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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere, Asylsuchenden und Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel
(insgesamt 15 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
12.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1188225.07.2019
Gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere, Asylsuchenden und Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11882
19. Wahlperiode 25.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Ulla Jelpke, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, Christine Buchholz, Sylvia Gabelmann, Dr. André Hahn,
Katja Kipping, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring,
Niema Movassat, Petra Pau, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti,
Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und
der Fraktion DIE LINKE.
Gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere, Asylsuchenden und
Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel
In Deutschland leben hunderttausende Menschen, die keinen oder einen
erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem haben. Dazu zählen Einwohner mit
regulärem Wohnsitz ohne Krankenversicherung, Menschen ohne Papiere,
Asylsuchende sowie Bürgerinnen und Bürger aus den Staaten der Europäischen
Union, die keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen können.
Im Jahr 2016 waren laut dem vom Statistischen Bundesamt erhobenen
Mikrozensus 79 000 Menschen mit regulärem Wohnsitz in Deutschland nicht versichert
und hatten somit keine Absicherung im Krankheitsfall. Darüber hinaus erhielten
im Jahr 2016 rund 24 000 Menschen Hilfen zur Gesundheit nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie im Jahr 2017 schätzungsweise
106 000 Personen nur eingeschränkte Leistungen unterhalb des
Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), da sie im Notlagentarif der
privaten Krankenversicherung versichert waren.
Bis Ende des Jahres 2016 erhielten in Deutschland rund 567 000 Asylsuchende
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese große
Personengruppe, die Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, hat jedoch nur das
Recht auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie die
Versorgung bei Schwangerschaft. Von der Behandlung chronischer und nicht
lebensgefährlicher Krankheiten ist sie ausgeschlossen. Um diesen nach Ansicht der
Fragesteller existierenden bundesgesetzlichen Missstand zu beseitigen oder zu
mildern, haben einige Bundesländer den anonymen Krankenschein eingeführt
(http://gesundheit-gefluechtete.info/regelung-in-den-bundeslaendern/).
Während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts gab es für Asylsuchende keinen
einheitlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung; dies wurde kürzlich sogar auf
18 Monate verlängert. Es fehlt nach Auffassung der Fragesteller eine
bundeseinheitliche Regelung zur Einführung einer Gesundheitskarte, mit der die regulären
Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verfügbar wären.
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes appellierte bereits im September
2015 an Bund, Länder und Kommunen, eine bundesweit geltende Regelung
einzuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung
von Asylsuchenden ermöglicht (www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluecht
linge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp).
Besonders dramatisch ist die Situation für diejenigen, die keinen Asylantrag
gestellt haben und in Deutschland ohne Aufenthaltsgenehmigung leben. Da sie beim
Sozialamt Krankenscheine beantragen müssen und Sozialamtsmitarbeiterinnen
und Sozialamtsmitarbeiter zur Meldung bei der Ausländerbehörde verpflichtet
sind, droht ihnen die Abschiebung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Menschen ohne umfassenden Krankenversicherungsschutz halten
sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland auf?
2. Wie viele Menschen davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) Asylsuchende, die eingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG
erhalten,
b) Flüchtlinge und Asylsuchende ohne geregelten Aufenthaltsstatus,
c) Nichtversicherte,
d) Menschen, die nach dem SGB XII Hilfen zur Gesundheit erhalten,
e) Menschen mit Beitragsschulden in der GKV, deren Versicherung ruht,
f) Menschen im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung (PKV),
g) Menschen im Basis- und Standardtarif der privaten Krankenversicherung
bzw.
h) erwerbslose EU-Bürgerinnen und Bürger, die keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder nach dem
SGB XII haben?
3. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um die Zahl
der in Deutschland mit regulärem Wohnsitz gemeldeten Personen, die über
keine Krankenversicherung verfügen, zu senken?
4. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptgründe dafür,
dass Menschen auf Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII angewiesen
sind, und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um
dieser Personengruppe den regulären Zugang zum
Krankenversicherungssystem zu ermöglichen?
5. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
Notlagentarif der PKV über einen Zeitraum von null bis sechs Monaten, sechs bis zwölf
Monaten und länger als ein Jahr versichert?
6. In welchen Bundesländern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
flächendeckend die Gesundheitskarte für Asylsuchende eingeführt?
In welchen Bundesländern gilt eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten?
7. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
solche Maßnahme geplant, und in welchem räumlichen und
leistungsrechtlichen Umfang?
8. Unterstützt die Bundesregierung Initiativen und Projekte in einzelnen
Bundesländern zur Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende (bitte
Bundesländer und Höhe der Zuweisungen bzw. die Art der Unterstützung
angeben)?
9. Gedenkt die Bundesregierung, eine einheitliche Regelung zur bundesweiten
Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende zu treffen?
Was spricht gegen eine bundesweite Regelung von Ansprüchen im
Krankheitsfall, wie bei allen anderen Personengruppen üblich?
10. In welchen Bundesländern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der
anonyme Krankenschein für Menschen ohne Papiere oder Menschen ohne
geregelten Aufenthaltsstatus eingeführt?
In welchen Bundesländern gilt eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten?
11. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einführung des anonymen Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder
Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus vorgesehen?
In welchen Bundesländern soll eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten eingeführt werden?
12. Ob und inwieweit unterstützte oder unterstützt die Bundesregierung
Initiativen und Projekte in einzelnen Bundesländern zur Einführung des anonymen
Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder Menschen ohne geregelten
Aufenthaltsstatus (bitte Bundesländer und Höhe der Zuweisungen bzw. die
Art der Unterstützung angeben)?
13. Gedenkt die Bundesregierung eine einheitliche Regelung zur bundesweiten
Einführung des anonymen Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder
Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus?
14. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Krankenhäuser, Arztpraxen
und anderen Leistungserbringenden verpflichtet, die anonymisierten
Krankenscheine zu akzeptieren?
15. Wenn nicht, in welchen Fällen kann die Behandlung mit einem
anonymisierten Krankenschein verweigert werden?
Berlin, den 11. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
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ISSN 0722-8333]