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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

"Wohnpaar auf Zeit" - Angemessene steuerrechtliche Bewertung

(insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

27.05.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1003209.05.2019

„Wohnpaar auf Zeit“ – Angemessene steuerrechtliche Bewertung

der Abgeordneten Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft „Wohnen für Hilfe“ ist ein bundesweit praktiziertes Programm von Wohnpartnerschaften, bei denen Studierende oder Auszubildende üblicherweise kostenlos ein Zimmer im Haus oder in der Wohnung von älteren Menschen, Pflegebedürftigen oder Familien bewohnen und im Ausgleich dafür im Alltag mithelfen.

Im Jahr 1992 zuerst in Darmstadt eingeführt, hat sich das Programm inzwischen auf 37 Städte und Regionen, meist mit einer Hochschule oder Universität, ausgebreitet. Träger des Programmes können u. a. Studentenwerke, städtische Wohnungsämter oder Wohlfahrtsverbände sein. An einigen Standorten, beispielsweise in Tübingen („Wohnen mit Hilfe“) oder Düsseldorf („Wohnpaar auf Zeit“), gibt es regional unterschiedliche Ausprägungen des Stammprojekts (www.kreis-tuebingen.de/site/LRA-Tuebingen-Internet-Root/ get/params_E279160663/3161313/wohnen_%20mit_hilfe_infoflyer_2015.pdf; www.hf.uni-koeln.de/32938; www.hf.uni-koeln.de/30204).

Die Grundidee ist jedoch überall gleich: Menschen mit freiem Wohnraum in ihrer eigenen Wohnung, die diesen aber nicht dauerhaft auf dem freien Wohnungsmarkt anbieten wollen – insbesondere ältere Menschen, Familien mit Kindern oder Pflegebedürftige –, bieten diesen freien Wohnraum Studierenden oder Auszubildenden aus ihrer Stadt an.

In einem Vertrag wird festgelegt, welche Hilfe über wie viele monatliche Stunden zu leisten ist. Häufige Faustregel dabei ist: eine Stunde Hilfe im Monat für einen Quadratmeter Wohnraum. Dafür kann das angebotene Zimmer kostenfrei bewohnt werden, lediglich Nebenkosten werden fällig.

  • Modell I: Verrichtung praktischer Alltagshilfen durch die Wohnraumnehmenden für die Wohnraumgebenden (z. B. Einkaufen, Kochen, Haushaltshilfe, Begleitdienste, Gartenpflege, Kinderbetreuung)
  • Modell II: Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten durch die Wohnraumnehmenden im unmittelbaren Wohnumfeld der Wohnraumgebenden
  • Modell III: Verrichtung einer gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Wohnraumnehmenden im Stadtgebiet (ohne Zahlung der Aufwandsentschädigungspauschale).

Die Idee dieser Wohnpartnerschaften geht darauf zurück, dass in vielen Städten großer Mangel an finanzierbarem Wohnraum für Studierende und Auszubildende herrscht, dass aber gleichzeitig viele Menschen in diesen Städten aus verschiedenen Gründen hilfsbedürftig sind und dafür ein Zimmer zur Verfügung stellen können. Das Programm umfasst also sowohl die Versorgung von Studierenden und Auszubildenden mit günstigem Wohnraum als auch die Förderung von sozialem Engagement und Austausch über Generationengrenzen hinweg. Es profitieren Kommunen und alle Beteiligten vom gegenseitigen Geben und Nehmen; im Mittelpunkt stehen soziales Engagement, Aufgeschlossenheit und Solidarität. Die Wohnpartnerschaften dauern im Schnitt ein bis drei Jahre an.

Die steuerliche Bewertung der Wohngemeinschaften sorgt nach Auffassung der Fragesteller an manchen Stellen für Unmut. Der mit Bundes- und Länderebene abgestimmte Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 8. Dezember 2016 legt fest, dass alle erbrachten Hilfeleistungen sowie die Bereitstellung von Wohnraum als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertet werden (Erlass der Finanzbehörde: FinMin Hamburg, Erlass vom 8. Dezember 2016, S 2253 – 2016/004 – 52). Die steuerliche Beurteilung erfolgt damit auf Basis fiktiver Einnahmen. Demgemäß gelten für den Wohnraumnehmenden die im Modell I vertraglich festgehaltenen und verrichteten Dienstleistungen als regelmäßige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach §19 EStG. Bei den Modellen II und III soll im Einzelfall geprüft werden, dennoch wird im Regelfall von Einkünften nach §19 EStG ausgegangen.

Bezüglich der Wohnraumgebenden wird bei Modell I von regelmäßigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG ausgegangen, es wird also eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt. Bei den anderen beiden Modellvarianten II und III muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht i. S. d. § 21 EStG vorliegt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele Studierende und Auszubildende nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung das bundesweit praktizierte Programm „Wohnen für Hilfe“ (inklusive der regional unterschiedlichen Ausprägungen wie z. B. das Düsseldorfer Programm „Wohnpaar auf Zeit“ oder das Tübinger Programm „Wohnen mit Hilfe“, dies bitte auch bezüglich der kommenden Fragen beachten; bitte nach den 37 verschiedenen Standorten aufschlüsseln)?

2

Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei diesem Projekt dar (bitte nach den 37 verschiedenen Standorten aufschlüsseln)?

3

Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzerinnen und Nutzer des Programms auf die drei verschiedenen, in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Modelle?

Gibt es weitere Modelle?

4

Welche Vorteile sehen Bund, Länder und Kommunen im bundesweit praktizierten Programm „Wohnen für Hilfe“?

5

Nach welchem Maßstab bzw. Schlüssel bzw. Kriterienkatalog werden die fiktiven Einnahmen

für die Wohnraumgebenden für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG und

für die Wohnraumnehmenden für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG berechnet?

6

Insbesondere bei den Modellvarianten II und III wird angegeben, dass häufig im Einzelfall geprüft wird, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht i. S. d. §§ 19 oder 21 EStG vorliegt, wie viele Fälle wurden hier bislang geprüft (seit Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 8. Dezember 2016)?

Bei wie vielen Fällen wurde eine Einkünfteerzielungsabsicht festgestellt, bei wie vielen nicht (bitte nach Besteuerung der Wohnraumgebenden – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG – und der Wohnraumnehmenden – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EstG – aufschlüsseln)?

7

Welche Umstände können dazu führen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht i. S. d. §§ 19 oder 21 EStG nicht vorliegt?

8

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Projekts „Wohnen für Hilfe“ möglich, dass die genannten Hilfeleistungen im Haushalt ggf. auch in Geld – und nicht im Erlass der Kaltmiete – ausgezahlt werden?

9

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Projekts „Wohnen für Hilfe“ möglich, die Gegenleistung für die Wohnraumnutzung auch bzw. teilweise in Geld zu erbringen?

10

Wie wird verfahren, wenn einer oder beide der teilnehmenden Parteien (Wohnungsgeber und Wohnungsnehmer) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht?

Wird die Wohngemeinschaft sozialrechtlich als häusliche Gemeinschaft gemeinsam veranlagt?

11

Welche Einrichtung oder Behörde prüft, ob die im „Wohnen für Hilfe“ angelegten Grundsätze (Erlass der Kaltmiete, Zahlung der Nebenkosten, Verrichtung von Hilfediensten) sowohl von den Wohnraumnehmenden als auch von den Wohnraumgebenden eingehalten werden?

Wird der der Wohnpartnerschaft zugrunde liegende Vertrag vorab geprüft und genehmigt?

12

Wie viele Steuern nehmen Bund und Länder durch den genannten Erlass der Finanzbehörde Hamburg aus dem Jahr 2016 ein (bitte nach Besteuerung der Wohnraumgebenden – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG – und der Wohnraumnehmenden – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG – aufschlüsseln)?

13

Wie viel Prozent macht das angenommene fiktive Einkommen durchschnittlich in der Steuerbelastung aus (bitte nach Besteuerung der Wohnraumgebenden – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG – und der Wohnraumnehmenden – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG – aufschlüsseln)?

14

Was ist der Inhalt des Berichts der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Steuer) des Bundes und der Länder zur steuerlichen Bewertung des Konzepts „Wohnen für Hilfe“ mit Handlungsoptionen, der auf der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde?

15

Welcher Art ist nach Kenntnis der Bundesregierung die von Finanzministerinnen und Finanzministern der Länder befürwortete gesetzliche Steuerfreistellung der Sachbezüge im Rahmen des Konzepts „Wohnen für Hilfe“ in § 3 EStG ohne Zertifizierungsverfahren?

Wie wird der Bundesminister der Finanzen mit der Bitte der Landesfinanzminister um eine rasche Regelung in einem steuerlichen Gesetzgebungsverfahren umgehen?

Berlin, den 3. April 2019

Christian Lindner und Fraktion

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