BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Evaluation des Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss zur Verbesserung der finanziellen Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern: Gründe für die Anhebung des Höchstbezugsalters auf 14 Jahre, Beibehaltung der bisherigen Regelungen zur Bezugsdauer, Wertung des Unterhalts bzw. des Unterhaltsvorschusses als Einkommen, Fallkonstellationen zum notwendigen Bruttoeinkommen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, Fallzahlen zum Bezug von Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschüssen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

29.03.2010

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 17/98910. 03. 2010

Evaluation des Unterhaltsvorschusses

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Ingrid Remmers, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Unterhaltsvorschuss soll die finanzielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern verbessern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen kann. Der Unterhaltsvorschuss kommt damit unmittelbar den Kindern von Alleinerziehenden zu Gute.

Der Unterhaltsvorschuss weist zwei restriktive Grenzen auf. Er wird nicht länger als sechs Jahre bezahlt. Und der Unterhaltsvorschuss wird nicht für Kinder über zwölf Jahre gezahlt. Andererseits besteht die Unterhaltspflicht der Eltern jedoch mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind noch in der Schule oder einer Ausbildung, dann besteht die Unterhaltspflicht sogar bis zum 25. Lebensjahr. Damit stellt sich die Frage, wieso der Unterhaltsvorschuss höchsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und längstens für sechs Jahre bezahlt wird.

Die Bundesministerin für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, hat am 24. Januar 2010 in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ angekündigt, dass sie die Altersgrenzen im Unterhaltsvorschuss auf 14 Jahre anheben will (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 24. Januar 2010). Dabei lässt die Bundesministerin offen, welche Gründe für eine Anhebung des Höchstalters von zwölf auf 14 Jahre sprechen und wieso sie nicht auch die maximale Bezugsdauer erhöhen will.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung das Höchstbezugsalter des Unterhaltsvorschusses auf 14 Jahre anzuheben?

2

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, das Höchstalter auf 18 Jahre anzuheben?

3

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, das Höchstalter analog zum Unterhaltsanspruch von Kindern zu regeln, also im Falle einer Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres?

4

Wieso plant die Bundesregierung nicht, die maximale Bezugsdauer von sechs Jahren zu erhöhen oder gar gänzlich zu streichen und den Unterhaltsvorschuss damit bei Bedarf bis zum Höchstalter auszuzahlen?

5

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, den Unterhaltsvorschuss sowie Unterhaltszahlungen sowohl beim Kinderzuschlag als auch beim Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen?

6

Welche Auswirkungen hat die gleichzeitige Anrechnung des Unterhalts bzw. des Unterhaltsvorschusses bei Kinderzuschlag und Wohngeld auf das zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) notwendige Bruttoeinkommen einer Alleinerziehenden?

7

Wie würde sich bei Bezug von Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltszahlungen (in Höhe des Mindestunterhalts), Kinderzuschlag und Wohngeld das notwendige Bruttoeinkommen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II einer Alleinerziehenden entwickeln, wenn ihr einziges Kind das sechste bzw. das zwölfte Lebensjahr vollendet, und was ist der Grund für die Veränderung der Einkommensschwelle?

Wie entwickelt sich das notwendige Bruttoeinkommen in diesen Fällen, wenn die maximale Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses von sechs Jahren überschritten wird?

8

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, Unterhaltsvorschuss bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts für das Kind beim Wohngeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen?

9

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, Unterhalt bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts für das Kind beim Wohngeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen?

10

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss bis zur Höhe des Kinderzuschlags nicht beim Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen?

11

Wie viele Personen bezogen jeweils in den Kalenderjahren 1999 bis 2009 Unterhaltsvorschuss?

Wie viele dieser Personen verloren jeweils in den Jahren 1999 bis 2009 ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, da der Unterhaltsvorschuss für die maximale Bezugsdauer bezogen wurde, und wie viele, weil das Höchstalter von 12 Jahren erreicht wurde, und welchen Anteil machen diese beiden Gründe jeweils an allen Personen aus, die den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verloren haben oder diesen nicht mehr beantragten?

12

Wie viele Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gewährt wurden, waren jeweils in den Kalenderjahren 1999 bis 2009 zum Zeitpunkt der ersten Beantragung unter sechs Jahre alt, sechs bis unter zwölf Jahre sowie sechs, sieben, acht, neun, zehn oder elf Jahre alt (bitte für die einzelnen Altersgruppen insgesamt sowie für diese getrennt nach Geschlecht des alleinerziehenden Elternteils angeben)?

13

Wie lange wurde der Unterhaltsvorschuss jeweils in den Jahren 1999 bis 2009 durchschnittlich (arithmetisches Mittel sowie Median) bezogen (bitte insgesamt und ohne Kinder, die ihren Anspruch aufgrund des Erreichens des Höchstalters von zwölf Jahren verloren haben, berechnen)?

14

Wie viele Kinder im Alter von zwölf bis unter 14 Jahren und wie viele Kinder im Alter von zwölf bis unter 18 Jahren bekommen nur unregelmäßigen oder keinen Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten gewährt?

15

Wie bewertet die Bundesregierung aufgrund der oben erfragten Fallzahlen,

a) das aktuelle Höchstalter von zwölf Jahren,

b) eine Anhebung des Höchstalters von zwölf auf 14 Jahre,

c) eine Anhebung des Höchstalters auf 18 Jahre,

d) die aktuelle maximale Bezugsdauer von 72 Monaten sowie

e) eine ersatzlose Streichung der maximalen Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses von derzeit sechs Jahren

(diese Fragen bitte nicht zusammen mit den Fragen 1 bis 4 beantworten, da es nicht unmittelbar um die Vorhaben der Bundesregierung geht, sondern um eine Bewertung verschiedener Vorschläge anhand der erfragten Fallzahlen)?

Berlin, den 10. März 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen