BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Missbrauch des Basiskontos verhindern

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

11.02.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/732824.01.2019

Missbrauch des Basiskontos verhindern

der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Prof. Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Sitta, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Seit dem 18. Juni 2016 hat jeder, der sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält ungeachtet seiner Bonität das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das Basiskonto. Ursprünglich schon 1995 über eine Selbstverpflichtung der der Banken eingeführt, wurde durch die Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU im Zahlungskontengesetz (ZKG) jedermann ein Recht auf ein Basiskonto per Gesetz zuteil. Geldinstitute dürfen niemandem eine Kontoeröffnung verwehren. Anspruch auf ein Basiskonto haben auch Personen ohne festen Wohnsitz, Personen ohne Aufenthaltstitel (Asylsuchende) und Geduldete.

Ein Basiskonto muss alle Funktionen zur Verfügung stellen, welche auch üblicherweise Bankkunden nutzen können. Das heißt, Basiskontonutzer haben die Möglichkeit, Ein- und Auszahlungen zu veranlassen, einfache Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften zu tätigen, Kontoauszüge auszudrucken und Onlinebanking zu nutzen.

Die Bedingungen, unter denen ein Basiskonto gekündigt werden darf, sind in § 42 ZKG niedergelegt.

Voraussetzungen für die Kontoeröffnung sind lediglich die allgemeine Geschäftsfähigkeit, eine Anschrift (möglich ist auch die der Familie, von Freunden oder einer Beratungsstelle) und ein Dokument zur Identifikation. Beispielsweise ist gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Zahlungskonten- Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV) zur Identifikation auch ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes (AsylG) ausreichend für die Eröffnung eines Basiskontos.

Ebendiese Ankunftsnachweise beruhten während der Flüchtlingskrise 2015/2016, als Asylbewerber in großer Zahl nach Deutschland kamen, vielfach (in etwa 60 Prozent der Fälle) ausschließlich auf den kaum überprüfbaren Angaben der Asylbewerber selbst. Obgleich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge derzeit die Ankunftsnachweise rückwirkend überprüft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass weiterhin Asylbewerber mit unwahren und/oder mehrfachen Identitäten registriert sind.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über Basiskontos muss ausgeschlossen werden. Dem Basiskonto immanent ist jedoch die Problematik der korrekten Identifizierung und Erreichbarkeit des Kontoinhabers.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Basiskonten existieren nach Wissen der Bundesregierung bei den deutschen öffentlichen und privaten Banken?

2

Bei wie vielen dieser Basiskonten wurde die Identität des Antragstellers nach Wissen der Bundesregierung mithilfe a) eines amtlich gültigen Lichtbildausweises (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Geldwäschegesetz (GwG)), b) eines elektronischen Identitätsnachweises (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 GwG), c) einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 GwG), d) eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 GwG), e) von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 ZIdPrüfV (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 GwG), und f) von Dokumenten nach § 1 Absatz 2 ZIdPrüfV festgestellt (bitte Zahlen für Nummer 1 und Nummer 2 einzeln angeben)?

3

Wie viele Basiskonten wurden im Jahr 2017 nach Wissen der Bundesregierung durch das kontoführende Institut gekündigt?

4

Wie viele Kündigungen erfolgten nach auf Basis des § 42 Absatz 4 ZKG (bitte Zahlen für Nummer 1 und Nummer 2 einzeln angeben)?

5

Wie vielen dieser Kündigungen folgte eine strafrechtliche Ermittlung aufgrund eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung?

6

Wie viele dieser Kündigungen bezogen sich auf Konten, deren Inhaber sich mit Dokumenten nach § 1 Absatz 2 ZIdPrüfV ausgewiesen hatten (bitte Zahlen für Nummer 1 und Nummer 2 einzeln angeben)?

7

Wie schätzt die Bundesregierung das Vermögen der verpflichteten Institute ein, zu erkennen, ob die Nutzung eines Basiskontos gegen ein gesetzliches Verbot verstößt?

8

Welche Möglichkeiten haben Institute, den Antrag auf ein Basiskonto abzulehnen, wenn dem Antragsteller zwar in der Vergangenheit bereits ein Basiskonto durch ein anderes Institut wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gekündigt wurde, er aber nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist?

9

Wie können Institute Identitäten untereinander weitergeben, die Antragsteller auf ein Basiskonto genutzt haben, die dieses Konto in der Folge verbotswidrig genutzt haben und daraufhin gekündigt wurden?

10

Wie verläuft die Zusammenarbeit der Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls mit den Verpflichteten bei einer Verdachtsmeldung?

11

Erhalten die Verpflichteten von der FIU direkte Rückmeldungen auf ihre Verdachtsmeldungen? Falls nein, plant die Bundesregierung, eine solche Rückmeldung sicherzustellen?

Berlin, den 16. Januar 2019

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen