Umgang mit Anträgen von schwer und unheilbar Kranken in extremer Notlage auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital
der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Judith Skudelny, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Bundesverwaltungsgericht hat im März 2017 ein richtungsweisendes Urteil gefällt (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 3 C 15/19). Danach dürfe schwer und unheilbar Kranken in einer extremen Notlage der Erwerb eines todbringenden Medikaments nicht verwehrt werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes umfasse das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden solle – vorausgesetzt, er könne seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hätte demnach die Anträge entsprechend zu bescheiden. Inzwischen wurden über 100 Anträge auf Erlaubniserteilung zum Erwerb eines letal wirkenden Medikaments zur Selbsttötung gestellt (vgl. u. a. Bundestagsdrucksache 19/2090). Im Juni vergangenen Jahres hat das BMG das BfArM sodann aber offenbar angewiesen, alle Anträge abzuweisen (vgl. www. tagesspiegel.de/politik/gesundheitsminister-ignoriert-urteil-jens-spahn-verhindertsterbehilfe/24010180.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele der anhängigen Anträge auf Erlaubnis des Erwerbs eines letal wirkenden Medikamentes zur Selbsttötung wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung, bisher bewilligt?
Wie viele Anträge wurden nicht bewilligt?
Wie lange dauerten in diesen Fällen die Verfahren?
In wie vielen Fällen steht eine Entscheidung noch aus?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchem Verfahrensstand die anhängigen Anträge sind, bei denen eine Entscheidung noch aussteht (wenn ja, bitte nach Verfahrensstand und Anzahl der darin befindlichen Anträge aufschlüsseln)?
Gegen wie viele ablehnende Bescheide des BfArM auf Erlaubniserteilung des Erwerbs eines letal wirkenden Medikamentes zur Selbsttötung wurde Widerspruch eingelegt?
Wie oft wurde dem Widerspruch abgeholfen?
Wie ist, nach Kenntnis der Bundesregierung, der aktuelle Verfahrensstand in den Fällen, in denen Widerspruch eingelegt worden ist?
Wann ist voraussichtlich mit einer Entscheidung in den Widerspruchsverfahren zu rechnen?
Gegen wie viele ablehnende Bescheide wurde nach dem Widerspruchsverfahren Klage seitens des Antragstellers erhoben?
Wie viele Gerichtsverfahren sind aktuell gegen ablehnende Bescheide anhängig?
Wie viele bereits laufende Gerichtsverfahren gibt es, und sofern es bereits beendete Gerichtsverfahren gibt, wie und mit welchem Ergebnis sind diese beendet worden?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens verstorben ist (wenn ja, bitte aufschlüsseln, wie viele Antragsteller insgesamt während eines laufenden Verfahrens verstorben sind, wie viele Antragsteller nach Antragsstellung, aber vor Bescheidung verstorben sind, wie viele Antragsteller während des Widerspruchsverfahrens verstorben sind und wie viele Antragsteller während des Klageverfahrens verstorben sind)?
Wenn die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl der verstorbenen Antragsteller hat, sind in diesen Fällen Fortsetzungsfeststellungsklagen anhängig?
Wenn ja, in wie vielen dieser Fälle?
Wie bewertet die Bundesregierung den Inhalt des den Fragestellern vorliegenden Schreibens von Staatssekretär Lutz Stroppe vom 29. Juni 2018 an das BfArM?
Handelt es sich dabei um einen sogenannten Nichtanwendungserlass?
Wenn nein, worin unterscheidet sich das Schreiben von einem Nichtanwendungserlass?
Welchen Rechtscharakter misst die Bundesregierung dem Schreiben bei?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das o. g. Schreiben von Staatssekretär Stroppe politisch „so gemeint und gewollt“ ist (vgl. handschriftliche Anmerkungen des Staatssekretärs am Vermerk mit dem Betreff „Weisung von Herrn Staatssekretär an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Umgang mit Erwerbserlaubnisanträgen für tödlich wirkende Betäubungsmittel zur Selbsttötung“ vom 25. Juni 2018)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage von Prof. Dr. Dr. Di Fabio, dass ein Nichtanwendungserlass nur bis zu einer gesetzlichen Klärung zulässig ist?
Strebt die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 an?
Wenn ja, wie ist der Stand eines möglichen Gesetzentwurfes?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei einer möglichen gesetzlichen Klarstellung, dass das BtMG nie Anspruch auf Zugang zu Betäubungsmitteln zum Zwecke des Suizides einräumt, um den „Königsweg“ handele, wie es aus einem Vermerk des Bundesministeriums für Gesundheit hervorgeht (Vermerk mit dem Titel „Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln zum Zwecke des Suizids – Umgang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts“ vom 4. Juni 2018)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass trotz Anweisung der Ablehnung oben genannter Anträge eine individuelle Prüfung der Anträge stattfindet?
Welche Voraussetzungen werden im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb eines letal wirkenden Medikamentes zur Selbsttötung geprüft?
Werden zur Prüfung des Antrages nur die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien abgeprüft oder werden weitere Informationen verlangt?
Welche anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verwirklichung des Sterbewunsches (außer der Erlaubniserteilung zum Erwerb eines letal wirkenden Medikamentes) gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für schwer und unheilbar Kranke in einer besonderen Notlage?
Wird insbesondere die palliativ-medizinische Versorgung in jedem Fall als andere stets zumutbare Möglichkeit gewertet?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass ein objektiver Kriterienkatalog zur Beurteilung einer extremen Notlage seitens des Bundesministeriums für Gesundheit zuerst ausgeschlossen wurde (E-Mail vom Leiter des damaligen Referates 117 vom 6. März 2017), ein solcher aber de facto vom BfArM angewendet wird?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch die individuelle Prüfung der Anträge den Antragstellern in Aussicht gestellt wird, dass der Antrag auf Erwerb eines letal wirkenden Medikamentes zur Selbsttötung erteilt wird, obwohl eine Anweisung zur Versagung der Anträge erteilt wurde?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Erwägungen die Wortlautgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) überschritten und den gesetzgeberischen Willen missachtet hat (vgl. Entwurf eines Schreibens des Staatssekretärs Lutz Stroppe an den Präsidenten des BfArM, E-Mail vom 22. Juni 2018 von Leitung des damaligen Referates 117 des BMG an Leiter der Abteilung 1 des BMG)?
Wie beantwortet die Bundesregierung die Fragen 4, 5, 6, 9, 11, 17 und 18 der Kleinen Anfrage „Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung und strafrechtliche Bewertung der Sterbehilfe“ (Bundestagsdrucksache 19/1860) nunmehr?