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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bayerische Digitalsteuer

(insgesamt 10 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

09.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/869625.03.2019

Bayerische Digitalsteuer

der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Manuel Höferlin, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Alexander Müller, Dr. Stefan Ruppert, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Johannes Vogel (Olpe), Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die „WirtschaftsWoche“ (WiWo) vom 15. Februar 2019, S. 33 veröffentlichte einen Bericht „Google-Bändiger“, wonach die bayerischen Finanzbeamten auf Grundlage des geltenden Rechts einen aus ihrer Sicht zulässigen Weg gefunden hätten, „den deutschen Staat unbürokratisch an all den Milliardeneinnahmen von Google und Facebook zu beteiligen“. Die Betriebsprüfer im Finanzamt München III seien dazu übergegangen, Betriebsausgaben für Suchmaschinenwerbung an ausländische Marketinganbieter mit einer „Sonderabgabe“ zu belasten. Ein Unternehmen, das zum Beispiel bei Google Werbung schaltet, solle nun eine 15-prozentige sogenannte Quellensteuer zahlen. 10 Mio. Euro für digitale Werbung machten also zusätzlich 1,5 Mio. Euro für den Fiskus. Nach dem Vortrag der bayerischen Finanzenbeamten solle das Unternehmen diesen Betrag aber lediglich vorstrecken und sich das Geld dann bei Google zurückholen.

Der Leiter der Münchner Betriebsprüfer habe der „WiWo“ zufolge erklärt, die Aufwendungen für eine Suchmaschinenwerbung seien nicht als normale (Betriebs-)Ausgaben, sondern als Entgelt für die Nutzung von Algorithmen zu werten, um beispielsweise bei Google attraktiver platziert zu werden. Diese Einstufung führe zu der steuerrechtlichen Konsequenz, dass der § 50a Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greife, der für Lizenzzahlungen ins Ausland eine Quellensteuer i. H. v. 15 Prozent vorsehe.

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG bzw. § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG), wenn sie nicht nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder sie nicht nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind.

Bei den in § 50a Absatz 1 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (Vergütungsgläubiger) wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben.

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung i. S. d. § 50a Absatz 1 EStG dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung – hier das inländische Unternehmen, welches an Google Zahlungen für Werbeleistungen zahlt – den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Das inländische Unternehmen hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum Zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen (§ 50a Absatz 5 Satz 1 bis 3 EStG). Das BZSt hat zum Jahresbeginn 2014 die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen übernommen. Zuvor waren hierfür die Finanzbehörden der Länder zuständig.

Die „WiWo“ berichtet ferner, die von der Münchner Steuerverwaltung vertretene Ansicht zur Einschlägigkeit des § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG, werde von den abführungsverpflichteten inländischen Unternehmen und der Beraterschaft nicht geteilt. Die Berater stuften es zudem als schwierig ein, dass die inländischen Unternehmen in der Lage seien, „sich die Steuer bei Google zurückzuholen“. Weiter wird berichtet, das Bundesministerium der Finanzen beobachte diesen Prozess lediglich und verweise darauf, dass es hierzu „noch keine abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung des Bund und der Länder“ gebe.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie bewertet die Bundesregierung die nach dem Bericht der „WiWo“ von der Bayerischen Finanzverwaltung bzw. von der Münchner Finanzverwaltung vertretene Ansicht im Hinblick auf die Einschlägigkeit des § 50a EStG auf Zahlungen inländischer Unternehmen an Google, Facebook oder ähnliche Digitalkonzerne für entsprechende Werbeleistungen bzw. Nutzungen des jeweiligen Algorithmus?

a) Teilt die Bundesregierung diese Ansicht, und wenn ja, aus welchen Gründen?

b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

2

In wie vielen Fällen hat die Bayerische Finanzverwaltung nach Kenntnis der Bundesregierung von inländischen Unternehmen in besagten Konstellationen die Zahlung der Steuer nach § 50a EStG

a) gefordert,

b) erhoben und vollstreckt?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Gesamthöhe in besagten Konstellationen seitens der Bayerischen Finanzverwaltung Zahlungsforderungen gegenüber inländischen Unternehmen erhoben wurden?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass weiter Länder in besagten Konstellationen ähnlich verfahren bzw. planen, dies zu tun?

Wenn ja, welche Länder sind bzw. wären das?

5

Teilt die Bundesregierung den Optimismus der Bayerischen Finanzverwaltung, die inländischen Unternehmen könnten die auf Grundlage des § 50a EStG geleisteten Beträge von den steuerpflichtigen, im Ausland ansässigen Digitalunternehmen zurückholen?

6

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen eine entsprechende Rückerstattung durch ausländische Digitalunternehmen erfolgt ist?

7

Ist der von der „WiWo“ berichtete Vorgang bereits Gegenstand von Sitzungen der Referatsleiterinnen und Referatsleiter zur Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer von Bund und Ländern gewesen?

a) Wenn ja, bei welchen Sitzungen wurde die Anwendung des § 50a EStG in diesem Zusammenhang erörtert (bitte jeweiliges Datum nennen)?

b) Wenn ja, wurde bereits der Versuch unternommen, eine abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern herbeizuführen? Wenn ja, aus welchen Gründen ist dies bisher gescheitert? Wie viele und welche Länder haben sich in den Sitzungen der Referatsleiterinnen und Referatsleiter zur Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer für, und wie viele, und welche Länder haben sich gegen die Anwendung des § 50a EStG ausgesprochen?

c) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung bisher noch kein Versuch unternommen, eine abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern herbeizuführen? Hält die Bundesregierung es für zielführend, wenn es in der beschriebenen Konstellation – mindestens im Rahmen der Betriebsprüfungen – zu einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei der Anwendung des § 50a EStG käme? Inwieweit hält es die Bundesregierung für möglich, dass über die Zuständigkeit des BZSt für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren eine Vereinheitlichung bei der bundesweiten Handhabung des § 50a EStG erreicht werden kann?

8

Ist es richtig, dass das Bundesministerium der Finanzen – wie von der „WiWo“ berichtet, bei der Frage der Anwendung des § 50a EStG nach der Formel „Lieber 15 Prozent von x, als 3 Prozent von nix“ vorzugehen beabsichtigt?

9

Wie fügt sich die Ansicht der Bayerischen bzw. Münchner Steuerverwaltung in das Konzept der Europäischen Kommission nach einer – zuletzt deutlich abgesteckten – Digitalsteuer auf Onlinewerbeerlöse ein bzw. wie könnte sich dies darin einfügen?

10

Wie fügt sich die Ansicht der Bayerischen bzw. Münchner Steuerverwaltung in das offenbar von Deutschland und ggf. auch Frankreich bevorzugte Konzept für eine Mindestbesteuerung ein, bzw. wie könnte sich dies darin einfügen?

Berlin, den 6. März 2019

Christian Lindner und Fraktion

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