Illegaler Handel von Tabakprodukten
der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Nicole Bauer, Karlheinz Busen, Carina Konrad, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Alexander Müller, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Michael Theurer, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit der Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes soll das nationale Tabakrecht unter anderem an die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse angepasst werden. Zur Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen werden in den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29. April 2014, S. 1) – Tabakproduktrichtlinie – Grundregelungen für ein maßgeblich auf Unionsebene zu entwickelndes System der Rückverfolgbarkeit und für Sicherheitsmerkmale festgelegt.
Vorgesehen ist die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal. Durch das Rückverfolgbarkeitssystem soll der Warenverkehr dieser Erzeugnisse erfasst werden, damit sich die Produkte in der gesamten Union verfolgen lassen. Außerdem soll die Einführung von Sicherheitsmerkmalen die Überprüfung erleichtern, ob die Tabakerzeugnisse echt sind.
Die Tabakproduktrichtlinie regelt für die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal eine zeitversetzte Anwendbarkeit: Die Regelungen sollen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 gelten (RL 2014/40/EU, ABl. 127 vom 3. April 2014, S. 1 ff.). Auf diese Weise sollen die bei der Rückverfolgbarkeit von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gesammelten Erfahrungen im Hinblick auf andere Tabakerzeugnisse genutzt werden können.
Das vorgesehene Track-and-Trace-System stellt aus Sicht der Fragesteller insbesondere für mittelständische Tabakunternehmen eine erhebliche Mehrbelastung dar, die geringere Mengen produzieren und deshalb die zusätzlichen Kosten nicht ohne weiteres mittels Stückkostendegression abfedern können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
In welcher Menge und welchem Wert konnte der deutsche Zoll nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Zigarettenschmuggel aufdecken, und wie hoch schätzt dieser den Gesamtwert der geschmuggelten Zigaretten (bitte nach Jahren auflisten)?
In welcher Menge und welchem Wert konnte der deutsche Zoll nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Schmuggel von Feinschnitttabak aufdecken, und wie hoch schätzt dieser den Gesamtwert des geschmuggelten Feinschnitttabaks (bitte nach Jahren auflisten)?
In welcher Menge und welchem Wert konnte der deutsche Zoll nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Schmuggel von klassischem Pfeifentabak (ohne Wasserpfeifentabak und IQOS Heatsticks) aufdecken, und wie hoch schätzt dieser den Gesamtwert des geschmuggelten Pfeifentabaks (bitte nach Jahren auflisten)?
In welcher Menge und welchem Wert konnte der deutsche Zoll in den vergangenen zehn Jahren Schmuggel von Wasserpfeifentabak aufdecken, und wie hoch schätzt dieser den Gesamtwert des geschmuggelten Wasserpfeiffentabaks (bitte nach Jahren auflisten)?
In welcher Menge und welchem Wert konnte der deutsche Zoll nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Schmuggel von Zigarillos und Zigarren aufdecken, und wie hoch schätzt dieser den Gesamtwert der geschmuggelten Zigarillos und Zigarren (bitte nach Jahren auflisten)?
In welcher Menge und welchem Wert konnte der deutsche Zoll nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Schmuggel von Schnupftabak aufdecken, und wie hoch schätzt dieser den Gesamtwert des geschmuggelten Schnupftabaks (bitte nach Jahren auflisten)?
In welcher Menge und welchem Wert konnte der deutsche Zoll nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Schmuggel von klassischem Kautabak (ohne Snus) aufdecken, und wie hoch schätzt dieser den Gesamtwert des geschmuggelten Kautabaks (bitte nach Jahren auflisten)?
Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit des Track-and-Trace-Systems für einzelne Produktkategorien und der Menge oder des Wertes der unverzollten Tabakprodukte innerhalb dieser Kategorie?
Falls ja, ab welcher Menge oder welchem Wert sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit gegeben, und in welcher Form wird die Bundesregierung auf europäischer Ebene für die übrigen Tabakerzeugnisse Einfluss darauf nehmen, dass diese vom Rückverfolgbarkeitssystem ausgenommen werden?
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass sie in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 21. September 2018 (Bundesratsdrucksache 367/18 – Beschluss) zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes schreibt, dass „das in Rede stehende Rückverfolgbarkeitssystem keinen Mehrwert für die steuer- oder steuerstrafrechtliche Aufgabenwahrnehmung des Zolls hat,“ das Track-and-Trace-System überhaupt als wirkungsvolles Instrument an, um den illegalen Handel von Tabakerzeugnisses zu vermindern?