BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Konzeptpapier der Bundesregierung zur Mindeststeuer

(insgesamt 11 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.02.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/747431.01.2019

Konzeptpapier der Bundesregierung zur Mindeststeuer

der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Frank Sitta, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Professoren Johannes Becker und Joachim Englisch nehmen in ihrem Beitrag „Wie Deutschland versucht, Druck aus dem Steuerreform-Kessel zu lassen“ vom 19. Dezember 2018 (https://makronom.de/mindeststeuer-wie-deutschland-versucht-druck-aus-dem-steuerreform-kessel-zu-lassen-29003) Bezug auf ein sogenanntes Konzeptpapier der Bundesregierung, in welchem die Bundesregierung für eine Mindestbesteuerung auf die Gewinne von multinationalen Unternehmen eintreten soll. Würden die Staaten aus Sicht der Bundesregierung ihre Steuerhoheit „angemessen“ ausüben, bliebe die Zuweisung der Besteuerungsrechte unangetastet. „Hochsteuerländer wie Deutschland müssten also keine Schmälerung ihres Steuersubstrats fürchten“, so Becker/Englisch. Fiele die Steuerlast auf Unternehmensgewinne in anderen Staaten zu niedrig aus, käme es zu einer ergänzenden Besteuerung entweder im Sitzstaat des Unternehmens bzw. der Konzern(zwischen)holding oder in dem Staat, in dem sich der Absatzmarkt befindet.

Die durchschnittliche Besteuerung von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union lag 2017 deutlich unter 22 Prozent (Bundesministerium der Finanzen, Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2017, Ausgabe 2018, Grafik 3 – Unternehmensbesteuerung 2017 im internationalen Vergleich). Künftige Steuersenkungen wie beispielweise in Frankreich sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Der § 8 Absatz 3 des Außensteuergesetzes geht unvermindert davon aus, dass eine „niedrige Besteuerung“ vorliegt, wenn Einkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen.

Der Bericht des Bundeskanzleramtes vom 10. Dezember 2019 erwähnt das von Becker/Englisch erwähnte „Konzeptpapier“ der Bundesregierung nicht, sondern verweist im Ergebnis darauf, dass die G20 „ihre Arbeit für ein weltweit faires, nachhaltiges und modernes internationales Steuersystem fortsetzen“ (Ausschussdrucksache 19(7) 151). Zum Aspekt der Besteuerung der digitalen Wirtschaft kündigte das Bundeskanzleramt für 2019 eine „Aktualisierung“ und für 2020 einen „Abschlussbericht“ an.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Existiert das im Artikel von Becker/Englisch genannte Konzeptpapier der Bundesregierung, und wenn ja, wann hat sie dieses an den Deutschen Bundestag übermittelt?

2

Ist das Konzeptpapier bereits ressortabgestimmt?

a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist diese Ressortabstimmung erfolgt?

b) Welche Ressorts waren eingebunden?

c) Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt wird eine Ressortabstimmung angestrebt?

3

Welches Modell hat die Bundesregierung in dem Konzeptpapier konkret vorgeschlagen?

a) Welche Steuerlast erachtet die Bundesregierung als „zu niedrig“?

b) Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssten nach Kenntnis der Bundesregierung als Niedrigsteuerländer eingestuft werden, würde als Maßstab für die Beurteilung einer zu niedrigen Besteuerung der § 8 Absatz 3 des Außensteuergesetzes herangezogen?

c) Wie hoch ist aktuell die ungewichtete, durchschnittliche tarifliche Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften im Jahr 2017 (nominal) in Prozent in der Europäischen Union gewesen (vgl. Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2017, Ausgabe 2018, Grafik 3, S. 18)?

d) Wie hoch ist aktuell die ungewichtete, durchschnittliche tarifliche Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften im Jahr 2019 (nominal) in Prozent in der Europäischen Union?

e) Welche Staaten weltweit müssten nach Kenntnis der Bundesregierung als Niedrigsteuerländer eingestuft werden, würde als Maßstab für die Beurteilung einer zu niedrigen Besteuerung der § 8 Absatz 3 des Außensteuergesetzes herangezogen?

4

Sollen nach Ansicht der Bundesregierung für die Beurteilung über die Festsetzung einer Mindeststeuer die Steuerzahlungen über alle Auslandsstandorte gemittelt gelten oder für jeden Auslandsstandort gesondert ermittelt werden?

Welchen administrativen Aufwand würden die beiden Alternativen nach Einschätzung der Bundesregierung voraussichtlich auslösen?

5

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die Frage gelöst werden, die effektive Steuerlast eines Unternehmens korrekt zu erfassen?

a) Bereiten hierbei die von Staat zu Staat unterschiedlichen Gewinnermittlungsvorschriften Schwierigkeiten?

b) Wenn ja, welche Lösung schlägt die Bundesregierung hierfür vor?

c) Welchen Aufwand würde ein von Becker/Englisch erwähnter Ausbau des Country-by-Country-Reporting und des automatischen Informationsaustauschs nach Einschätzung der Bundesregierung auslösen?

6

Wie soll die von Becker/Englisch erwähnte Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Vorbild der gestuften Verantwortungszuweisungen in BEPS-Aktionspunkt 2 (BEPS = Base Erosion and Profit Shifting) konkret ausgestaltet werden?

7

Welche Staaten wollen nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung vor einer möglichen Reaktion auf die zunehmende Digitalisierung zunächst die Ergebnisse der bisherigen Maßnahmen im Rahmen der BEPS-Initiative gegen missbräuchliche Steuergestaltungen abwarten?

8

Welche Staaten streben nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung eine Neuausrichtung der Zuweisung von Besteuerungsrechten an?

9

Gibt es innerhalb der Bundesregierung Schätzungen (auch überschlägiger Art), ob, und wenn ja, in welcher Höhe sich das nationale Steueraufkommen durch eine Verlagerung der Besteuerung in die Marktjurisdiktion verändern könnte?

10

Müssten nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes etwa im Hinblick auf etwaige CFC-Regelungen (CFC =Controlled Foreign Corporation) oder Abzugsbeschränkungen, wonach die Ausnutzung einer geringeren ausländischen Steuerlast nicht zu grundfreiheitsbeschränkenden Maßnahmen berechtige, EU-Vorschriften geändert werden?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung dies für nicht erforderlich?

11

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht von Becker/Englisch, die Vorgaben der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie stünden Quellensteuerabzügen zumindest teilweise entgegen?

Berlin, den 16. Januar 2019

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen