Geplante Härtefallregelung für das Zweite Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Jutta Krellmann, Kornelia Möller, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung mit seinem Urteil zu den Hartz-IV-Regelsätzen (Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010, BvL 1/09, BvL 3/09, BvL 4/09) aufgegeben, für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige, besondere Bedarfe über den Pauschalbetrag des Regelsatzes hinaus einen zusätzlichen Leistungsanspruch zu schaffen. Bis zur Schaffung dieses Leistungsanspruchs hat der Gesetzgeber im Wege einer Härtefallregelung die Lücke zur Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieser besonderen Bedarfe zu schließen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits auf eine Liste der Fälle verständigt, in denen Hartz-IV-Betroffene ab sofort bei den Jobcentern Sonderleistungen geltend machen können. Die BA hat eine entsprechende Geschäftsanweisung erlassen (Geschäftsanweisung Nr. 08/10 vom 17. Februar 2010). Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, hat gleichzeitig angekündigt, dass die Öffnungsklausel für besondere Bedarfe im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bereits bis zum Sommer 2010 gesetzlich verankert werden soll.
Die nun getroffene Härtefallregelung fasst den Katalog der besonderen Bedarfe sehr eng, so dass viele Fälle ausgeschlossen werden. Auch wenn das BMAS den Katalog öffentlich als „nicht abschließend“ bezeichnet hat, steht zu befürchten, dass die zu schaffende gesetzliche Regelung ähnlich restriktiv ausfallen wird und viele Menschen ihre vorhandenen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfe nach wie vor aus dem Regelsatz bestreiten und mit einer Unterdeckung des Existenzminimums leben müssen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was gilt nach Auffassung des BMAS als Härtefall im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, und welche Kriterien bzw. Erwägungen lagen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme bestimmter Fälle in den mit der BA abgestimmten Katalog der Härtefälle zugrunde?
2. Nach welchen Erwägungen wurden laufende und wiederkehrende medizinische Kosten bzw. Bedarfe wie die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, die unterhalb der Höchstbelastungsgrenze bleiben, Fahrten zum Arzt und medizinische Fußpflege nicht in den Katalog aufgenommen?
3. Inwiefern kann die Bestreitung der genannten Posten aus dem Regelsatz aus Sicht der Bundesregierung zur Unterdeckung des vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht statuierten menschenwürdigen Existenzminimums führen, und müssten diese folgerichtig über die Härtefallregelung abgedeckt werden, bzw. wie sieht die Bundesregierung diese Bedarfe gedeckt?
4. Mit welcher Begründung wurde im Katalog der BA die Gewährung von Unterstützung für Putz- und Haushaltshilfen auf Rollstuhlfahrer beschränkt, wo dieser besondere Bedarf doch auch bei anderen Personengruppen aus dem Kreis der SGB-II-Beziehenden mit Behinderungen gegeben ist?
5. Ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Gewährung von Unterstützung für Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer und möglicherweise auch aus anderen nach der Härtefallregelung zu gewährenden besonderen Bedarfen, Kollisionen mit dem § 21 Absatz 6 SGB II, nach dem die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs die Höhe der Regelleistung nicht übersteigen darf, und wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass auch bei kostenträchtigen Sonderbedarfen das Existenzminimum nicht durch diese Deckelung gefährdet wird?
6. Warum wurden Brillen, Zahnersatz und orthopädische Schuhe nicht in den Härtefallkatalog aufgenommen? Rechtfertigt hier aus Sicht der Bundesregierung allein die nur periodische Notwendigkeit der Neu- bzw. Wiederbeschaffung dieser medizinischen Hilfsmittel eine Nichtaufnahme in den Katalog der Härtefälle?
7. Wie begründet sich, dass Lernmittel wie Schulbücher, Hefte und Geld für Kopien sowie für schulische Aktivitäten und Schulspeisung nicht in dem Katalog enthalten sind, und wie verträgt sich dies mit den Ankündigungen der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, mehr für Bildung und Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen zu tun?
8. Wie verträgt sich die Beschränkung der Übernahme von Nachhilfekosten auf eng begrenzte Einzelfälle mit diesem Versprechen? Liegen der Entscheidung für eine solche restriktive Regelung Überlegungen zugrunde, wie die Förderung bedürftiger Kinder an staatlichen Schulen zeitnah und wirkungsvoll verbessert werden kann, und wie sehen diese aus?
9. Welche Krankheiten fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter den § 21 Absatz 5 SGB II (Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung)? Gehört Diabetes dazu, und wenn nein, warum nicht?
10. Können nach diesem Paragrafen auch Bedarfe nach besonderer Ernährung bei Unverträglichkeiten bestimmter Lebensmittel, wie Laktose oder Fruktose, die mit deutlich höheren Kosten für spezielle Nahrungsmittel einhergehen, geltend gemacht werden, und wenn nein, warum wurden solche Fälle nicht in den Härtefallkatalog aufgenommen?
11. Warum wurden entgegen des ursprünglichen Plans der BA die Kosten für Besuchsfahrten eines in Haft sitzenden Ehepartners wieder aus dem Katalog gestrichen?
12. Wer befindet nach welchen Kriterien darüber, ob in Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle vorliegen, die ebenfalls unter die Härtefallklausel fallen, da der in der Geschäftsanweisung der BA enthaltene Katalog ebendort als nicht abschließend bezeichnet wird?
13. Rechnet die Bundesregierung wie die Präsidentin des Sozialgerichtstages, Monika Paulat, mit einer Klagewelle, weil Hartz-IV-Beziehende einen vermeintlich berechtigten Anspruch, der nicht im Katalog von BMAS und BA enthalten ist, vor Gericht einklagen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was will sie tun, um der auf die Gerichte zurollenden Klagewelle Herr zu werden, ohne dabei die Rechtsmittel und Möglichkeiten zu ihrer Ergreifung für Hartz-IV-Beziehende einzuschränken?
14. Bis wann will die Bundesregierung die Härtefallregelung auf eine gesetzliche Grundlage stellen, und wie will sie auf dem Wege dorthin die vom BMAS als nicht abschließend bezeichnete Aufzählung der Härtefälle vervollständigen? Welche praktischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und/oder gerichtlichen Entscheidungen werden in diese Weiterentwicklung einfließen?
15. Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es immer besondere Fälle geben wird, die nicht gesetzlich kategorisiert worden sind, eine offene gesetzliche Härtefallregelung zu schaffen, die zuvor nicht spezifizierte besondere Bedarfe als Ermessensleistung ermöglicht? Wenn nein, warum nicht?
16. Wird die Bundesregierung im Zuge der Schaffung einer gesetzlichen Härtefallregelung auch prüfen, ob bestimmte einmalige Bedarfe wie die Wiederbeschaffung großer Haushaltsgeräte oder der wiederkehrende Bedarf nach Bekleidung, insbesondere bei Kindern, im Bedarfsfall wieder über zusätzliche Leistungen gedeckt werden können? Wenn nein, warum erachtet sie dies nicht für notwendig?
17. Wie charakterisiert die Bundesregierung die praktischen Erfahrungen von Hilfebeziehenden und Behörden mit der bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgten Integration der einmaligen Leistungen als Pauschale in den Regelsatz, und welche politischen Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Fragen17
Was gilt nach Auffassung des BMAS als Härtefall im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, und welche Kriterien bzw. Erwägungen lagen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme bestimmter Fälle in den mit der BA abgestimmten Katalog der Härtefälle zugrunde?
Nach welchen Erwägungen wurden laufende und wiederkehrende medizinische Kosten bzw. Bedarfe wie die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, die unterhalb der Höchstbelastungsgrenze bleiben, Fahrten zum Arzt und medizinische Fußpflege nicht in den Katalog aufgenommen?
Inwiefern kann die Bestreitung der genannten Posten aus dem Regelsatz aus Sicht der Bundesregierung zur Unterdeckung des vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht statuierten menschenwürdigen Existenzminimums führen, und müssten diese folgerichtig über die Härtefallregelung abgedeckt werden, bzw. wie sieht die Bundesregierung diese Bedarfe gedeckt?
Mit welcher Begründung wurde im Katalog der BA die Gewährung von Unterstützung für Putz- und Haushaltshilfen auf Rollstuhlfahrer beschränkt, wo dieser besondere Bedarf doch auch bei anderen Personengruppen aus dem Kreis der SGB-II-Beziehenden mit Behinderungen gegeben ist?
Ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Gewährung von Unterstützung für Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer und möglicherweise auch aus anderen nach der Härtefallregelung zu gewährenden besonderen Bedarfen, Kollisionen mit dem § 21 Absatz 6 SGB II, nach dem die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs die Höhe der Regelleistung nicht übersteigen darf, und wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, dass auch bei kostenträchtigen Sonderbedarfen das Existenzminimum nicht durch diese Deckelung gefährdet wird?
Warum wurden Brillen, Zahnersatz und orthopädische Schuhe nicht in den Härtefallkatalog aufgenommen?
Rechtfertigt hier aus Sicht der Bundesregierung allein die nur periodische Notwendigkeit der Neu- bzw. Wiederbeschaffung dieser medizinischen Hilfsmittel eine Nichtaufnahme in den Katalog der Härtefälle?
Wie begründet sich, dass Lernmittel wie Schulbücher, Hefte und Geld für Kopien sowie für schulische Aktivitäten und Schulspeisung nicht in dem Katalog enthalten sind, und wie verträgt sich dies mit den Ankündigungen der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, mehr für Bildung und Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen zu tun?
Wie verträgt sich die Beschränkung der Übernahme von Nachhilfekosten auf eng begrenzte Einzelfälle mit diesem Versprechen?
Liegen der Entscheidung für eine solche restriktive Regelung Überlegungen zugrunde, wie die Förderung bedürftiger Kinder an staatlichen Schulen zeitnah und wirkungsvoll verbessert werden kann, und wie sehen diese aus?
Welche Krankheiten fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter den § 21 Absatz 5 SGB II (Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung)? Gehört Diabetes dazu, und wenn nein, warum nicht?
Können nach diesem Paragrafen auch Bedarfe nach besonderer Ernährung bei Unverträglichkeiten bestimmter Lebensmittel, wie Laktose oder Fruktose, die mit deutlich höheren Kosten für spezielle Nahrungsmittel einhergehen, geltend gemacht werden, und wenn nein, warum wurden solche Fälle nicht in den Härtefallkatalog aufgenommen?
Warum wurden entgegen des ursprünglichen Plans der BA die Kosten für Besuchsfahrten eines in Haft sitzenden Ehepartners wieder aus dem Katalog gestrichen?
Wer befindet nach welchen Kriterien darüber, ob in Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle vorliegen, die ebenfalls unter die Härtefallklausel fallen, da der in der Geschäftsanweisung der BA enthaltene Katalog ebendort als nicht abschließend bezeichnet wird?
Rechnet die Bundesregierung wie die Präsidentin des Sozialgerichtstages, Monika Paulat, mit einer Klagewelle, weil Hartz-IV-Beziehende einen vermeintlich berechtigten Anspruch, der nicht im Katalog von BMAS und BA enthalten ist, vor Gericht einklagen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was will sie tun, um der auf die Gerichte zurollenden Klagewelle Herr zu werden, ohne dabei die Rechtsmittel und Möglichkeiten zu ihrer Ergreifung für Hartz-IV-Beziehende einzuschränken?
Bis wann will die Bundesregierung die Härtefallregelung auf eine gesetzliche Grundlage stellen, und wie will sie auf dem Wege dorthin die vom BMAS als nicht abschließend bezeichnete Aufzählung der Härtefälle vervollständigen?
Welche praktischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und/oder gerichtlichen Entscheidungen werden in diese Weiterentwicklung einfließen?
Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es immer besondere Fälle geben wird, die nicht gesetzlich kategorisiert worden sind, eine offene gesetzliche Härtefallregelung zu schaffen, die zuvor nicht spezifizierte besondere Bedarfe als Ermessensleistung ermöglicht?
Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung im Zuge der Schaffung einer gesetzlichen Härtefallregelung auch prüfen, ob bestimmte einmalige Bedarfe wie die Wiederbeschaffung großer Haushaltsgeräte oder der wiederkehrende Bedarf nach Bekleidung, insbesondere bei Kindern, im Bedarfsfall wieder über zusätzliche Leistungen gedeckt werden können?
Wenn nein, warum erachtet sie dies nicht für notwendig?
Wie charakterisiert die Bundesregierung die praktischen Erfahrungen von Hilfebeziehenden und Behörden mit der bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgten Integration der einmaligen Leistungen als Pauschale in den Regelsatz, und welche politischen Schlussfolgerungen zieht sie daraus?