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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zur Beratung arbeitsloser Menschen mit Behinderung durch die Jobcenter

(insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

02.04.2019

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/815706.03.2019

Zur Beratung arbeitsloser Menschen mit Behinderung durch die Jobcenter

der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven Lehmann, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland bereits im März 2009 dazu verpflichtet, die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen zu gewährleisten.

Artikel 27 der Konvention beschreibt das Recht auf Arbeit und formuliert die Pflicht des Staates, dieses Recht durch geeignete Mittel zu sichern und zu fördern. Menschen mit Behinderung sind sehr viel häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen als andere Erwerbspersonen (Zweiter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2016). Von der anhaltend guten Konjunkturlage haben sie deutlich weniger profitiert als nichtbehinderte Menschen. Dieses Phänomen gilt unabhängig vom formalen Bildungsniveau. So erleben sich auch behinderte Menschen mit akademischem Abschluss bei der Arbeitssuche als „schwer vermittelbar“: „[...] schwerbehinderte Arbeitslose in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Schnitt besser qualifiziert als nicht Schwerbehinderte – gut die Hälfte der schwerbehinderten Arbeitslosen in der Grundsicherung (51 Prozent) hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Das sind elf Prozentpunkte weniger als bei nicht-schwerbehinderten Arbeitslosen in der Grundsicherung“ (Situation schwerbehinderter Menschen, Bundesagentur für Arbeit, Mai 2018).

Dem zweiten Arbeitsmarkt, einem abgesonderten Sektor mit öffentlicher Förderung, sind die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) zuzurechnen. Dort arbeiten rund 330 000 Menschen; unter ihnen steigt der Anteil von Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen stark an. Wer erst einmal in einer solchen Einrichtung beschäftigt ist, hat nur sehr geringe Chancen, auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen: Die Quote liegt bei 0,32 Prozent (Behinderte Menschen im Beruf, Juni 2008). Umso intensiver und ernsthafter müssen die Bemühungen der Bundesregierung und aller anderen beteiligten Akteure in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Beratung und Arbeitsvermittlung ausfallen, um diese unhaltbare Situation zu verändern.

Im Oktober 2018 wurde nun durch öffentliche Berichterstattung (www.zeit.de/wirtschaft/2018-10/bundesagentur-fuer-arbeit-jobcenter-arbeitlose-gesundheitprobleme-unterstuetzung) bekannt, dass es einen Bericht der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 49 zu Reha (Wiedereingliederung) gibt. Darin wurden deutliche Mängel bei der Beratung von arbeitslosen Menschen mit Behinderung durch die Jobcenter festgestellt.

Die fragestellende Fraktion hat das Thema wiederholt auf die Tagesordnung des zuständigen Bundesausschusses für Arbeit und Soziales setzen lassen. Bisher war es nicht möglich, einen Vertreter der Bundesagentur zu dem Bericht, den vorhandenen Defiziten sowie deren Ursachen und zukunftsgerichtet nach Strategien und Maßnahmen zur Lösung zu befragen. Der Bericht selbst wurde den Mitgliedern des Ausschusses mittlerweile zur Verfügung gestellt und ist über die Homepage des Erwerbslosenvereins Tacheles e. V. (https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/Revision_Reha_SGB_II_2018.pdf) öffentlich verfügbar.

Die Interne Revision kommt zum Ergebnis, dass in den untersuchten gemeinsamen Einrichtungen (gE/Jobcentern) Berlin-Mitte, Unna, Mannheim und Lübeck im Prüfzeitraum zwischen Februar 2017 und Mai 2018 bei der Betreuung der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden überwiegend nicht zielführend gearbeitet wurde. Ohnehin ist der Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur laut O-Ton Arbeitsmarkt vom 8. August 2018 nur rund ein Viertel der erfolgreichen Vermittlungen zu verdanken (www.o-ton-arbeitsmarkt.de/o-ton-news/erfolgreiche-arbeitsuchearbeitsagentur-ist-nur-selten-beteiligt). Angesichts der Zusammenschau aus Revisionsbericht und Vermittlungsbilanz stellt sich die Frage, inwieweit die Bundesagentur für Arbeit ihrem Beratungsauftrag nach § 14 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 368 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gerecht wird und ob ihre Einrichtungen, mithin auch die Jobcenter, einer grundlegenden strukturellen Reform bedürfen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist der im Internet veröffentlichte Bericht (https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/Revision_Reha_SGB_II_2018.pdf) nach Kenntnis der Bundesregierung vollständig? Falls nicht, welche Teile fehlen?

2. Wann, und auf welchem Weg hat die Bundesregierung Kenntnis vom o. g. Bericht erhalten? Wie erklärt sie eine etwaige Kenntnisnahme zu einem späteren Zeitpunkt als dem, zu dem er dem Verwaltungsrat der Bundesagentur zugeleitet wurde, vor dem Hintergrund, dass mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung dort Mitglied sind?

3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob es sich bei den im Revisionsbericht beschriebenen Mängeln um ein flächendeckendes bzw. weit verbreitetes Phänomen handelt bzw. ob die beschriebenen Mängel auch in anderen Jobcentern festzustellen sind?

4. Wie wird die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung künftig sicherstellen, dass der Rehabilitationsstatus der Kundinnen und Kunden zu Eingang des Verfahrens abgeklärt wird, damit ein zielführender Beratungsverlauf gewährleistet werden kann?

5. Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um die durchschnittliche Dauer von Rehaverfahren deutlich zu verkürzen, nachdem sie bei den untersuchten gemeinsamen Einrichtungen bzw. Jobcentern bei neun Jahren lag?

6. Wie plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung einen gesicherten und regelmäßigen Daten- und Informationsaustausch mit dem jeweils zuständigen Träger der beruflichen Rehabilitation?

7. Wie wird die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Beraterinnen und Berater befähigen, Optimierungsbedarfe in den Integrationsprozessen und drohende Vermögensschäden für die Kundinnen und Kunden, anders als in der vorgenommenen Stichprobe geschehen, selbst zu erkennen?

8. Trägt die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung den besonderen Bedürfnissen behinderter Ratsuchender (z. B. für höheren Zeitaufwand durch Verdolmetschung in Gebärdensprache) durch einen höheren Personalschlüssel der zuständigen Vermittlungsfachkräfte Rechnung? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?

9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung direkt zu Beginn des Beratungsverfahrens sichergestellt, dass Menschen mit Behinderung die individuell erforderliche Beratungsintensität erfahren, ggf. durch Einladungen in kürzeren Intervallen?

10. Inwiefern achtet nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur darauf, für die Beratung von arbeitslosen Menschen mit Behinderung gezielt Personal mit rehaspezifischen Kenntnissen einzustellen?

11. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die gesundheitliche Situation und aktuelle Leistungsfähigkeit der Kundinnen und Kunden mit Behinderung sowie deren berufliche Ziele und Wünsche im Vermittlungsprozess berücksichtigt?

12. Strebt die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung in jedem Einzelfall eine qualifikationsgerechte Vermittlung der Ratsuchenden mit Behinderung an, um durch eine passgenaue Vermittlung die Wahrscheinlichkeit einer längeren Beschäftigungsdauer zu erhöhen? Falls nein, warum nicht?

13. Erachtet die Bundesregierung die Position der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) als geeignetes Instrument, um die Interessen von behinderten Menschen ggf. auch gegenüber dem jeweiligen Jobcenter zu vertreten? Falls nein, an welche Ombudsperson können sich behinderte Menschen bei Konflikten mit dem zuständigen Jobcenter wenden?

14. Inwieweit sind die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt auch Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Frauen mit Behinderung, und falls sie diese Funktion auch wahrnehmen, wie werden sie für die besonderen Bedürfnisse dieser Zielgruppe geschult?

15. Teilt die Bundesregierung die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter geäußerte Annahme, dass die hohe Komplexität des Themas eine Ursache für die festgestellten Mängel sein könnte (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018), und wenn ja, worin besteht diese Komplexität aus ihrer Sicht?

16. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, der Komplexität entgegenzuwirken, etwa durch Rechtsvereinfachungen und Bürokratieabbau?

17. Teilt die Bundesregierung die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter geäußerte Annahme, dass die anhaltende Personalfluktuation eine Ursache für die vielfältigen festgestellten Mängel ist (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018), und welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um dieser Fluktuation entgegenzuwirken?

18. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Ursachen für die hohe Personalfluktuation in Jobcentern (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018?

19. Plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts der Komplexität des Rehabereiches eine Entfristung von Arbeitsverträgen der dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Arbeitsverträge mit längerer Laufzeit als ein Jahr? Wenn nein, warum nicht?

20. Wie funktioniert die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung im SGB II, die im Konsens zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit um den Personenkreis der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erweitert werden soll, und wann findet diese Ausweitung nach Kenntnis der Bundesregierung statt?

21. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergänzung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung im SGB II in Bezug auf Rehabilitandinnen und Rehabilitanden um besondere Aspekte (insbesondere qualitative)?

22. Bis wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die nötigen Maßnahmen und ggf. rechtlichen Anpassungen vollzogen sein, um die festgestellten Mängel in Bezug auf die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in den Jobcentern zu beheben?

23. Welcher Art sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Maßnahmen, u. a. zu Anforderungen an Weisungen, die die Bundesagentur aus ihren Erkenntnissen zum Praxischeck am Beispiel des Bundesteilhabegesetzes im März und April 2018 abgeleitet hat (Ausschussdrucksache 19(11)244)?

24. Wenn aktuell nicht in allen Jobcentern spezialisierte Integrationsfachkräfte eingesetzt werden, plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung eine entsprechende Änderung? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

25. Welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung aus der Erkenntnis ab, dass die Revisionsergebnisse der speziellen Reha- bzw. SB-Teams nur geringfügig besser waren als die der nicht spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018)?

26. Wie geht die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung mit unterschiedlichen Einschätzungen seitens der Jobcenter einerseits und der Kommunen andererseits zur Erwerbsfähigkeit der betroffenen Menschen mit Behinderung um bzw. mit unterschiedlichen Auffassungen, welchem Rechtskreis diese Personen zuzuordnen sind (Ausschussdrucksache 19(11)244)?

27. Wie kann die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verbesserung der Beratungsqualität garantieren, dass sie einen umfassenden Überblick über die durchgeführten Schulungen und weitere Personalentwicklungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung bekommt, wenn die Entscheidungshoheit zur Teilnahme an rehabezogenen Schulungsangeboten der Bundesagentur dezentral zugeteilt ist?

28. Wie beurteilt die Bundesregierung die Beratungs- und Vermittlungsqualität sowie die Rehabilitationsaktivitäten der zugelassenen kommunalen Träger für behinderte Menschen, und welchen Handlungsbedarf sieht sie hier? Falls ihr keine Erkenntnisse vorliegen, wie wird sie sich diese verschaffen?

Fragen28

1

Ist der im Internet veröffentlichte Bericht (https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/Revision_Reha_SGB_II_2018.pdf) nach Kenntnis der Bundesregierung vollständig?

Falls nicht, welche Teile fehlen?

2

Wann, und auf welchem Weg hat die Bundesregierung Kenntnis vom o. g. Bericht erhalten?

Wie erklärt sie eine etwaige Kenntnisnahme zu einem späteren Zeitpunkt als dem, zu dem er dem Verwaltungsrat der Bundesagentur zugeleitet wurde, vor dem Hintergrund, dass mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung dort Mitglied sind?

3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob es sich bei den im Revisionsbericht beschriebenen Mängeln um ein flächendeckendes bzw. weit verbreitetes Phänomen handelt bzw. ob die beschriebenen Mängel auch in anderen Jobcentern festzustellen sind?

4

Wie wird die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung künftig sicherstellen, dass der Rehabilitationsstatus der Kundinnen und Kunden zu Eingang des Verfahrens abgeklärt wird, damit ein zielführender Beratungsverlauf gewährleistet werden kann?

5

Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um die durchschnittliche Dauer von Rehaverfahren deutlich zu verkürzen, nachdem sie bei den untersuchten gemeinsamen Einrichtungen bzw. Jobcentern bei neun Jahren lag?

6

Wie plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung einen gesicherten und regelmäßigen Daten- und Informationsaustausch mit dem jeweils zuständigen Träger der beruflichen Rehabilitation?

7

Wie wird die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Beraterinnen und Berater befähigen, Optimierungsbedarfe in den Integrationsprozessen und drohende Vermögensschäden für die Kundinnen und Kunden, anders als in der vorgenommenen Stichprobe geschehen, selbst zu erkennen?

8

Trägt die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung den besonderen Bedürfnissen behinderter Ratsuchender (z. B. für höheren Zeitaufwand durch Verdolmetschung in Gebärdensprache) durch einen höheren Personalschlüssel der zuständigen Vermittlungsfachkräfte Rechnung?

Wenn ja, in welchem Umfang?

Wenn nein, warum nicht?

9

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung direkt zu Beginn des Beratungsverfahrens sichergestellt, dass Menschen mit Behinderung die individuell erforderliche Beratungsintensität erfahren, ggf. durch Einladungen in kürzeren Intervallen?

10

Inwiefern achtet nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur darauf, für die Beratung von arbeitslosen Menschen mit Behinderung gezielt Personal mit rehaspezifischen Kenntnissen einzustellen?

11

Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die gesundheitliche Situation und aktuelle Leistungsfähigkeit der Kundinnen und Kunden mit Behinderung sowie deren berufliche Ziele und Wünsche im Vermittlungsprozess berücksichtigt?

12

Strebt die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung in jedem Einzelfall eine qualifikationsgerechte Vermittlung der Ratsuchenden mit Behinderung an, um durch eine passgenaue Vermittlung die Wahrscheinlichkeit einer längeren Beschäftigungsdauer zu erhöhen?

Falls nein, warum nicht?

13

Erachtet die Bundesregierung die Position der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) als geeignetes Instrument, um die Interessen von behinderten Menschen ggf. auch gegenüber dem jeweiligen Jobcenter zu vertreten?

Falls nein, an welche Ombudsperson können sich behinderte Menschen bei Konflikten mit dem zuständigen Jobcenter wenden?

14

Inwieweit sind die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt auch Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Frauen mit Behinderung, und falls sie diese Funktion auch wahrnehmen, wie werden sie für die besonderen Bedürfnisse dieser Zielgruppe geschult?

15

Teilt die Bundesregierung die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter geäußerte Annahme, dass die hohe Komplexität des Themas eine Ursache für die festgestellten Mängel sein könnte (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018), und wenn ja, worin besteht diese Komplexität aus ihrer Sicht?

16

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, der Komplexität entgegenzuwirken, etwa durch Rechtsvereinfachungen und Bürokratieabbau?

17

Teilt die Bundesregierung die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter geäußerte Annahme, dass die anhaltende Personalfluktuation eine Ursache für die vielfältigen festgestellten Mängel ist (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018), und welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um dieser Fluktuation entgegenzuwirken?

18

Was sind aus Sicht der Bundesregierung die Ursachen für die hohe Personalfluktuation in Jobcentern (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018?

19

Plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts der Komplexität des Rehabereiches eine Entfristung von Arbeitsverträgen der dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Arbeitsverträge mit längerer Laufzeit als ein Jahr?

Wenn nein, warum nicht?

20

Wie funktioniert die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung im SGB II, die im Konsens zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit um den Personenkreis der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erweitert werden soll, und wann findet diese Ausweitung nach Kenntnis der Bundesregierung statt?

21

Wie bewertet die Bundesregierung die Ergänzung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung im SGB II in Bezug auf Rehabilitandinnen und Rehabilitanden um besondere Aspekte (insbesondere qualitative)?

22

Bis wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die nötigen Maßnahmen und ggf. rechtlichen Anpassungen vollzogen sein, um die festgestellten Mängel in Bezug auf die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in den Jobcentern zu beheben?

23

Welcher Art sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Maßnahmen, u. a. zu Anforderungen an Weisungen, die die Bundesagentur aus ihren Erkenntnissen zum Praxischeck am Beispiel des Bundesteilhabegesetzes im März und April 2018 abgeleitet hat (Ausschussdrucksache 19(11)244)?

24

Wenn aktuell nicht in allen Jobcentern spezialisierte Integrationsfachkräfte eingesetzt werden, plant die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung eine entsprechende Änderung?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

25

Welchen Handlungsbedarf leitet die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung aus der Erkenntnis ab, dass die Revisionsergebnisse der speziellen Reha- bzw. SB-Teams nur geringfügig besser waren als die der nicht spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Revision SGB II, Bericht gemäß § 49 SGB II, Reha (Wiedereingliederung), Horizontale Revision, Juni 2018)?

26

Wie geht die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung mit unterschiedlichen Einschätzungen seitens der Jobcenter einerseits und der Kommunen andererseits zur Erwerbsfähigkeit der betroffenen Menschen mit Behinderung um bzw. mit unterschiedlichen Auffassungen, welchem Rechtskreis diese Personen zuzuordnen sind (Ausschussdrucksache 19(11)244)?

27

Wie kann die Bundesagentur nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verbesserung der Beratungsqualität garantieren, dass sie einen umfassenden Überblick über die durchgeführten Schulungen und weitere Personalentwicklungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung bekommt, wenn die Entscheidungshoheit zur Teilnahme an rehabezogenen Schulungsangeboten der Bundesagentur dezentral zugeteilt ist?

28

Wie beurteilt die Bundesregierung die Beratungs- und Vermittlungsqualität sowie die Rehabilitationsaktivitäten der zugelassenen kommunalen Träger für behinderte Menschen, und welchen Handlungsbedarf sieht sie hier?

Falls ihr keine Erkenntnisse vorliegen, wie wird sie sich diese verschaffen?

Berlin, den 19. Februar 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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