Kryptowerte und Geldwäsche
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Jürgen Martens, Christoph Meyer, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Die neuen Regelungen sehen unter anderem die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises vor. So werden im entsprechenden Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zum Beispiel das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und das Kreditwesengesetz künftig um eine Reihe an Regelungen zu Kryptowerten ergänzt (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/1-Referentenentwurf.pdf;jsessionid=7BC53EC8EEF8A3F3B91502A7550377B7?__blob=publicationFile&v=4).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Kryptowerte in Deutschland für Geldwäsche genutzt werden? Wenn ja, in welchem Umfang?
Wie viele Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften gibt es in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung?
Wie viele Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften waren nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in Geldwäsche verwickelt?
Welche Übergangsregeln plant die Bundesregierung bei der Änderungsrichtlinie für Bestandsunternehmen im Bereich von Kryptoverwahrgeschäften? Welche Fristen hält die Bundesregierung für angemessen um sicherzustellen, dass bestehenden Unternehmen im Bereich von Kryptoverwahrgeschäften die zukünftig notwendigen Erlaubnisse durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht rechtzeitig erteilt werden?
Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, dass Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften denselben aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen könnten wie Betreiber eines Einlagenkreditinstituts? Welche aufsichtsrechtlichen Erleichterungen sind seitens der Bundesregierung in dem Bereich geplant?
Sollen nach Auffassung der Bundesregierung Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) oder der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) angehören (bitte begründen)?
Müssen nach Auffassung der Bundesregierung Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften künftig eine Sicherungsmaßnahme zum Schutz ihrer Kunden abschließen (z. B. einlagensicherungsähnliche Systeme, Versicherungen gegen Cyberangriffe)? Wenn ja, hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es bereits Unternehmen gibt, die Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften Sicherungsmaßnahmen anbieten?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob auch andere Mitgliedstaaten Kryptowerte im gleichen Umfang regulieren werden? Inwieweit stellt der Referentenentwurf einen Sonderweg im Vergleich zu den europäischen Gesetzesvorhaben dar?