[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11968
19. Wahlperiode 29.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Renata Alt,
Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber,
Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich,
Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm,
Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta,
Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Neuer Referentenentwurf zum Provisionsdeckel in der Lebensversicherung
Medien berichteten am 26. Juni 2019, dass ein aktualisierter Referentenentwurf
für ein Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovisionen von
Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen vorliege (
https://versicherungsmonitor.
de/2019/06/26/finanzministerium-konkretisiert-provisionsdeckel/). Tatsächlich
kursiert ein Dokument mit dem Namen „190614_Referentenentwurf BMF“,
datiert auf den 14. Juni 2019. In dieser aktualisierten Version des
Referentenentwurfs wurden im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem März 2019
Änderungen vorgenommen. Laut aktualisiertem Referentenentwurf soll die Deckelung
der Abschlussprovisionen jetzt ab dem 1. Januar 2022 gelten. Gleichzeitig sollen
die Regelungen des Referentenentwurfes rückwirkend für Bestandsverträge
gelten. Des Weiteren gibt es Aussagen von Branchenvertretern, zu der im
Referentenentwurf angelegten qualitativen Komponente müsse noch ein dritter
Provisionsbestandteil hinzukommen (vgl. Börsen-Zeitung vom 6. Juli 2019, Seite 3,
„Wir sehen diese Studie auf dem Holzweg“).
In der Begründung zum Referentenentwurf heißt es, dass es keine wirksame
Alternative zur Deckelung der Provisionen bei Restschuldversicherungen gebe.
Maßnahmen anderer europäischer Länder zeigen nach Ansicht der Fragesteller
jedoch, dass es durchaus Alternativen gibt. So wurde in Großbritannien anstelle
einer Deckelung beispielsweise eine Karenzzeit von einer Woche zwischen dem
Abschluss von Kredit- und Restschuldversicherungsabschluss eingeführt. Dieses
Mittel ist aus Sicht der Fragesteller ein besser geeignetes Mittel, da es einen
weniger starken Markteingriff als eine Provisionsdeckelung darstellt (vgl. Antrag
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9276).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen aktualisierten
Referentenentwurf mit Datum 14. Juni 2019 erstellt?
2. Hat das BMF zwischenzeitlich weitere Aktualisierungen vorgenommen?
Wenn ja, welche?
3. Wie ist der Zeitplan der Bundesregierung bzgl. der Einbringung des Gesetzes
zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und
von Restschuldversicherungen?
4. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die rückwirkende Ausgestaltung des
Provisionsdeckels auf Bestandsverträge – besonders mit Blick auf die Frage
der Verlässlichkeit von politischem Handeln?
5. Wie bewertet die Bundesregierung eine nach britischem Vorbild
ausgestaltete „Abkühlphase“, d. h. eine verpflichtende Karenzzeit von einer Woche
zwischen dem Abschluss von Kredit- und
Restschuldversicherungsabschluss?
6. Wie wird die Ausgestaltung der qualitativen Bewertung (Qualitätsprovision)
kontrolliert, wenn laut Referentenentwurf keine Aufwandskosten bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entstehen sollen?
7. Wie bewertet die Bundesregierung den im Referentenentwurf nach Ansicht
der Fragesteller beschriebenen Widerspruch, dass die durch die
Maßnahmen des Lebensversicherungsreformgesetzes eingeleitete Senkung der
Abschlusskosten einerseits „nur unzureichend erfolgte“ (S. 14), gleichzeitig
aber der durchschnittliche Wert der Abschlussprovisionen bei 3,77 Prozent
und damit der laut Referentenentwurf mögliche Wert höher liegt (S. 16)?
8. Hat die Bundesregierung eine Prognose angestellt, wie sich der Markt der
Versicherungsmakler, -berater und -vermittler nach Einführung des
Provisionsdeckels entwickeln wird?
9. Welche Erwartung hat die Bundesregierung bezüglich der Anzahl und
Ertragssituation von Versicherungsmaklern, -beratern und -vermittlern nach
Einführung des Provisionsdeckels?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, ein sogenanntes drittes Element zur
Festlegung der Provisionshöhe im Rahmen des Gesetzes zur Deckelung der
Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von
Restschuldversicherungen einzuführen?
a) Wenn ja, wie soll dieses Element ausgestaltet werden?
b) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die im
Referentenentwurf beschriebenen unterschiedlichen Geschäftsmodelle ihrem
unterschiedlichem Leistungsumfang entsprechend angemessen vergütet
werden?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]