Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 2010 zur Preissenkungsverfügung der hessischen Landeskartellbehörde und die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft in Deutschland
der Abgeordneten Nicole Maisch, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, Cornelia Behm, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Dr. Hermann Ott, Lisa Paus, Dorothea Steiner, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 2. Februar 2010 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsgültigkeit einer Preissenkungsverfügung der hessischen Landeskartellbehörde an den Wasserversorger der Stadt Wetzlar, enwag energie- und wassergesellschaft mbH, bestätigt. Die enwag muss nun die Preissenkungsverfügung der Landeskartellbehörde umsetzen. Dieser Entscheidung wird eine große Bedeutung für die Wasserversorgung in Deutschland beigemessen. Es wird erwartet, dass mehrere Wasserversorger entsprechend dieser neuen Rechtslage ihre Preise senken müssen.
Die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Trinkwasser ist ein wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Umfragen zeigen, dass mehr als 90 Prozent der Bürgerinnen und Bürger mit der Wasserqualität und der Versorgungssicherheit zufrieden sind. Die hervorragende Wasserversorgung in Deutschland hat ihren Wert. Sie wird durch die Wasserversorger unter sehr unterschiedlichen Bedingungen sichergestellt. Dabei spielen beispielsweise die Siedlungsstruktur, geologische Bedingungen und die Qualität und Menge des genutzten Rohwassers eine wichtige Rolle.
Das Urteil soll die Bürgerinnen und Bürger vor unangemessenen Preisen besser schützen. Die Preissenkungen dürfen jedoch nicht zu einer Verschlechterung von Wasserqualität und Versorgungssicherheit führen. Das muss bei dem Vergleich von Wasserpreisen unterschiedlicher Wasserversorger berücksichtigt werden. Ein einheitliches und transparentes Preisfindungssystem, auf das die Unternehmen vertrauen können, fehlt aber bis heute. Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht nach § 103 Absatz 5, § 22 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) reicht nicht aus.
Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Mit welchen Folgen aus dem oben angeführten Urteil rechnet die Bundesregierung für die deutsche Wasserwirtschaft?
Erwartet die Bundesregierung, dass es in Folge des Urteils zu einem stärkeren Konsolidierungsdruck in dieser Branche kommt, um z. B. regional sehr unterschiedliche Bedingungen besser ausgleichen zu können, und falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Mit welchen Folgen rechnet die Bundesregierung für die Verbraucherinnen und Verbraucher?
Mit welchen Folgen rechnet die Bundesregierung für die Wasserqualität und Versorgungssicherheit beim Leitungswasser in Deutschland?
Welche Bedeutung wird das Urteil für die unterschiedliche Beurteilung und die unterschiedliche Rechtslage von Gebühren und Preisen haben?
Rechnet die Bundesregierung im Gefolge des Urteils mit einem Trend zur Gebührenerhebung?
Wie wird die Bundesregierung auf das Urteil reagieren? Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf ihrerseits, und wenn ja, welchen?
Wie plant die Bundesregierung Rechtssicherheit über die zukünftige Ermittlung der Wasserpreise für die betroffenen Wasserversorgungsunternehmen zu schaffen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der bestehende Rechtsrahmen die wesentlichen Rahmenbedingungen der Wasserversorger nicht ausreichend berücksichtigt? Warum?
Plant die Bundesregierung eine Reform des bestehenden Rechtsrahmens, so dass auf dieser Basis spezifische Kriterien zur besseren Vergleichbarkeit von Wasserversorgern abgeleitet werden können, und falls ja, wann ist mit einer Gesetzesvorlage zu rechnen, und falls nein, was sind die Gründe?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Wasserversorger in Zukunft kostendeckend wirtschaften können und dabei Wasserqualität und Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet sind?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass etwa Siedlungsstruktur, geologische Bedingungen und die Qualität und Menge des genutzten Rohwassers regional sehr unterschiedlich sind und bei dem Vergleich von Wasserpreisen unterschiedlicher Wasserversorger berücksichtigt werden müssten? Wenn ja, hält sie die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht nach § 103 Absatz 5, § 22 Absatz 5 GWB dazu für ausreichend? Wenn nein, warum nicht?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Kostenstruktur von kommunalen Wasserversorgern transparenter zu gestalten?