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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Europäische Gesetzesinitiativen zu Kryptoassets

(insgesamt 10 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

24.06.2019

Aktualisiert

21.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/1041723.05.2019

Europäische Gesetzesinitiativen zu Kryptoassets

der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Frankreich hat als erster Mitgliedstaat der Europäischen Union ein umfassendes Gesetz verabschiedet, um Kryptoassets zu regulieren. Medienberichten zufolge können nach dem neuen Gesetz z. B. französische Versicherungsunternehmen zukünftig in sog. Kryptowährungen investieren. Darüber hinaus wurde die Zertifizierung und Besteuerung von Kryptoassets neu geregelt. Der französische Finanzminister Bruno Le Maire sprach sich dafür aus, dass die anderen EU-Mitgliedstaaten ein Gesetz in ähnlicher Form verabschieden (https://uk.reuters.com/article/us-france-cryptocurrencies/france-to-ask-eu-partners-to-adopt-itscryptocurrency-regulation-idUKKCN1RR1Y0?rpc=401&).

Die Firma Coinfirm kam in einer Studie zu dem Ergebnis, dass 74 Prozent der Handelsplattformen von Kryptoassets Mängel im Kampf gegen Geldwäsche aufweisen. Entsprechend müssen sich in Finnland neuerdings Wallet-Anbieter, Handelsplätze und Herausgeber von Kryptoassets bei der finnischen Finanzmarktaufsicht registrieren. Diese prüft dann u. a. die Verlässlichkeit des Anbieters sowie die Übereinstimmung mit Antigeldwäsche- und Antiterror-Richtlinien (www.btc-echo.de/problemkinder-grossteil-aller-bitcoin-boersen-unreguliert/).

In Deutschland spricht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit von einem „Paradigmenwechsel“ durch die Tokenisierung von Vermögenswerten (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2019/fa_bj_1904_Tokenisierung.html). Vergleichbare Gesetze wie in Frankreich wurden allerdings noch nicht verabschiedet. Dadurch kommt es regelmäßig zu rechtlichen Grauzonen in dem Bereich. So werden derzeit in Deutschland gegen die Auslegung der BaFin „Bitcoin-Automaten“ (Automaten zum Kauf bzw. Verkauf von Kryptoassets) betrieben (www.btc-echo.de/btc-kaufen-bitcoin-automatenatm-nun-auch-in-deutschland/).

Auch in der Besteuerung gibt es eine Reihe von rechtlichen Unklarheiten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 2. März 2018 (5 K 2508/17) die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit UEFA-Champions-League-Eintrittskarten erstinstanzlich festgestellt und auf eine ggf. ähnliche Problematik bei „Kryptowährungen“ hingewiesen (Revision BFH, IX R 10/2018). Das Finanzgericht Baden-Württemberg bezieht sich direkt auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02), welches für die Jahre 1997 und 1998 wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits für Spekulationsgewinne aus Aktien insoweit die Nichtigkeit von § 23 des Einkommensteuergesetzes (EstG) feststellte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Handelsvolumen von Kryptoassets innerhalb Deutschlands, der EU bzw. weltweit?

2

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die jährliche Kapitalaufnahme durch Initial Coin Offerings in Deutschland, der EU bzw. weltweit?

3

Wie viele „Security Token Offerings“ befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der Prüfung durch die BaFin?

a) Wie lange dauert die Prüfung durch die BaFin?

b) Welche Kosten entstehen den Anbietern von „Security Token Offerings“ durch die Prüfung?

4

Wie viele Handelsplätze von Kryptoassets gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland bzw. der EU? Wie viele dieser Handelsplätze weisen nach Einschätzung der Bundesregierung Mängel bei der Geldwäschebekämpfung auf?

5

Wie viele „Bitcoin-Automaten“ gibt es derzeit in Deutschland? Wie bewertet die Bundesregierung die Legalität dieser „Bitcoin-Automaten“?

6

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang in dem Kryptoassets in Deutschland bzw. der EU für kriminelle Aktivitäten (z. B. den Erwerb von Narkotika) genutzt werden?

a) Was passiert mit Kryptoassets, die bei Razzien sichergestellt werden?

b) In welcher Höhe wurden in Deutschland bisher Kryptoassets aus kriminellen Aktivitäten sichergestellt (siehe auch www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/darknet-razzia-festnahme-von-wall-street-market-betreibern-a-1265551.html)?

7

Plant die Bundesregierung, ein ähnliches Gesetz wie das französische zu verabschieden?

a) Steht die Bundesregierung im Austausch mit dem französischen Finanzministerium bzw. anderen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich Gesetzesinitiativen zu Kryptoassets?

b) Wie ist der Zeitplan der Bundesregierung für Gesetzesinitiativen zu Kryptoassets? Wie schnell sollen nach der Vorstellung der „Blockchain-Strategie“ im Sommer 2019 die ersten entsprechenden Gesetzesinitiativen folgen?

c) Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, dass Versicherungsunternehmen in Deutschland künftig auch in Kryptoassets investieren können?

8

Wie ist der Zeitplan der Bundesregierung, das deutsche Recht für „elektronische Wertpapiere“ zu öffnen?

9

Wann, und wie beabsichtigt die Bundesregierung bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen (§ 23 in Verbindung mit § 22 Nummer 2 EStG) für eine Besteuerung zu sorgen, die ihren eigenen Aussagen aus Bundestagsdrucksache 18/7457 entspricht (Seite 67 – „Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet – mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BVerfG-Urteil in BStBl 2005 II S. 56, unter C.II.1., m. w. N.). […] Unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen müssen allerdings mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sein (BVerfG-Urteil in BStBl 2005 II S. 56, unter C.II.2.a, m. w. N.)“)?

10

Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in „Kryptowährungen“ investiert?

a) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung deren Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften aus Kryptowährungen in den Jahren 2017 und 2018?

b) Haben alle oder nahezu alle deutschen Staatsbürger für den Veranlagungszeitraum 2017 ihre Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften aus Kryptowährungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 22 Nummer 2 EStG – vollständig – erklärt, unter der Annahme, dass wegen erheblicher Kurssteigerungen von Bitcoin usw. im Jahr 2017 schätzungsweise 500 000 bis 1 000 000 deutsche Staatsbürger in Kryptowährungen investiert haben und zum Teil erhebliche Gewinne aus Kryptowährungen (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD4 -3000-021/18 vom 2. Februar 2018, Seite 4) erzielt wurden?

Berlin, den 15. Mai 2019

Christian Lindner und Fraktion

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