Vorwurf zu niedrig ausgezahlter Zinsen
der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Christoph Meyer, Alexander Müller, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
„FOCUS Online“ berichtete am 15. Februar 2019 (www.focus.de/finanzen/bis-zu-7-000-euro-weniger-bei-langfristigen-sparvertraegen-skandaloes-so-werdensparkassen-kunden-um-ihre-mickrigen-zinsen-geprellt_id_10325441.html), Verbraucherschutzzentralen hätten bei Untersuchungen festgestellt, Sparkassen hätten bei langfristigen Sparverträgen zu niedrige Zinsen an ihre Kunden ausgekehrt. Hierbei gehe es je nach Vertrag um nicht ausgezahlte Zinsbeträge von einer bis zu vierstelligen Höhe.
Dem Bericht zufolge seien langfristig angelegte Verträge betroffen, die
- monatliche Einzahlungen,
- hierauf einen variablen Zinssatz von bis zu 5 Prozent pro Jahr und
- eine jährliche Bonuszahlung
- vorsehen würden.
Seitens der Verbraucherzentrale Sachsen sei kritisiert worden, aus den betroffenen Verträgen gehe nicht deutlich genug hervor, in welcher Weise die Zinsen der Marktentwicklung angepasst würden. Gerichte hätten in solchen Fällen unklar formulierte Zinsanpassungsklauseln angenommen und bereits einige Varianten für unwirksam erklärt. Die Vereinbarung neuer, rechtlich gültiger Klauseln sei unterblieben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010, Az. XI ZR 52/08, fest, dass eine Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, nicht nach § 306 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entsprechend § 315 BGB geschlossen werden kann. Dazu hätte es der wirksamen Vereinbarung bedurft, einer Vertragspartei das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zu übertragen. Ist jedoch die in den Vertragsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam, so ist damit zugleich ein darin enthaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders ersatzlos entfallen (vgl. BGHZ 90,69 [72f.] und BGHZ 185, 166).
Vielmehr ist nach dem BGH vom Gericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung Anpassungsmaßstab und -modus zu bestimmen, wobei in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGHZ 180, 257; BGHZ 180, 257).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Sind der Bundesregierung bzw. ihr nachgeordneter Behörden die von „FOCUS Online“ geschilderten Sachverhalte bekannt?
Sind die von „FOCUS Online“ geschilderten Sachverhalte Gegenstand von Prüfungen, Untersuchungen etc. durch die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordneter Behörden?
Wenn ja, welche Behörden befassen sich mit den von „FOCUS Online“ geschilderten Sachverhalten?
Wenn ja, welche Abteilung und welches Referat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist mit den von „FOCUS Online“ geschilderten Sachverhalten befasst, und seit welchem Zeitpunkt?
Steht die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Behörden mit den Verbraucher(schutz)zentralen von Bund und Ländern diesbezüglich in Kontakt?
Kann die Bundesregierung bzw. können ihr nachgeordnete Behörden eine Einschätzung dazu abgeben, wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher von Sparverträgen mit unklar formulierten Zinsanpassungsklauseln (ähnlich gelagerte Sachverhalte zum Urteil des BGH vom 21. Dezember 2010, Az. XI ZR 52/08) betroffen sein könnten?
Wenn ja, welche Behörde führt hierzu einen bundesweiten Überblick?
Wenn nein, aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung bzw. verzichten ihr nachgelagerte Behörden darauf, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen?
Kann die Bundesregierung bzw. können ihr nachgeordnete Behörden eine Einschätzung dazu abgeben, wie viele Sparverträge mit unklar formulierten Zinsanpassungsklauseln (ähnlich gelagerte Sachverhalte zum Urteil des BGH vom 21. Dezember 2010, Az. XI 52/08) betroffen sein könnten?
Kann die Bundesregierung bzw. können ihr nachgeordnete Behörden eine Einschätzung dazu abgeben, mit welchem Volumen noch potentiell nachzuzahlender Zinsen aufgrund von Sparverträgen mit unklar formulierten Zinsanpassungsklauseln (ähnlich gelagerte Sachverhalte zum Urteil des BGH vom 21. Dezember 2010, Az. XI 52/08) gerechnet werden muss?
Wenn nein, inwieweit würde es dem Verbraucherschutz in Deutschland dienlich sein, dies seitens der Bundesregierung bzw. ihr nachgelagerter Behörden zu untersuchen?
Welche Wirkung misst die Bundesregierung den von „FOCUS Online“ geschilderten Sachverhalten im Hinblick auf die Sparanstrengungen bzw. die Altersversorge der Bürgerinnen und Bürger zu?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich solche Fälle negativ auf die Bereitschaft zum Sparen auswirken können?