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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Mögliche Verzerrung des Wettbewerbs durch die EEG-Umlage

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

01.03.2019

Aktualisiert

09.03.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/763412.02.2019

Mögliche Verzerrung des Wettbewerbs durch die EEG-Umlage

der Abgeordneten Tino Chrupalla, Enrico Komning, Leif-Erik Holm, Hansjörg Müller, Steffen Kotré, Dr. Heiko Heßenkemper und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Gemäß § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen („Besondere Ausgleichsregelung“). Der in § 63 EEG genannte Zweck dieser Regelung ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nicht zu gefährden und ihre Abwanderung ins Ausland zu verhindern.

Die Anlage 4 des EEG listet die stromkosten- oder handelsintensiven Branchen auf. Unternehmen, die diesen Branchen angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Beitrag zur EEG-Umlage reduzieren lassen. Zu diesen Branchen gehören die „Herstellung von Teigwaren“ und die „Herstellung von Dauerbackwaren“. Die Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ gehört jedoch nicht dazu. Als Begründung gibt die Bundesregierung an, dass Back- und Teigwaren, die keine Dauerbackwaren sind, nicht handelsintensiv sind, da die Produkte typischerweise nicht exportiert werden können.

Dauerbackwaren und Teigwaren werden demgegenüber exportiert (Bundestagsdrucksache 18/9271).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Wettbewerb?

2

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Internationaler Wettbewerb“?

3

Stehen deutsche Unternehmen aus der Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ nach Ansicht der Bundesregierung auf dem deutschen Markt im Wettbewerb mit deutschen Unternehmen der Branchen „Herstellung von Teigwaren“ und „Herstellung von Dauerbackwaren“?

a) Wenn ja, inwiefern bedeutet die Reduzierung der EEG-Umlage für die Unternehmen der Branchen „Herstellung von Teigwaren“ und „Herstellung von Dauerbackwaren“ aus Sicht der Bundesregierung eine Wettbewerbsverzerrung?

b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht?

4

Stehen deutsche Unternehmen aus der Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ nach Ansicht der Bundesregierung auf dem deutschen Markt im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen der Branchen „Herstellung von Teigwaren“ und „Herstellung von Dauerbackwaren“?

a) Wenn ja, inwiefern stehen die Unternehmen der Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ dadurch im internationalen Wettbewerb?

b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht?

5

Stehen Unternehmen, die ihre Produkte nicht exportieren, im Inland jedoch mit Importeuren konkurrieren müssen, nach Ansicht der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht?

6

Stehen Unternehmen der Branche „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ nach Ansicht der Bundesregierung auf den Vorleistungs- und Arbeitsmärkten im internationalen Wettbewerb?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht?

7

Inwiefern verzerrt die „Besondere Ausgleichsregelung“ nach Ansicht der Bundesregierung den nationalen und internationalen Wettbewerb zwischen Branchen, die in der Anlage 4 des EEG genannt werden, und solchen, die dort nicht genannt werden?

8

Inwiefern verzerrt die „Besondere Ausgleichsregelung“ nach Ansicht der Bundesregierung den Wettbewerb zwischen kleinen Unternehmen der stromintensiven Branchen, die einen Stromverbrauch von weniger als einer Gigawattstunde pro Jahr haben, und großen Unternehmen der stromintensiven Branchen, die mehr als eine Gigawattstunde verbrauchen und dadurch gemäß § 64 Absatz 2 EEG in den Genuss einer Begrenzung ihres Beitrags zur EEG-Umlage kommen?

9

Für welche Branchen neben „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ trifft es nach Ansicht der Bundesregierung noch zu, dass sie nicht in der Anlage 4 des EEG genannt werden, obwohl ihre Unternehmen mit Unternehmen aus Branchen konkurrieren müssen, die in Anlage 4 genannt werden?

Berlin, den 28. Januar 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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