearing.com/clearing-de/ressourcen/faq/faq/264590?frag= 264746):
- Transaktionen unterliegen nur dann der Steuer, wenn die in Frankreich ansässige Aktiengesellschaft im vorangegangenen Jahr über eine Marktkapitalisierung von über 1 Mrd. Euro verfügte (vgl. etwa www.clearstream.com/ clearstream-en/products-and-services/frankreich--finanztransaktionssteuer-- fts----liste-der-unternehmen-fuer-2015-mit-einer-marktkapitalisierung- vonueber-1-milliarde-eur/69826);
- nur börsennotierte Aktiengesellschaften (listed companies) werden der Steuer unterworfen;
- ausschließlich die genetteten (Tagesend-)Salden werden der Besteuerung unterworfen;
- die Steuer wird ausschließlich auf Käuferseite erhoben;
- steuerpflichtig ist die verantwortliche, kontoführende Einheit, regelmäßig mithin der Investmentdienstleister oder Broker, der die Transaktion im Namen von Kunden ausführt oder auf eigene Rechnung handelt bzw. im Rahmen des Anbietens von Underwriting- und Platzierungsdienstleistungen tätig wird, oder der Depotinhaber des Investors, wenn die Transaktion nicht von einem Broker ausgeführt wird;
- das französische Vorbild kennt keine Besteuerung der sog. transaction chain, so dass ausschließlich der erste Investmentdienstleister, der die Kauforder vom Käufer erhält, steuerpflichtig ist;
- ausgenommen von der Besteuerung sind zudem sog. Market Making Aktivitäten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung davon überzeugt, dass der Impuls des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz, gemeinsam mit dem französischen Kollegen ein Besteuerungsmodell vorzuschlagen, dass diametral zu den bisher – konsensual – gefassten Ministerbeschlüssen steht (vgl. zur Darstellung die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/3848), zur Beschleunigung der Verhandlungen führen könnte?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung mit der Verständigung auf das deutsch-französische Positionspapier ihre Position für eine FTT mit möglichst breiter Bemessungsgrundlage und niedrigem Steuersatz aufgegeben?
Betrachten Deutschland und Frankreich die auf Bundestagsdrucksache 19/4167 (vgl. Antwort zu den Fragen 10 bis 12) angekündigte „Präzisierung ihrer Positionen“ mit dem deutsch-französischen Positionspapier nunmehr als umfassend abgeschlossen?
Hält die Bundesregierung die Einführung einer FTT nur auf Aktien mit dem Ziel der Stärkung einer breiteren Beteiligung der Bevölkerung am Produktivkapital – auch zur Stärkung der eigenen kapitalbasierten Altersvorsorge – für vereinbar?
Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, und war es der Bundesregierung bewusst, dass durch die Verständigung der Minister aus dem Jahr 2016 im Hinblick auf die Besteuerung von Aktien durch die Ersetzung des ursprünglichen Artikels 4(1)(f) durch den vorherigen Artikel 4(1)(g) des Kommissionsvorschlages ökonomisch bereits der Effekt einer dem Ausgabeprinzip folgenden Finanztransaktionssteuer erreicht worden ist?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die von ihr zuvor selbst seit 2013 vertretene Position, eine Finanztransaktionssteuer basierend auf einem ausschließenden Ausgabeprinzip (französisches Modell) abzulehnen, nunmehr aufgegeben?
Hat die Bundesregierung ursprünglich die Ansicht geteilt, dass das Ausgabeprinzip die kleineren Mitgliedstaaten bei der Verteilung der Steuereinnahmen aus einer FTT benachteilige, da vom Ausgabeprinzip überproportional die größeren Mitgliedstaaten profitieren, die anders als die kleineren Mitgliedstaaten über viele börsennotierte Unternehmen verfügen?
Soll der von Deutschland und Frankreich vorgeschlagene Schwellenwert, wonach ausschließlich Unternehmen erfasst werden sollen, deren Marktkapitalisierung 1 Mrd. Euro überschreitet, für alle an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten?
Wie viele im Gebiet der VZ ansässige und gelistete Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften a. A. bzw. vergleichbare europäische Gesellschaften gibt es nach Kenntnis oder Einschätzung in – Deutschland, – Frankreich, – Italien, – Spanien, – Belgien, – Österreich, – Portugal, – Griechenland, – der Slowakischen Republik und – Slowenien, die zugleich den avisierten Schwellenwert einer Marktkapitalisierung von 1 Mrd. Euro überschreiten?
Welche Finanzinstrumente sollen nach Ansicht von Deutschland und Frankreich von der Definition „acquisitions of equity securities“ konkret erfasst werden?
Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von ihr seit 2013 vertretene Position für eine verkehrsteuerliche Betrachtung einzelner steuerlicher Vorgänge innerhalb einer sogenannten Transaktionskette aufzugeben?
Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von ihr seit 2013 vertretene Ablehnung der Besteuerung des genetteten Tagessaldos aufzugeben?
Auf welche Weise soll nach Ansicht der Bundesregierung eine Steuererhebung auf ausländischen Handelsplattformen bzw. durch andere ausländische Steuerpflichtige gewährleistet werden, so dass ein Vollzugsdefizit etwa bei Drittstaaten auszuschließen ist?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die von ihr zuvor selbst vertretene Position, beide Parteien einer Finanztransaktion in die Steuerpflicht einzubeziehen, aufgegeben?
Welche Vorteile verspricht sich die Bundesregierung von einer FTT nach französischem Vorbild, die nur auf Käuferseite erhoben wird?
Welche Auswirkungen hätte dies auf die Zuweisung der Steuern bzw. Verteilung der Steuereinnahmen nach Einschätzung der Bundesregierung für alle an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten?
Welche Beweggründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von ihr zuvor mitgetragene Entscheidung der Minister der an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten aufzugeben, im Hinblick auf Market-Making lediglich einen reduzierten Steuersatz (80 Prozent des Regelsteuersatzes), jedoch im Übrigen keine Steuerbefreiung zu gewähren?
Wie soll die im deutsch-französischen Positionspapier vorgeschlagene Steuerbefreiung für Market-Making ausgestaltet werden?