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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Öffnung des Transparenzregisters durch die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

05.06.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1035921.05.2019

Öffnung des Transparenzregisters durch die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Europäischer Rat haben sich im Rahmen der Trilogverhandlungen am 15. Dezember 2017 auf die Novellierung der Geldwäscherichtlinie geeinigt. Am 19. April 2018 beschloss das Europäische Parlament die Richtlinie, der Rat folgte am 14. Mai 2018. Die sog. 5. Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen.

Bereits die 4. Geldwäscherichtlinie führte das sog. Transparenzregister ein. Über dieses müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen seit dem 1. Oktober 2017 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben. Eintragungspflichtig sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent (1) der Kapitalanteile hält, (2) der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Erfasst werden dadurch auch Gesellschafter, die nur über ein Mehrstimmrecht oder einen Stimmrechtspool mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.

Mitteilungspflichtige Daten sind gemäß § 19 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Besonders sensibel ist das Merkmal von „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“, welches nach Ansicht der Fragesteller in der Gesamtschau mit den personenbezogenen Daten erhebliche Einblicke in die Vermögensverhältnisse ermöglichen kann.

Bislang ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister gestaffelt: Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist Behörden der Zugang vollumfänglich gestattet; Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG dürfen zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten ebenfalls Einsicht nehmen.

Sonstige Personen können gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 3 GwG nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses Zugang bekommen und nur den Monat und das Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten und sein Wohnsitzland einsehen. Dies betrifft beispielsweise Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen, die sich beispielsweise gegen Geldwäsche, Korruption oder Terrorismusfinanzierung einsetzen. Dass dieser Zugang gewährt ist, unterstützen die Fragesteller ausdrücklich, denn die Identifikation von wirtschaftlich Berechtigten ist ein hohes Gut im Kampf gegen diese Straftaten.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie jedoch sieht nunmehr vor, anstatt nur Personen mit einem berechtigten Interesse, allen Mitgliedern der Öffentlichkeit das Transparenzregister zugänglich zu machen. Künftig soll jedermann Name, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses einsehen können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie ist der Verfahrensstand der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie? Insbesondere – gibt es bereits Ressortabstimmungen? Wann ist mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu rechnen?

2

Welche Spielräume lässt der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie, und wie plant die Bundesregierung, diese beim nationalen Gesetzgebungsprozess umzusetzen?

3

Wie viele Anträge auf Einsichtnahme gem. § 23 Absatz 1 Nummer 3 GwG gingen im Jahr 2018 im Transparenzregister ein, von wem kamen sie, und wie wurden sie beschieden?

4

Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die Öffnung des Transparenzregisters für vereinbar mit dem Europarecht, insbesondere mit den Artikeln 7, 8 und 16 der Grundrechtecharta sowie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention unter der Beachtung der Tatsache, dass die öffentliche Einsehbarkeit von Vermögensverhältnissen und Beteiligungen von wirtschaftlich Berechtigten über die geschäftliche hinaus eine erhebliche private Dimension hat?

5

Ist der Bundesregierung die Stellungnahme des EU-Datenschutzbeauftragten Wojciech Wiewiórowski vom 2. Februar 2017 bekannt, in der dieser von „einem signifikanten und unnötigen Risiko für das individuelle Recht auf Privatsphäre und Datenschutz“ im Falle eines öffentlichen Registers spricht (https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2017/17-02-02_Opinion_AML_EN.pdf)? Wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu?

6

Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die Öffnung des Transparenzregisters für vereinbar mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), bzw. wie plant die Bundesregierung, den öffentlichen Zugang zum Register grundgesetzkonform zu gestalten?

7

Wird der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber beim Gesetzgebungsverfahren konsultiert werden?

8

Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass wirtschaftlich Berechtigte durch die öffentliche Einsehbarkeit ihrer Daten Opfer eines Betrugs, einer Entführung, von Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung werden?

9

Plant die Bundesregierung, bei der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie den Zugang zum Transparenzregister gemäß Artikel 30 Absatz 5a nur unter einer Gebühr zuzulassen?

10

Welche Ausnahmeregelungen kann sich die Bundesregierung darüber hinaus vorstellen, um die Daten der wirtschaftlich Berechtigten weiterhin zu schützen?

Berlin, den 15. Mai 2019

Christian Lindner und Fraktion

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