Auszahlung des Sicherstellungszuschlags für Geburtshilfe leistende Hebammen
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Jens Beeck, Matthias Seestern-Pauly, Matthias Seestern-Pauly, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Unlängst wurde durch in Entbindungskliniken und Geburtshäusern tätige Hebammen und solche, die Hausgeburten durchführen, deutliche Kritik an der praktischen Umsetzung der Auszahlung des Sicherstellungszuschlags nach § 134a Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) laut. Mittels Verweis auf eine akut hohe Auslastung der zuständigen Abteilung werde eine Auszahlung an die Antragsteller mit einer Verzögerung von rund 17 Wochen vorgenommen. Die Folge seien finanzielle Engpässe für die betroffenen Hebammen, die diese vor enorme Probleme stellen würden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche durchschnittliche Wartezeit liegt nach Kenntnis der Bundesregierung für das Jahr 2018 zwischen der Beantragung der Auszahlung des Sicherstellungszuschlags nach § 134a SGB V und der tatsächlichen Auszahlung an die antragstellenden Hebammen, wenn eine Übermittlung aller erforderlichen Angaben gemäß § 134a Absatz 1b Satz 6 stattgefunden hat und sämtliche Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen?
Wie lang war die in Frage 1 beschriebene Wartezeit für einen antragstellende Hebamme in den Jahren 2015 (zweites. Halbjahr), 2016 und 2017?
Welche Wartezeit ist nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund der temporären finanziellen Mehrbelastung der antragstellenden Hebammen angemessen und zumutbar, und wie begründet die Bundesregierung ihre Sicht?
Besteht eine Frist für eine Auszahlung des Sicherstellungszuschlags an die antragstellenden Hebammen durch den GKV-Spitzenverband?
Wenn ja, welche, und wo ist die Frist normiert?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort zu den Fragen 1 bis 4 Handlungsbedarf des Gesetzgebers?
Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Sichtweise?