Fragen zum Umsetzungsstand der Reform der Grundsteuer
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Christoph Meyer, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die jahrzehntealten Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer (Einheitswert) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, innerhalb derer eine Reform der Einheitswertermittlung als Gesetz verabschiedet sein muss, die mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar ist. Innerhalb einer weiteren Frist von fünf Jahren müssen die ca. 36 000 000 Einheitswerte aller betroffenen Grundstücke auf der Basis der neuen Regelungen neu ermittelt werden. Die Bundesregierung strebt an, einen Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer am 10. April 2019 im Kabinett zu beschließen.
Damit die Reform der Grundsteuer überhaupt in der Praxis umgesetzt werden kann, müssen zunächst vielfältige modellunabhängige organisatorische und automationstechnische Aufgaben umgesetzt werden. In jedem Fall müssen die Feststellung der Einheitswerte und die Feststellung der Grundsteuermessbeträge bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Nach Einschätzung der Fragestellenden ist es u. a. dringend erforderlich, dass vorhandene Datenbestände aktualisiert und überprüft, aber auch neue Daten erhoben werden. Zudem ist eine zeitnahe Vereinheitlichung der unterschiedlichen IT-Strukturen in den Ländern von herausragender Bedeutung für ein Gelingen der Reform der Grundsteuer.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele wirtschaftliche Einheiten müssen nach Kenntnis der Bundesregierung infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) neu bewertet werden (sofern möglich bitte weitgehend exakt angeben und nach Einheitsarten und Bundesland tabellarisch aufgliedern)?
Welche modellunabhängigen erforderlichen organisatorischen und automationstechnischen Maßnahmen müssen nach Einschätzung der Bundesregierung parallel zur Schaffung der fachlichen Grundlagen umgesetzt werden, damit der Vollzug des künftigen Rechts überhaupt gewährleistet werden kann (bitte Maßnahmen tabellarisch aufgliedern und zwischen organisatorischen und automationstechnischen Maßnahmen unterscheiden)?
Inwiefern wird nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen der gesamte im Rahmen der Einheitsbewertung vorhandene Datenbestand an Eigentümern mit Grundbesitz auf seine Vollständigkeit (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Postleitzahl und Ort) hin überprüft, und wann wird die Überprüfung abgeschlossen sein?
Inwiefern wird nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen der gesamte im Rahmen der Einheitsbewertung vorhandene Datenbestand an Eigentümern mit Grundbesitz um die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) gemäß §§ 139a, 139b der Abgabenordnung ergänzt, und wann wird diese Ergänzung abgeschlossen sein?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Rahmen der Reform der Grundsteuer Millionen von Einheitswertmitteilungen von der Finanzverwaltung ausgedruckt und postalisch u. a. an die Kommunen verschickt werden müssen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die prozentuale Quote der noch zu erfassenden Flurstücke, die in die KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE aufgenommen werden sollen (bitte der Antwort eine Tabelle beifügen, die aufgegliedert ist nach Bundesland, Anzahl der noch zu erfassenden Flurstücke und prozentualer Quote der noch zu erfassenden Flurstücke)?
Wie weit ist der Bestandsdatenabgleich zwischen der Grundstücksdatenbank LANGUSTE und dem IdNr.-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern fortgeschritten, und wann wird dieser abgeschlossen sein?
Wie weit ist die Einführung eines bundeseinheitlichen „Pseudo-Ordnungskriteriums“ zum Aufbau der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE fortgeschritten?
Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufbau einer land- und forstwirtschaftlichen Grundlagendatenbank fortgeschritten hinsichtlich a) der Übernahme von Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) zur Bodenschätzung bzw. b) der Übernahme von Daten aus dem Bereich der Bodenschätzung aus anderen Datenquellen?
Welche Hindernisse und Probleme treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Datenübernahme der in Frage 9a und 9b angesprochenen Daten in die land- und forstwirtschaftliche Grundlagendatenbank auf?
Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerliche IdNr. für die Aktualisierung der Adressdaten der Länder, und aus welchem Grund soll die steuerliche IdNr. in die Bewertungsdatenbestände der Länder aufgenommen werden?
Was versteht die Bundesregierung konkret unter der „Aufkommensneutralität“ der Grundsteuer? Soll als Bezugsgröße hierfür das Aufkommen aus dem Jahr herangezogen werden, in dem die Reform beschlossen wird (voraussichtlich 2019), oder das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt (voraussichtlich 2025)?
Inwiefern erklärt sich die Bundesregierung dazu bereit, die Bundesländer personell und finanziell bei der administrativen Umsetzung der Reform der Grundsteuer zu unterstützen (vgl. Bundesministerium der Finanzen: Briefing. Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer, 7. Februar 2019, S. 5)?