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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Position der Bundesregierung zur "Moscheesteuer"

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

03.05.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/955518.04.2019

Position der Bundesregierung zur „Moscheesteuer“

der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Katrin Helling-Plahr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In der öffentlichen Debatte wird zunehmend die Möglichkeit muslimischer Glaubensgemeinschaften aufgegriffen, eigene Steuern zu erheben. Dabei wird u. a. argumentiert, dass durch eine sogenannte Moscheesteuer unabhängige Finanzierungsquellen für muslimische Organisationen geschaffen würden, wodurch der mitunter fragwürdige Einfluss politisch gesteuerter Gelder aus dem Ausland verringert werden könnte (vgl. „Eine Frage der Heimat“, in: WELT AM SONNTAG vom 3. März 2019, S. 5).

Voraussetzung dafür, dass der deutsche Staat – analog zur Kirchensteuer für Katholiken und Protestanten – auch von Muslimen eine Steuer einziehen und an muslimische Glaubensgemeinschaften weiterreichen darf, bedarf es zunächst der Verleihung gewisser Körperschaftsrechte (gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung – WRV –). Ein Antrag auf diese Körperschaftsrechte impliziert ein klares Bekenntnis zum deutschen Rechtsstaat.

Presseberichten zufolge arbeitet der Zentralrat der Muslime in Deutschland daran, seine Strukturen dahingehend zu verändern, dass eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts möglich wäre (vgl. „Moschee-Steuer statt Geld aus dem Ausland“, in: Süddeutsche Zeitung vom 20. April 2016, S. 6.). Andere muslimische Organisationen – wie etwa die Ahmadiyya-Gemeinde – besitzen bereits den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, nutzen aber, trotz der Berechtigung Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben, bislang diese Möglichkeit nicht.

Aus Sicht der Fragestellenden ist es dringend geboten, die anhaltende Debatte zur „Moscheesteuer“ auf eine sachliche Grundlage zu stellen. So ist u. a. hervorzuheben, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine „Moscheesteuer“ bereits existieren, von dieser Möglichkeit bislang jedoch noch von keiner muslimischen Organisation Gebrauch gemacht wurde. Dies kann mitunter auch damit zusammenhängen, dass muslimische Religionsgemeinschaften traditionell keine Steuern erheben. Nach Einschätzung der Fragestellenden sollte, im Vorfeld einer Nutzung der „Moscheesteuer“ durch muslimische Glaubensgemeinschaften, klar umrissen werden, welche Auswirkungen auf andere Regelungen des Steuerrechts mit dieser Nutzung einhergehen würden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welche Körperschaften und Religionsgemeinschaften können nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß nach Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 WRV Steuern erheben bzw. erheben Steuern?

2

Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung hinsichtlich einer Erhebung von Steuern durch muslimische Glaubensgemeinschaften analog zur Kirchensteuer christlicher Glaubensgemeinschaften?

3

Befürwortet die Bundesregierung, dass muslimische Religionsgemeinschaften die Erlangung der Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 WRV anstreben (bitte in der Antwort auch Überlegungen der öffentlichen Debatte mit einbeziehen, dass hierdurch eine von ausländischen Geldgebern unabhängige Finanzierungsquelle etabliert werden könnte)?

4

Von welchen Vergünstigungen und Befreiungen im Steuerrecht dürften nach Kenntnis der Bundesregierung muslimische Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeordnet sind, profitieren?

5

Gibt es seitens der Bundesregierung Projektionen oder Schätzungen, wie hoch das Steueraufkommen durch eine Nutzung der „Moscheesteuer“ ausfallen könnte?

6

Wie hoch lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen aus Steuervergünstigungen und Befreiungen beziffern, die durch Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 WRV eingeordnet wurden, in den letzten fünf Jahren in Anspruch genommen wurden (bitte nach Art der Steuervergünstigung und Jahr aufschlüsseln)?

7

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Steueraufkommen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach Religionsgemeinschaft und Jahr aufschlüsseln)?

8

Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzliche Anpassungen anzustoßen, die es muslimischen Glaubensgemeinschaften erleichtern, von den gleichen steuerlichen Rechten und Pflichten zu profitieren wie die christlichen Religionsgemeinschaften?

9

Inwiefern plant die Bundesregierung, Anpassungen bei der Aufteilung pauschalbesteuerter Leistungen nach § 37b des Einkommensteuergesetzes auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften beim sog. vereinfachten Verfahren (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016, BStBl I S. 773) anzustoßen?

Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?

10

Wie viele muslimische Gemeinschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 4 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreit?

11

Stimmt die Bundesregierung der Forderung verschiedener Politiker der CDU/CSU zu, die Auslandsfinanzierung von muslimischen Religionsgemeinschaften zu verbieten, sobald diese Steuern gemäß Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 WRV erheben (vgl. „Eine Moschee-Steuer für Muslime – geht das?“ in: DER SPIEGEL vom 22. April 2016, S. 1)?

Berlin, den 10. April 2019

Christian Lindner und Fraktion

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