Entwicklungen im Ausweisungsrecht
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Jahr 2007 ist eine Ausweitung der Ausweisungstatbestände im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft getreten. Damit sollten die Möglichkeiten ausgedehnt werden, gegen vermeintliche Integrationsverhinderer und so genannte jugendliche Intensivstraftäter mit den Mitteln des Aufenthaltsrechts vorzugehen (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 bis 11 des Aufenthaltsgesetzes). Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, Marion Eckertz-Höfer, erklärte jedoch, dass sie aufgrund der europarechtlichen Bestimmungen „keine Konstellation“ sehe, in der diese Neuregelungen zur Anwendung kommen könnten (Süddeutsche Zeitung vom 13. November 2006).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert seit längerem bei Ausweisungen eine umfassende Abwägung aller Einzelfallumstände im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; dem hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angeschlossen. Aus den Richtlinien der Europäischen Union und dem EU-Assoziierungsabkommen mit der Türkei ergeben sich weitere Einschränkungen des Ausweisungsrechts. Die gesetzlichen Regelungen im deutschen Aufenthaltsgesetz sind mit diesen europarechtlichen Vorgaben häufig unvereinbar.
Auf der Innenministerkonferenz am 3./4. Dezember 2009 in Bremen wurde der Bundesminister des Innern gebeten, die „Notwendigkeit einer strukturellen Anpassung der gesetzlichen Vorgaben“ im Ausweisungsrecht „zu prüfen“. „Diese klaren Regelungen werden wieder zu mehr Ausweisungen von straffälligen Ausländern führen“, erklärte der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann am 4. Dezember 2009 – was verwundert, weil eine systematische Berücksichtigung der Rechtsprechung bei einer Gesetzeskorrektur zu weniger (und nicht zu mehr) Ausweisungen führen müsste.
Bereits seit längerem beinhaltet das Aufenthaltsrecht Möglichkeiten, gegen Ausländer vorzugehen, die im Verdacht stehen, extremistische oder terroristische Bestrebungen zu unterstützen. Im Rahmen der „Nürnberger Tage zum Asyl- und Aufenthaltsrecht“ im November 2009 hat der damalige Geheimdienstabteilungsleiter im Bundeskanzleramt und jetzige Staatssekretär im Bundesministerium des Innern (BMI), Klaus-Dieter Fritsche (CSU), die „Warnfunktion“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewürdigt (siehe FAZ vom 23. November 2009, „Eine neue Übergangsregelung“). Nach Angaben von Teilnehmern wurden dort von Seiten des BMI konkrete Zahlen zu Personen genannt, die ausgewiesen worden sind, weil ihnen extremistische oder terroristische Bezüge zur Last gelegt wurden. Es ist also davon auszugehen, dass der Bundesregierung diese Zahlen vorliegen. Im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum von Polizei und Geheimdiensten ist in der AG Status auch das BAMF vertreten, dort werden Informationen zu verdächtigen Ausländern abgeglichen und „statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ abgestimmt (Ausweisung, Abschiebung, Überwachungsanordnung nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes, Rücknahme/Widerruf des Asyls oder Flüchtlingsstatus, Verweigerung von Aufenthalts titeln).
Um die Beantwortung von Fragen zu ermöglichen, bei denen eine Abfrage bei zuständigen Länderbehörden notwendig ist, erklärt sich die Fragestellerin mit einer Fristverlängerung zur Beantwortung der Anfrage einverstanden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach dem Jahr der zuletzt ergangenen Ausweisungsverfügung?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 Jahre und älter)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Herkunftsstaaten?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bzw. aktuell?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2009) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009?
Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung zur Rechtsgrundlage der im AZR erfassten Ausweisungsverfügungen?
a) Wie viele der Ausweisungsverfügungen stützen sich auf § 53 des Aufenthaltsgesetzes (Zwingende Ausweisung), bitte soweit wie möglich nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren?
b) Wie viele der Ausweisungsverfügungen stützen sich auf § 54 des Aufenthaltsgesetzes (Ausweisung im Regelfall), bitte soweit wie möglich nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren?
c) Wie viele der Ausweisungsverfügungen stützen sich auf § 55 des Aufenthaltsgesetzes (Ermessensausweisung), bitte soweit wie möglich nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren?
Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging,
a) reisten „freiwillig“ aus,
b) wurden abgeschoben,
c) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden, (bitte nach Herkunftsländern, Jahren und dem Stand der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung auflisten)?
Gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer ist nach Kenntnis der Bundesregierung nach den neuen Nummern 9 bis 11 in § 55 Absatz 2 Satz 1 AufenthG seit Geltung der Regelung eine Ausweisungsverfügung ergangen, und wie viele wurden hiervon rechtskräftig bzw. mussten infolge einer Gerichtsentscheidung oder im Widerspruchsverfahren zurückgenommen werden?
a) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Wirksamkeit dieser Neuregelungen?
b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass diese Regelungen vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben praktisch unanwendbar seien?
Gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ausweisungsverfügung auf Grundlage des § 54 Absatz 5, 5a, 6 und 7 AufenthG (bitte einzeln aufführen) ergangen?
In wie vielen Fällen hat die AG Status eine Ausweisung angeregt (bitte nach Jahr und Herkunftsstaat der Betroffenen differenzieren)?
In wie vielen Fällen ist durch die AG Status die Verweigerung eines Aufenthaltstitels empfohlen worden, und in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat die AG Status eine Überwachungsanordnung nach § 54a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Überwachungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat die AG Status eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat das BAMF auf Empfehlung der AG Status ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gegen eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eingeleitet (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit der Betroffenen und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?
Welches sind die inhaltlichen Eckpunkte des Berichts des Bundesinnenministeriums an die Innenministerkonferenz zu „praxisgerechten Optionen zur Fortentwicklung des Ausweisungsrechts“?
Wieso wurde dieser Bericht nicht zur Veröffentlichung freigegeben?
Was wurde zum weiteren Vorgehen in der Frage der Vereinfachung des Ausweisungsrechts im Rahmen und bei Anlass der Innenministerkonferenz verabredet?
Was sind von der genannten Tagung der Innenminister der Länder unabhängige Planungen des Bundesinnenministeriums zur Fortentwicklung des Ausweisungsrechts?
Wie verhält sich die Bundesregierung insbesondere zur Forderung des niedersächsischen Innenministers, bei jeder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung die Ausweisung zum Regelfall zu machen, und hält sie dies für vereinbar mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG, die bei längerem Aufenthalt ergebnisoffene Einzelfallabwägungen und Verhältnismäßigkeitsprüfungen fordert?
Welche (Gruppen von) Staatsangehörige(n) sind von der Systematik des geltenden Aufenthaltsgesetzes mit den so genannten Ist-, Soll- und Kann- Ausweisungen insofern nicht betroffen, als für sie nach europäischer und deutscher Rechtsprechung hiervon abweichende oder zusätzliche Ausweisungsregelungen gelten, und wie hoch ist schätzungsweise ihr Anteil an der nichtdeutschen Bevölkerung in Deutschland?
Ist es zutreffend, dass für türkische Staatsangehörige, die das Assoziationsrecht für sich in Anspruch nehmen können, Ausweisungsregelungen wie für Unionsangehörige gelten, wobei in der Rechtsprechung nur noch umstritten ist, ob hierzu auch der erhöhte Ausweisungsschutz nach zehnjährigem Aufenthalt gehört (bitte begründen), und wie hat sich insbesondere die Zahl der Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger seit 2000 entwickelt?
Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Vereinbarkeit von Ausweisungen mit dem Recht auf Privatleben aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (beispielhaft Maslov vs. Bundesrepublik Österreich, Urteil vom 23. Juni 2008) umzusetzen (bitte auch konkret auf einzelne Aspekte der Rechtsprechung eingehen), und welche Änderungen im Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes hält sie – auch im Sinne einer größeren Rechtsklarheit – für erforderlich, um den Anforderungen der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zu Ausweisungen zu entsprechen?