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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Definition der deutschen Volkszugehörigkeit

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

25.04.2019

Aktualisiert

05.06.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/872310.04.2019

Definition der deutschen Volkszugehörigkeit

der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, Lars Herrmann, Martin Hess, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

In dem durch die Internetseite https://netzpolitik.org/2019/wir-veroeffentlichen- das-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd/ öffentlich gemachten Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) „Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der ‚Alternative für Deutschland‘ (AfD) und ihren Teilorganisationen“ wird mehrfach auf das Verständnis des Wortes „Volk“ verwiesen. Ein Indiz für eine verfassungsfeindliche Gesinnung sei zum einen ein rassistisches Volksverständnis, welches das Volk als eine in sich geschlossene, biologische Abstammungsgemeinschaft definiert. Der Einschätzung, dass eine solche Definition verfassungsfeindlich sei, schließen sich die Fragesteller ausdrücklich an und sie soll nicht Gegenstand dieser Kleinen Anfrage sein.

Ferner wird jedoch im Gutachten des BfV ein Volksverständnis, welches das Volk als eine ethnisch-kulturelle Gemeinschaft definiert, nach Ansicht der Fragesteller in die Nähe einer Verfassungsfeindlichkeit gerückt. In manchen Passagen des Gutachtens genügt sogar ein bloßes Rekurrieren auf die Kultur als mögliches Merkmal eines verfassungsfeindlichen Volksbegriffes.

Beispiel:

  • „Der AfD ist ein kulturdeterministisches Gesellschaftsbild eigen, das von einer grundlegenden Prägung des Staatsvolks durch einen Komplex aus Traditionen und hergebrachten Werten ausgeht und ‚einen souveränen Nationalstaat‘ als institutionelle Voraussetzung für deren Erhaltung ansieht. […] Der konstitutive Charakter, der in der Positionierung der Aussage als einleitende Feststellung im entsprechenden Kapitel zum Ausdruck kommt, akzentuiert die konstatierte Haltung der AfD zur Rolle der Kultur als identitätsstiftendes Moment noch einmal besonders. Die Bemerkung, wonach ‚auch ein neues Politikverständnis‘ die Kultur als ‚zentrale Klammer‘ sehen müsse, deutet kryptisch auf eine übersteigerte Bedeutung der kulturellen Verbundenheit als maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit zum Volk hin, bleibt an dieser Stelle aber zu undeutlich, um ein etwaiges verfassungsfeindliches Volksverständnis zu begründen.“ (Gutachten Kapitel C I. 1.1.1).

Die im Gutachten immer wieder angeführte Begründung für eine Verfassungsfeindlichkeit eines solchen Volksbegriffes ist stets, dass er Menschen von grundgesetzlich garantierten Staatsbürgerrechten exkludiere, welche nicht unter diese Definition fallen. Aus Sicht der Fragesteller wird hier jedoch die Volkszugehörigkeit in unzulässiger Weise mit der Staatsangehörigkeit gleichgesetzt. Aus Sicht der Fragesteller muss ein deutscher Staatsangehöriger nicht zwingend Teil des deutschen Volkes sein. So konstatiert beispielsweise Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen: „Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.“ Ebensowenig muss aus Sicht der Fragesteller ein deutscher Volkszugehöriger zwingend deutscher Staatsbürger sein. Dies erkennt auch die Bundesregierung an. So ist beispielsweise auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten zu lesen: „In der Republik Serbien, insbesondere in der autonomen Provinz Vojvodina, leben ca. 3 500 – 4 000 serbische Bürger deutscher Volkszugehörigkeit“ (www.aussiedlerbeauftragter.de/AUSB/DE/Themen/ deutscheminderheiten/deutsche-minderheiten-europa/moe-staaten/moe-staaten_node.html).

Die enge Verbundenheit des deutschen Staates mit den deutschen Minderheiten im Ausland manifestiert sich auch über finanzielle Unterstützung Letzterer durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Ein weiteres Indiz, welches gegen eine Verfassungsfeindlichkeit eines ethnischkulturellen Volksbegriffs spricht, sehen die Fragesteller in der Tatsache, dass das Bundesvertriebenengesetz eine ebensolche Definition heranzieht: „Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird“ (BVFG § 6 Absatz 1).

Das Bundesvertriebenengesetz knüpft damit an Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) an, demzufolge Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Nach einer juristischen Lehrmeinung lässt diese Gleichstellung bestimmter Volksdeutscher mit deutschen Staatsangehörigen „den Rückschluss zu, dass die Zugehörigkeit zu der deutschen Nation im ethnisch-kulturellen Sinne auch den grundsätzlich maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bilden soll“ (BeckOK Grundgesetz/Hillgruber GG Artikel 116 Rn. 2 bis 4).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es sich bei dem auf netzpoli- tik.org veröffentlichten Gutachten um das vom Bundesamt für Verfassungsschutz erstellte Gutachten handelt, dessen Ergebnisse am 15. Januar 2019 in der Pressekonferenz des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorgestellt wurden?

  • Wenn nein, handelt es sich um eine Vorabversion?
  • Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie dieses als vertraulich eingestufte Gutachten an die Öffentlichkeit gelangen konnte?

2. Hält die Bundesregierung einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff für verfassungsfeindlich (bitte erläutern)?

3. Stimmt die Bundesregierung zu, dass das Bundesvertriebenengesetz in § 6 Absatz 1 eine ethnisch-kulturelle Definition der Volkszugehörigkeit vornimmt, wenn dort auf Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur verwiesen wird (wenn nein, bitte erläutern inwiefern Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur als Merkmale einer deutschen Volkszugehörigkeit von der Bundesregierung nicht als ethnisch-kulturelle Merkmale verstanden werden)?

4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich deutsche Volkszugehörigkeit und deutsche Staatsangehörigkeit gegenseitig bedingen (wenn ja, bitte erläutern, warum im Bundesvertriebenengesetz in § 1 Absatz 1 zwischen deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen unterschieden wird und inwiefern die Bundesregierung zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit unterscheidet)?

5. Der Begriff „Volkszugehörigkeit“ wird auch in § 25 Absatz 3b des Parteiengesetzes in Bezug auf die in Deutschland lebenden Minderheiten verwendet, inwiefern unterscheidet die Bundesregierung die Definition der Volkszugehörigkeit hier von der Definition in § 6 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes?

6. Widerspricht die Bundesregierung der Auffassung, dass „die Zugehörigkeit zu der deutschen Nation im ethnisch-kulturellen Sinne auch den grundsätzlich maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bilden soll“ (BeckOK Grundgesetz/Hillgruber GG Artikel 116 Rn. 2 bis 4) (falls ja, bitte erläutern)?

Fragen6

1

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es sich bei dem auf netzpolitik.org veröffentlichten Gutachten um das vom Bundesamt für Verfassungsschutz erstellte Gutachten handelt, dessen Ergebnisse am 15. Januar 2019 in der Pressekonferenz des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorgestellt wurden?

Wenn nein, handelt es sich um eine Vorabversion?

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie dieses als vertraulich eingestufte Gutachten an die Öffentlichkeit gelangen konnte?

2

Hält die Bundesregierung einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff für verfassungsfeindlich (bitte erläutern)?

3

Stimmt die Bundesregierung zu, dass das Bundesvertriebenengesetz in § 6 Absatz 1 eine ethnisch-kulturelle Definition der Volkszugehörigkeit vornimmt, wenn dort auf Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur verwiesen wird (wenn nein, bitte erläutern inwiefern Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur als Merkmale einer deutschen Volkszugehörigkeit von der Bundesregierung nicht als ethnisch-kulturelle Merkmale verstanden werden)?

4

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich deutsche Volkszugehörigkeit und deutsche Staatsangehörigkeit gegenseitig bedingen (wenn ja, bitte erläutern, warum im Bundesvertriebenengesetz in § 1 Absatz 1 zwischen deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen unterschieden wird und inwiefern die Bundesregierung zwischen Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit unterscheidet)?

5

Der Begriff „Volkszugehörigkeit“ wird auch in § 25 Absatz 3b des Parteiengesetzes in Bezug auf die in Deutschland lebenden Minderheiten verwendet, inwiefern unterscheidet die Bundesregierung die Definition der Volkszugehörigkeit hier von der Definition in § 6 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes?

6

Widerspricht die Bundesregierung der Auffassung, dass „die Zugehörigkeit zu der deutschen Nation im ethnisch-kulturellen Sinne auch den grundsätzlich maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bilden soll“ (BeckOK Grundgesetz/Hillgruber GG Artikel 116 Rn. 2 bis 4) (falls ja, bitte erläutern)?

Berlin, den 5. April 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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